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Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 24. September 2013, 14:28
von Cardican
Hi,

da ich nicht als RA mehr tätig bin, habe ich die Möglichkeit freiwillige Beiträge ans Versorgungswerk abzuführen. Ich spiele ohnehin mit dem Gedanken eine private RV abzuschließen. Wie schneiden die Versorgungswerke im Vergleich zu privaten RV ab? Lohnt es sich im Versorgungswerk freiwillig drinn zu bleiben und einen monatlichen Beitrag zu entrichten?

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 24. September 2013, 14:59
von Asche
Das kann Dir niemand genau sagen.

Vorteile Versorgungswerk:
- keine Abschluß-/Bestandsprovisionen
- niedrige Verwaltungskosten
- Witwen-, Waisen-, BU-Rente mit abdeckt
Die steuerliche Behandlung (als RA) entspricht der gRV bzw Rürup-Rente. --> Klären, ob das nach Aufgabe des RA-Berufs noch immer der Fall ist.

Private Rentenversicherung wird steuerlich ggfs anders behandelt - das mag man als Vorteil empfinden. Nachteil eben vor allem Provisionen und Kosten. Auch auf den Rentenfaktor müsste man achten.

Die langfristige Renditeerwartung ist bei beiden mE eher gleich, da beide kapitalgedeckt arbeiten und es ähnliche Anlagerichtlinien geben dürfte. Der Rechnungszins (nicht garantiert!) der Versorgungswerke liegt noch über dem Garantiezins der Rentenversicherung, aber das kann sich schnell ändern.

Ich würde eher freiwillig(!) weiter ins Versorgungswerk einzahlen (und mache das für mich auch) statt mich zu hohen Kosten (die in jedem Fall verloren sind) an eine private RV zu binden.

Aber: YMMV. Vor allem, weil Du nicht sagt, welches Versorgungswerk (Berlin, HH, BW, NRW, BY, ...?) betroffen ist.

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 24. September 2013, 15:22
von Cardican
Betroffen ist Hessen.

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 24. September 2013, 19:42
von Asche
Da musst Du Dich glaube binnen 6 Monaten für die freiwillige Mitgliedschaft entscheiden. Da die nur ca. EUR 58 Mindestbeitrag kostet, wäre meine klare Empfehlung: Auf jeden Fall erstmal freiwilliges Mitglied bleiben; raus kannst Du später immer noch. Die BU-Versorgungsleistungen schmelzen dann langsam ab (weil der bisherige durchschnittliche Beitrag zugrundegelegt wird).

Und ggfs schließt Du einfach daneben/später noch eine Rentenversicherung als zweites Standbein ab.

Oder Du kaufst Apple-Aktien wie die Kollegen hier.

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 24. September 2013, 23:27
von jurabilis
Nebenbei bin ich immer noch im Versorgungswerk :D

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 31. August 2021, 11:53
von RAHARRY
Ich spiele auch mit dem Gedanken, auf freiwilliger Basis weiter den Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu zahlen. Aber sinkt dann nicht über die Jahre der persönliche Beitragsquotient erheblich ab, sodass die freiwilligen Beiträge verpuffen und man lieber auf seiner bisherigen Anwartschaft sitzen bleiben sollte? Oder habe ich hier einen Denkfehler? Eine Möglichkeit zur Beitragserstattung sieht die Satzung des VV RA NRW nur bis zu einer Mitgliedschaft von drei Monaten vor.

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 31. August 2021, 15:32
von famulus
Rechnerisch dürfte es an sich überall so sein, dass mit jedem mehr eingezahlten Cent auch die Anwartschaft steigt - natürlich in Abhängigkeit von der Höhe der Beiträge. Durch reduzierte oder eingestellte Einzahlung kann die Anwartschaft also nicht sinken - das kann höchstens aufgrund der "externen" Variablen wie dem festgesetzten Rentensteigerungsbetrag oder wie das im jeweiligen Bundesland heißt passieren).

Ich habe mir für die Entscheidung eine Exceltabelle gebastelt, die je nach Einzahlungshöhe und -dauer die Einzahlungs- und Auszahlungssummen gegenüberstellt. Dann habe ich mir überlegt, wie alt ich zu werden gedenke und dann entschieden.

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 31. August 2021, 16:42
von RAHARRY
Gem. §19 Abs.1 VV RA NRW ist der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag (r), der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre (j) und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (Bq). Für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient (Bq) gem. §19 Abs.4 VV RA NRW gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt.

Ich mache mal eine Beispielrechnung auf:

Szenario 1: RAHARRY (35) ist seit drei Jahren Rechtsanwalt, hat dabei jeweils 7/10 des Regelpflichtbeitrages eingezahlt und scheidet jetzt aus dem Versorgungswerk aus.

r = 90€; j = 3 Jahre + 8 Jahre anzurechnende Versicherungsjahre gem. §19 Abs.3 Nr.3 b) VV RA NRW; Bq = 0,7

Der Monatsbetrag Altersrente ab 67 beliefe sich dann auf 90 * 11 * 0,7 = 693 €

Szenario 2: RAHARRY (35) ist seit drei Jahren Rechtsanwalt und hat dabei jeweils 7/10 des Regelpflichtbeitrages eingezahlt. Er hört jetzt auf, als Rechtsanwalt zu arbeiten, entscheidet sich aber, bis zur Rente mit 67 (also noch 32 Jahre) jeden Monat freiwillig 1/10 des Regelpflichtbeitrages (=Mindestbeitrag) einzuzahlen.

r=90€; j = 35 + 8 Jahre anzurechnende Versicherungsjahre gem. §19 Abs.3 Nr.3 b) VV RA NRW; Bq ((36*0,7+420*0,1)/456) = 0,147

Der Monatsbetrag Altersrente ab 67 beliefe sich dann auf 90 * 43* 0,147 = 568,89 €


Wenn diese Rechnung stimmt, bekommt RAHARRY mehr Altersrente, wenn er nichts freiwillig einzahlt. Wenn er hingegen weiter den Mindestbeitrag einzahlt, bekommt er weniger. Er bekäme ggf. nur dann mehr Altersrente, wenn er die freiwilligen Zahlungen kräftig erhöht. Wo ist mein Fehler? Ich würde ihn gerne finden

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 31. August 2021, 18:11
von gola20
Frag doch das Versorgungswerk

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Dienstag 31. August 2021, 19:23
von Tante Dagobert
§ 19 Abs. 3 VV RA NRW a.E. "Bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und deren Beiträge beim Versorgungswerk verbleiben, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nummer 1. ", d.h.: 90 * 3 * 0,7 = 189 €
?!

Re: Versorgungswerk Rechtsanwälte )freiwillige Beiträge?)

Verfasst: Mittwoch 1. September 2021, 08:47
von RAHARRY
Das wird es sein. Vielen Dank, liebe Tante Dagobert!