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Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Freitag 28. Februar 2014, 17:19
von Mr_Black
"Der Begriff „entgeltlich“ ist ebenfalls nach objektiven Kriterien hinreichend bestimmbar, indem er eine Tätigkeit gegen Vergütung bezeichnet."

(OLG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012 · Az. 3 U 152/10)




Wer hat noch mehr?

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Freitag 28. Februar 2014, 17:22
von Kasimir
RGZ 1, 247

„Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen, bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Freitag 28. Februar 2014, 17:27
von Mr_Black
Unter einem Imbiß wird erfahrungsgemäß eine kleine Mahlzeit verstanden; es handelt sich mithin lediglich um eine Kleinigkeit, einen Gabelbissen (vgl. auch Duden, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter, 2. Aufl. 1986). Eine solche kleine Mahlzeit ist nach der Lebenserfahrung nicht geeignet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, samstags an einer fünfstündigen Informationsveranstaltung teilzunehmen.

BGH, 01. März 2001, I ZR 300/98

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Freitag 28. Februar 2014, 17:31
von Einwendungsduschgriff
Kasimirs Beispiel ist threadfremd.

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Freitag 28. Februar 2014, 17:38
von Mr_Black
"Die Ware ‚Lutscher’ zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln."

OLG Köln vom 3.5.2001; Az. 1 U 6/01

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Freitag 28. Februar 2014, 19:05
von hlubenow
Mr_Black hat geschrieben:
zu lutschende oder schleckende Karamellteil
=D>

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Sonntag 2. März 2014, 00:51
von Urs Blank
Mr_Black hat geschrieben:
"Die Ware ‚Lutscher’ zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln."

OLG Köln vom 3.5.2001; Az. 1 U 6/01
Rechtsgrundsätze von universeller Gültigkeit, zumal wenn man sich auf "Dr. Steindorf", den Nestor der deutschen Schaschlikspießforschung, berufen kann:
VG Sigmaringen, Urteil vom 06.09.2012, Az. 8 K 1602/10 hat geschrieben: Der Holzspieß ist nach Ansicht der Kammer integrativer Bestandteil der Ware Bratwurstspieß bzw. Bosporus-Spieß, er ist wesenstypisch für das Produkt. Der Spieß ist nach der Verkehrsanschauung originärer und wesensgemäßer Produktbestandteil (für den Schaschlikspieß ebenso: Dr. Steindorf, Verpackungsverordnung, § 3 Abs. 3 und 4 in Erbs/ Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze). Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich etwa beim Bosporus-Spieß ohne den Holzspieß nur um Fleischstückchen, etwa als Geschnetzeltes oder Gulasch, also etwas anderes, handelt. Der Bratwurst- und der Fleischspieß sind ohne Spieß etwas anderes.

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Sonntag 2. März 2014, 12:31
von Swann
Der XII. Zivilsenat hat einen Dr. Sommer-Moment:
Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der "Pille". Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sogenannten "Pearl-Index" bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der "Pille" (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773). Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 555, 556 f.; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 b Rn. 29a; aA OLG Hamm FamRZ 1999, 1362, 1363). 10 An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Das Versagensrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerhaften Anwendung begründet.
Urteil v. 11.12.13, Az. XII ZR 58/12, Tz. 14.

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Samstag 8. März 2014, 12:14
von Kasimir
Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. (Amtsgerich Köln NJW 1986, 1266)

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Sonntag 9. März 2014, 01:46
von JS
Wie auch in der Signatur von T0bi zu lesen:
BayVGH, 29.02.2012, 12 C 12.264 hat geschrieben:Auch die Bezeichnung „Penner“ hat nicht von vornherein stets beleidigenden, einen abwertenden Vergleich mit einem Nichtsesshaften herstellenden Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel (so genannte „Ladenhüter“) im Gegensatz zum „Renner“ auch als „Penner“ bezeichnet (vgl. http://www.wikipedia.de). Ganz allgemein gilt der Begriff als Synonym für Trägheit und Schläfrigkeit.

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Dienstag 11. März 2014, 12:17
von Swann
Ein skeptisches Finanzgericht Münster:
Es besteht auch kein wissenschaftlich fundierter und empirisch belegter Erfahrungssatz, dass durch die Kontaktaufnahme zu einem spirituellen Wesen (z.B. Gott) der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens (positiv) beeinflusst werden kann.
FG Münster, Urt. v. 22.1.14, 12 K 759/13, Rn. 47.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muens ... 40122.html

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Dienstag 11. März 2014, 13:15
von Mr_Black
Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines „Schweines“, welches nach Auffassung des OLG Hamburg gemeint ist, als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff „Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit „Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung „rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd - vorliegend „parkend“ meint. Die Berücksichtigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass nämlich der Verfügungsbeklagte in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin den Verfügungskläger auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zusammenhang der Situation dazu, dass die „Parkplatzschwein“-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann.

AG Rostock, AZ: 46 C 186/12, 11.07.2012

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Donnerstag 3. April 2014, 12:47
von TaxMan
Als "Leggings" bezeichnete Beinkleider aus synthetischen Chemiefasern, die die Beine und den Unterkörper bekleiden, sind Hosen und nicht als "Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon" ausgewiesen. Strumpfhosen sind hingegen eng an Fuß, Bein und Unterleib anliegende, gewirkte oder gestrickte Hosen, die wie ein Strumpf angezogen werden.

BFH vom 27.03.2014

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Dienstag 15. April 2014, 14:39
von Mr_Black
Landgericht Aurich bezeichnet sich selbst als "abgelegenen Gerichtsort", weil es keinen Bahnhof hat:
Ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs ist hier offenkundig gegeben.Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt. (...) Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.

LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13

Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Verfasst: Dienstag 15. April 2014, 18:32
von Olli
Ein sehr schönes Landgericht, aber leider muss man in der Tat die letzten Stationien mit dem Bus zurück legen :D