Erfahrungen nach BSG Urteil
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Erfahrungen nach BSG Urteil
Hat jemand Erfahrungen gemacht, wie Inhouse-Arbeitgeber beim Recruiting insbesondere von Berufserfahrenen mit dem BSG Urteil umgehen?
Denkbar ist ja vieles, von völliger Ignoranz bis zum vollständigen Ausgleich der ca. 12k netto im Jahr fürs Versorgungswerk. Auch dazwischen gibt es natürlich viel, würde mich interessieren, wie der Markt Eurer Erfahrung nach reagiert.
Nach Aussage eines recht seriösen Headhunters "arbeiten die Banken an einer gemeinsamen Herangehensweise an dieses Problem", das aber schon seit Monaten und ohne dass es Ergebnisse zu verkünden gibt. Andere Unternehmen sind der Meinung, das sei nicht ihr Problem, sondern das der Anwälte. Nicht gerade ein Anreiz zum Wechseln. Daneben habe ich gehört, dass es gerade wohl recht schwer für Unternehmen ist, Leute zu finden, bin gespannt, wie sich das entwickelt.
Denkbar ist ja vieles, von völliger Ignoranz bis zum vollständigen Ausgleich der ca. 12k netto im Jahr fürs Versorgungswerk. Auch dazwischen gibt es natürlich viel, würde mich interessieren, wie der Markt Eurer Erfahrung nach reagiert.
Nach Aussage eines recht seriösen Headhunters "arbeiten die Banken an einer gemeinsamen Herangehensweise an dieses Problem", das aber schon seit Monaten und ohne dass es Ergebnisse zu verkünden gibt. Andere Unternehmen sind der Meinung, das sei nicht ihr Problem, sondern das der Anwälte. Nicht gerade ein Anreiz zum Wechseln. Daneben habe ich gehört, dass es gerade wohl recht schwer für Unternehmen ist, Leute zu finden, bin gespannt, wie sich das entwickelt.
- Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Habe zwar keine belastbaren Erfahrungen oder Informationen (allenfalls Hörensagen) Deine Frage betreffend, immerhin sind die neueren Entwicklungen gerade erst in Gang gesetzt worden und die Reichweite des Vertrauensschutzes hinsichtlich in der Vergangenheit bereits einmal befreiter, berufserfahrener und wechselwilliger Syndikusanwälte ist unverändert völlig unklar. Aber BDA, BUJ, ABV, DAV und BRAK üben wohl im Hintergrund tatsächlich relativ viel Druck aus auf den Gesetzgeber um dieser für alle Beteiligten doch recht unbefriedigenden Rechtslage kurzfristig durch eine klarstellende gesetzliche Regelung abzuhelfen. Zum aktuellen Stand der Entwicklungen: http://www.buj.net/index.php/de/berufsrecht (Verwaister Link automatisch entfernt) dortiges PDF (Oktober 2014) zum DL.
Es gibt inzwischen auch bereits erste Bemühungen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, zumindest die Klärung der Frage nach dem Vertrauensschutz bereits befreiter Syndikusanwälte, die in der Zwischenzeit mglw. erneut den Arbeitgeber gewechselt haben, voranzubringen, vgl. SG München, Beschl. v. 22.07.2014, S 14 R 1118/14.
Es gibt inzwischen auch bereits erste Bemühungen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, zumindest die Klärung der Frage nach dem Vertrauensschutz bereits befreiter Syndikusanwälte, die in der Zwischenzeit mglw. erneut den Arbeitgeber gewechselt haben, voranzubringen, vgl. SG München, Beschl. v. 22.07.2014, S 14 R 1118/14.
- Tibor
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Interesting. Das alles widerspricht ein wenig der Einschätzung meiner meisten Kollegen und Freunde, die eigentlich keine Änderung erwarten, weil das ja politisch gewollt sei.
Eigentlich bleibt nur zu hoffen, dass alle Anwälte geschlossen und bei jeder Bewerbung oder jedem Anruf vom Headhunter einen Gehaltsaufschlag in Höhe der sonst fürs Versorgungswerk fälligen Beiträge fordern (Nettovereinbarung), die Arbeitgeber daraufhin soviel Druck die Politik ausüben, dass das geändert wird - oder das ausgleichen
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Eigentlich bleibt nur zu hoffen, dass alle Anwälte geschlossen und bei jeder Bewerbung oder jedem Anruf vom Headhunter einen Gehaltsaufschlag in Höhe der sonst fürs Versorgungswerk fälligen Beiträge fordern (Nettovereinbarung), die Arbeitgeber daraufhin soviel Druck die Politik ausüben, dass das geändert wird - oder das ausgleichen

Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Meine eigenen Erfahrungen (gerade Wechsel von GK in Unternehmen) und fast gleiche Erfahrung eines Kollegen, der auch gerade gewechselt ist: Es erfolgte in beiden Fällen ein Aufschlag auf das Gehalt in Höhe von ca. des Arbeitgeberanteils am Höchstbetrag der Versorgungswerksbeiträge.
Von einem anderen Fall ist mir aus erster Hand erzählt worden, dass im Vorstellungsgespräch die Übernahme des vollen Beitrags als Gehaltsaufschlag gefordert wurde. Die Verhandlungen laufen dort nach meiner Kenntnis jedoch noch.
Von einem anderen Fall ist mir aus erster Hand erzählt worden, dass im Vorstellungsgespräch die Übernahme des vollen Beitrags als Gehaltsaufschlag gefordert wurde. Die Verhandlungen laufen dort nach meiner Kenntnis jedoch noch.
Zuletzt geändert von macbert am Samstag 25. Oktober 2014, 17:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Danke! Sehr hilfreich, wäre cool, wenn wir das hier aktuell halten könnten.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Erfolgt der Aufschlag dann Brutto oder Netto? Und warum des hälftigen Gesamtbetrages? Aus der DRV kommt man ha derzeit nicht raus. Also ist doch das VW Zusatzleistung. Beim hiesigen VW sind nur die Pflichtbeiträge fällig, der Rest kann natürlich als freiwillige Leistung on top. Ich verstehe die Gehaltserhöhung damit als zusätzlichen Versorgungsanreiz, quasi als eine Art Zusatzversorgung.
Wertsack: ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Exakt. Sofern du die RA-Zulassung behalten willst, sind nur die Mindest- bzw. Pflichtbeiträge zu zahlen. Nach mehrjähriger Mitgliedschaft im Versorgungswerk (und ohne nennenswerten Beiträge zur DRV) ist das leider nicht sehr rentabel.Beim hiesigen VW sind nur die Pflichtbeiträge fällig, der Rest kann natürlich als freiwillige Leistung on top. Ich verstehe die Gehaltserhöhung damit als zusätzlichen Versorgungsanreiz, quasi als eine Art Zusatzversorgung.
Der Aufschlag erfolgt im Grunde brutto. Der Bruttobetrag ist aber zumindest in meinem Fall so berechnet, dass netto eben 50% des VW-Beitrags rauskommen. Das Angebot der hälftigen Übernahme kam bei mir (auf Nachfrage durch mich bzgl. Versorgungswerk) vom neuen Arbeitgeber. Auf den vollen Betrag zu pokern, schien mir angesichts des attraktiven Gesamtpakets zu riskant.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
1. Frage aus Interesse: Bist du als Syndikus tätig oder ins Management gewechselt? Vermute beim Zuschlag mal ersteres, so dass eine Sinnhaftigkeit für den Nutzen des Titels RA besteht.
2. Frage zur Sache: Wenn der ArbG 50% des Arbeitgeberbeitrages des Höchstbetrages (= DRV Bemessungsgrenze?) zahlt, dann hast du quasi 25% des normalerweise in die DRV einzuzahlenden Betrages nochmal für das VW on top. Führst du das dann selber ab oder der ArbG als BetrAV? Wäre letzteres nicht aus ArbG Sicht interessanter?
3. Frage allgemein: wo kann man relativ einfach mal das VW Auszahlungsprognoseergebnis berechnen? Bin derzeit parallel noch zugelassen und zahle den Mindestbeitrag ein. Dazu wollte ich die jährliche Steuerrückzahlung ins VW fließen lassen. Ob das aber auf Dauer Sinn macht, würde ich gerne mal rechnen lassen ohne beim VW vorzusprechen. Von daher für jeden Tipp zur Anspruchsberechnung dankbar.
2. Frage zur Sache: Wenn der ArbG 50% des Arbeitgeberbeitrages des Höchstbetrages (= DRV Bemessungsgrenze?) zahlt, dann hast du quasi 25% des normalerweise in die DRV einzuzahlenden Betrages nochmal für das VW on top. Führst du das dann selber ab oder der ArbG als BetrAV? Wäre letzteres nicht aus ArbG Sicht interessanter?
3. Frage allgemein: wo kann man relativ einfach mal das VW Auszahlungsprognoseergebnis berechnen? Bin derzeit parallel noch zugelassen und zahle den Mindestbeitrag ein. Dazu wollte ich die jährliche Steuerrückzahlung ins VW fließen lassen. Ob das aber auf Dauer Sinn macht, würde ich gerne mal rechnen lassen ohne beim VW vorzusprechen. Von daher für jeden Tipp zur Anspruchsberechnung dankbar.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Den thread finde ich sehr interessant. Persönlich denke ich leider, daß das Modell Sydikus erledigt ist - so was stand letztens auch in der NJW.
- famulus
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Na damit ist es dann ja wohl amtlich.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
famulus hat geschrieben:Na damit ist es dann ja wohl amtlich.

Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Syndikus, richtig.1. Frage aus Interesse: Bist du als Syndikus tätig oder ins Management gewechselt? Vermute beim Zuschlag mal ersteres, so dass eine Sinnhaftigkeit für den Nutzen des Titels RA besteht.
Sorry, hatte mich oben verschrieben. Der Arbeitgeber übernimmt ca. 50% des Gesamtbetrags (also den fiktiven Arbeitgeberanteil gem. Bemessungsgrenze). Ich zahle ca. 200 Euro monatlich an das VW on top (führe ich beides selbst ab).2. Frage zur Sache: Wenn der ArbG 50% des Arbeitgeberbeitrages des Höchstbetrages (= DRV Bemessungsgrenze?) zahlt, dann hast du quasi 25% des normalerweise in die DRV einzuzahlenden Betrages nochmal für das VW on top. Führst du das dann selber ab oder der ArbG als BetrAV? Wäre letzteres nicht aus ArbG Sicht interessanter?
Ich erhalte bislang jährlich eine Prognose, wie die Auszahlung (bei gleichbleibender Einzahlung) voraussichtlich aussieht. Ich habe mir sowohl von der DRV als auch vom VW telefonisch grobe Informationen geben lassen, wie meine Rente voraussichtlich (unter Berücksichtigung der veränderten Situation) aussieht. Die durch den Wechsel entstehende Differenz habe ich beim VW adressiert und darum gebeten mir den Betrag zu nennen, der ca. notwendig ist um das Gap zu schließen (s.o.). Zusätzlich gibts vom neuen Arbeitgeber eine Betriebsrente, die ich in die Kalkulation nicht mit aufgenommen habe.3. Frage allgemein: wo kann man relativ einfach mal das VW Auszahlungsprognoseergebnis berechnen? Bin derzeit parallel noch zugelassen und zahle den Mindestbeitrag ein. Dazu wollte ich die jährliche Steuerrückzahlung ins VW fließen lassen. Ob das aber auf Dauer Sinn macht, würde ich gerne mal rechnen lassen ohne beim VW vorzusprechen. Von daher für jeden Tipp zur Anspruchsberechnung dankbar.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Ich habe übermorgen eine entsprechende Gehaltsverhandlung (DAX-Konzern) anstehen und kann dann hoffentlich was zu diesem Thema beitragen. Bin kompletter Berufseinsteiger, frisch aus dem Ref.
Aktuell bin ich dabei, erstmal für mich klarzukriegen, wie ich an die Rechnerei rangehen muss und möchte kurz meine Gedanken darstellen. Würde mich freuen, wenn da einer mal kurz drübergucken und notfalls berichtigen könnte.
Grundsätzlich:
1. Befreiung werde ich zumindest aktuell nicht bekommen. Ich bin zwar nicht gezwungen, mich als RA zuzulassen, aber dann bin ich komplett an die gesetzliche Rente gebunden (mit allen sich daraus ergebenden Nachteilen). Rente geht normal vom Bruttolohn weg.
2. Ich kann mich als RA zulassen, was auch klappen wird. Dann muss ich an das VW UND an die RV zahlen. Der Beitrag an die RV berechnet sich ganz normal, der Beitrag ans VW bemisst sich aktuell nach dem Höchstbeitrag der GRV und liegt deshalb bei rund 1096 € / Monat.
Das heißt, durch die Zulassung entstehen mir NETTO Mehrkosten in Höhe von ~ 13.000€ pro Jahr.
Besonders bei der letzten Zahl bin ich mir unsicher. Hab das richtig gerechnet? Das ist ja wirklich ein sehr hoher Betrag...
Falls ja, bin ich echt gespannt, was die anbieten. Das kann ja nicht allein durch eine Betriebsrente oder so gutgemacht werden wollen. Dass die aber mal eben das Brutto-Jahresgehalt um einen fünfstelligen Betrag anheben, kann ich mir auch nicht vorstellen.
Aktuell bin ich dabei, erstmal für mich klarzukriegen, wie ich an die Rechnerei rangehen muss und möchte kurz meine Gedanken darstellen. Würde mich freuen, wenn da einer mal kurz drübergucken und notfalls berichtigen könnte.
Grundsätzlich:
1. Befreiung werde ich zumindest aktuell nicht bekommen. Ich bin zwar nicht gezwungen, mich als RA zuzulassen, aber dann bin ich komplett an die gesetzliche Rente gebunden (mit allen sich daraus ergebenden Nachteilen). Rente geht normal vom Bruttolohn weg.
2. Ich kann mich als RA zulassen, was auch klappen wird. Dann muss ich an das VW UND an die RV zahlen. Der Beitrag an die RV berechnet sich ganz normal, der Beitrag ans VW bemisst sich aktuell nach dem Höchstbeitrag der GRV und liegt deshalb bei rund 1096 € / Monat.
Das heißt, durch die Zulassung entstehen mir NETTO Mehrkosten in Höhe von ~ 13.000€ pro Jahr.
Besonders bei der letzten Zahl bin ich mir unsicher. Hab das richtig gerechnet? Das ist ja wirklich ein sehr hoher Betrag...
Falls ja, bin ich echt gespannt, was die anbieten. Das kann ja nicht allein durch eine Betriebsrente oder so gutgemacht werden wollen. Dass die aber mal eben das Brutto-Jahresgehalt um einen fünfstelligen Betrag anheben, kann ich mir auch nicht vorstellen.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Zu 1. Ob es ausschließlich Nachteile sind, "normal" in der DRV versichert zu sein, werden wir alle erst in 35-40 Jahren wissen.
Zu 2. Im hiesigen VW ist bei gleichzeitiger Bedienung der DRV nur der Mindestbeitrag geschuldet. Dieser liegt bei ca. 115,- € pro Monat. Letztlich hängt es aber wohl auch von deinen Einkünften aus der Selbstständigkeit ab. Wenn die entsprechend hoch sind, werden daran die VW Beiträge gekoppelt. Über den Mindestbetrag kann hier noch freiwillig eingezahlt werden.
Ich habe nach dem Wechsel in die Wirtschaft die Zulassung ebenfalls noch behalten. Sehe das VW derzeit als zusätzlichen Baustein. Irgendwie erscheint mir das vielversprechender, als die privaten Altersversicherungen. Allerdings überlege ich inzwischen auch schon mal, die Zulassung zurück zu geben und als ehemaliges Mitglied weiter freiwillig einzuzahlen.
Zu 2. Im hiesigen VW ist bei gleichzeitiger Bedienung der DRV nur der Mindestbeitrag geschuldet. Dieser liegt bei ca. 115,- € pro Monat. Letztlich hängt es aber wohl auch von deinen Einkünften aus der Selbstständigkeit ab. Wenn die entsprechend hoch sind, werden daran die VW Beiträge gekoppelt. Über den Mindestbetrag kann hier noch freiwillig eingezahlt werden.
Ich habe nach dem Wechsel in die Wirtschaft die Zulassung ebenfalls noch behalten. Sehe das VW derzeit als zusätzlichen Baustein. Irgendwie erscheint mir das vielversprechender, als die privaten Altersversicherungen. Allerdings überlege ich inzwischen auch schon mal, die Zulassung zurück zu geben und als ehemaliges Mitglied weiter freiwillig einzuzahlen.
Wertsack: ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.