Verhältnis § 950, § 951 und § 812
Verfasst: Freitag 21. November 2014, 20:16
Moin,
Der § 950 BGB regelt den Eigentumsübergang bei der Verarbeitung. Der § 951 BGB verweist für die Entschädigung auf das Bereicherungsrecht.
Die Frage ist nun, in welchem Konkurrenzverhältnis das Ganze zu den §§ 812 ff. BGB steht.
Wenn man nun den unstreitigen Fall der Nichtleistungskondiktion prüft, kommt man irgendwann zum Punkt „ohne rechtlichen Grund“. Die h.M. sagt, dass der § 950 BGB kein Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB sei. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist ein Hauptargument, dass der § 951 BGB sonst überflüssig sei, da es ein Rechtsgrundverweis ist und demnach nie ein Anspruch nach § 951 gegeben wäre.
Beim Streit ob § 951 nun ein Rechtsgrundverweis oder ein Rechtsfolgenverweis ist, wird dann das Argument angebracht, dass § 951 existiert um klarzustellen, dass § 950 kein Rechtsgrund sein kann. Oder um Hütte/Hütte zu zitieren: „§ 951 BGB stellt mithin lediglich klar, dass §§ 945 ff. BGB kein Rechtsgrund i.S.d § 812 BGB sind“.
Ist das hier aber nicht ein typischer Zirkelschluss? § 950 ist kein Rechtsgrund, weil der§ 951 es als Rechtsgrundverweis klarstellt und § 951 ist ein Rechtsgrundverweis weil § 950 kein Rechtsgrund ist?
Wäre es da nicht viel naheliegender den § 950 als Rechtsgrund zu sehen und den § 951 als Rechtsfolgenverweis? Dann fliege ich bei den §§ 812 ff. BGB tatsächlich raus, weil ein Rechtsgrund besteht. Der § 951 gewährt mir dann aber einen Entschädigungsanspruch in Geld. Überflüssig ist er demnach nicht, weil er den § 818 BGB dahingehend modifiziert.
Weil wenn man der h.M. folgt, was für eine Aufgabe hat der § 951 dann bitte? Dann könnte man doch direkt über den § 812 ff. BGB gehen und das ganze über den § 818 regeln? Denn wenn ich es richtig verstehe, habe ich doch nach der h.M. dann Anspruchskonkurrenz: Der § 812 BGB geht durch, weil § 950 BGB kein Rechtsgrund darstellt und zusätzlich geht §§ 951, 812 noch einmal durch? Am Ende habe ich dann zwei Ansprüche die die exakt gleichen Voraussetzungen haben?
Gruß,
Ara
Der § 950 BGB regelt den Eigentumsübergang bei der Verarbeitung. Der § 951 BGB verweist für die Entschädigung auf das Bereicherungsrecht.
Die Frage ist nun, in welchem Konkurrenzverhältnis das Ganze zu den §§ 812 ff. BGB steht.
Wenn man nun den unstreitigen Fall der Nichtleistungskondiktion prüft, kommt man irgendwann zum Punkt „ohne rechtlichen Grund“. Die h.M. sagt, dass der § 950 BGB kein Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB sei. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist ein Hauptargument, dass der § 951 BGB sonst überflüssig sei, da es ein Rechtsgrundverweis ist und demnach nie ein Anspruch nach § 951 gegeben wäre.
Beim Streit ob § 951 nun ein Rechtsgrundverweis oder ein Rechtsfolgenverweis ist, wird dann das Argument angebracht, dass § 951 existiert um klarzustellen, dass § 950 kein Rechtsgrund sein kann. Oder um Hütte/Hütte zu zitieren: „§ 951 BGB stellt mithin lediglich klar, dass §§ 945 ff. BGB kein Rechtsgrund i.S.d § 812 BGB sind“.
Ist das hier aber nicht ein typischer Zirkelschluss? § 950 ist kein Rechtsgrund, weil der§ 951 es als Rechtsgrundverweis klarstellt und § 951 ist ein Rechtsgrundverweis weil § 950 kein Rechtsgrund ist?
Wäre es da nicht viel naheliegender den § 950 als Rechtsgrund zu sehen und den § 951 als Rechtsfolgenverweis? Dann fliege ich bei den §§ 812 ff. BGB tatsächlich raus, weil ein Rechtsgrund besteht. Der § 951 gewährt mir dann aber einen Entschädigungsanspruch in Geld. Überflüssig ist er demnach nicht, weil er den § 818 BGB dahingehend modifiziert.
Weil wenn man der h.M. folgt, was für eine Aufgabe hat der § 951 dann bitte? Dann könnte man doch direkt über den § 812 ff. BGB gehen und das ganze über den § 818 regeln? Denn wenn ich es richtig verstehe, habe ich doch nach der h.M. dann Anspruchskonkurrenz: Der § 812 BGB geht durch, weil § 950 BGB kein Rechtsgrund darstellt und zusätzlich geht §§ 951, 812 noch einmal durch? Am Ende habe ich dann zwei Ansprüche die die exakt gleichen Voraussetzungen haben?
Gruß,
Ara