Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Moderator: Verwaltung
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Drösel es mal sauber auf. Du hast erkannt: Vermieter trägt Darlegungs- und Beweislast, dass Mieter die Mängel verursacht hat.
Unstrittig scheint ja zu sein, dass jetzt Mängel bestehen.
Er untermauert seinen diesbezüglichen Vortrag damit, dass sich aus dem Protokoll ergibt, dass die Wohnung mangelfrei übergeben wurde. Dazu bietet er das Protokoll vmtl. auch als Beweis an.
Der Beklagte müsste jetzt bestreiten. Wenn das Einzugsprotokoll auch vom Mieter unterzeichnet ist, wird er nicht pauschal bestreiten können, ich würde also Vortrag erwarten, wieso das Protokoll die Wohnung bei Einzug als mangelfrei bestätigt, er nun aber angibt, Mangel X und Y habe schon beim Einzug vorgelegen.
Und dann bietet der Beklagte ja offenbar Gegenbeweis durch Zeugen an.
Wenn du der Auffassung bist:
- Vermieter hat schlüssig dargelegt und Beweis angetreten, dass Mängel durch Mieter verursacht
- Mieter hat durch seinen Vortrag, die Mängel seien trotz Protokoll beim Einzug vorhanden gewesen, die Behauptungen des Vermieters ausreichend bestritten
wirst du eine Beweisaufnahme durchführen müssen.
Das Protokoll übertrumpft ja nun nicht andere Beweismittel, oder?
und jetzt bitte echte Zivilrechtler vor, falls ich Unsinn rede
Unstrittig scheint ja zu sein, dass jetzt Mängel bestehen.
Er untermauert seinen diesbezüglichen Vortrag damit, dass sich aus dem Protokoll ergibt, dass die Wohnung mangelfrei übergeben wurde. Dazu bietet er das Protokoll vmtl. auch als Beweis an.
Der Beklagte müsste jetzt bestreiten. Wenn das Einzugsprotokoll auch vom Mieter unterzeichnet ist, wird er nicht pauschal bestreiten können, ich würde also Vortrag erwarten, wieso das Protokoll die Wohnung bei Einzug als mangelfrei bestätigt, er nun aber angibt, Mangel X und Y habe schon beim Einzug vorgelegen.
Und dann bietet der Beklagte ja offenbar Gegenbeweis durch Zeugen an.
Wenn du der Auffassung bist:
- Vermieter hat schlüssig dargelegt und Beweis angetreten, dass Mängel durch Mieter verursacht
- Mieter hat durch seinen Vortrag, die Mängel seien trotz Protokoll beim Einzug vorhanden gewesen, die Behauptungen des Vermieters ausreichend bestritten
wirst du eine Beweisaufnahme durchführen müssen.
Das Protokoll übertrumpft ja nun nicht andere Beweismittel, oder?
und jetzt bitte echte Zivilrechtler vor, falls ich Unsinn rede
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ergänzend kann man noch sagen, dass dem Protokoll als Privaturkunde die tatsächliche (nicht: § 292 ZPO) Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt.
Diese müsste der Mieter erst erschüttern, etwa, indem er erläutert, die Mängel seien damals nicht zu erkennen gewesen, weil... und diese Behauptung entweder unstreitig bleibt oder bewiesen wird.
Diese müsste der Mieter erst erschüttern, etwa, indem er erläutert, die Mängel seien damals nicht zu erkennen gewesen, weil... und diese Behauptung entweder unstreitig bleibt oder bewiesen wird.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nicht "sollte" sondern "muss". Das Gebot rechtlichen Gehörs ist zwingend zu beachten. Beruht das Urteil auf dem Verstoß, ist es allein deshalb aufzuheben.cicero_ hat geschrieben: ↑Donnerstag 13. Februar 2020, 09:30 Genügt dafür das Protokoll bei Einzug, auch wenn Beweisangebot des Bekl besteht (Zeugen können angeblich bestätigen, dass bestimmte Mängel schon bei Einzug vorhanden waren). Ist die Sache dann schon entscheidungsreif oder sollte man die Zeugen zu dem Thema hören, obwohl es das Protkoll gibt?
Nö, ein Widerspruch könnte sich wenn überhaupt nur aus dem Prozessvortrag ergeben. Zum Beispiel, Beklagte trägt im Prozess vor: "a) Was im Protokoll steht, ist richtig. b) Beim Einzug lagen die folgenden Mängel vor." Mit sowas hat das Gericht Freude.Ich hatte stark das Gefühl meine Ausbilderin erwartet einen Beweisbeschluss, weil sie mir extra nochmal ein Muster mitgegeben hat, aber es wäre doch widersprüchlicher Vortrag der Bekl erst das Protkoll zu unterschreiben und jetzt zu behaupten, dass die Mängel doch schon beim Einzug vorhanden waren
In der Praxis begegnet es einem übrigens sehr häufig, dass Übergabeprotokolle unvollständig sind. Die Leute gucken halt oft nicht genau hin.
Umgekehrt ist es mir persönlich auch schon passiert, dass Verwalter gestöhnt haben, weil wir beim Einzug jeden Fitzelkram dokumentiert haben wollten. "Sowas rügen wir doch beim Auszug sowieso nicht."
Tja, und dann wechselt die Verwaltung oder der Sachbearbeiter und der weiß von nichts.
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Kurze Frage, auf die ich auf die Schnelle keine Antwort gefunden habe:
Wird ein § 323a I StGB angeklagt, kommt dann das Delikt, das wegen Schuldunfähigkeit ausscheidet, in die Liste der angewendeten Vorschriften in der Anklageschrift?
Bsp.: T schlägt O im Zustand des § 20 StGB.
[Anklagesatz i.Ü....]
Vergehen, strafbar gem. § 323a I StGB.
oder: gem. §§ 223 I, 323a I StGB?
---
Ich würde zu ersterem (nur § 323a I) tendieren, da § 223 ja gerade nicht vorliegt. Allerdings habe ich in einer Klausurlösung das Gegenteil gesehen, deshalb frage ich. Im abstrakten Anklagesatz wird das Delikt außerdem wohl üblicherweise genannt ("Tat, einer vorsätzlichen Körperverletzung,").
Wird ein § 323a I StGB angeklagt, kommt dann das Delikt, das wegen Schuldunfähigkeit ausscheidet, in die Liste der angewendeten Vorschriften in der Anklageschrift?
Bsp.: T schlägt O im Zustand des § 20 StGB.
[Anklagesatz i.Ü....]
Vergehen, strafbar gem. § 323a I StGB.
oder: gem. §§ 223 I, 323a I StGB?
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Ich würde zu ersterem (nur § 323a I) tendieren, da § 223 ja gerade nicht vorliegt. Allerdings habe ich in einer Klausurlösung das Gegenteil gesehen, deshalb frage ich. Im abstrakten Anklagesatz wird das Delikt außerdem wohl üblicherweise genannt ("Tat, einer vorsätzlichen Körperverletzung,").
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nachdem nach hM auch nur der Vollrausch zu tenorieren ist würde ich das eher verneinen.Suchender_ hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 11:18Wird ein § 323a I StGB angeklagt, kommt dann das Delikt, das wegen Schuldunfähigkeit ausscheidet, in die Liste der angewendeten Vorschriften in der Anklageschrift?
Letzteres ist richtig.Suchender_ hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 11:18Ich würde zu ersterem (nur § 323a I) tendieren, da § 223 ja gerade nicht vorliegt. Allerdings habe ich in einer Klausurlösung das Gegenteil gesehen, deshalb frage ich. Im abstrakten Anklagesatz wird das Delikt außerdem wohl üblicherweise genannt ("Tat, einer vorsätzlichen Körperverletzung,").
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Top, danke, davon ging ich auch aus.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe in der ziviltechtlichen Praxis öfters gesehen, dass Dinge im Protokoll standen, die in der Aufnahme des Protokolls nicht vorhanden waren (Formalitäten, Namen).
Ist das so usus? Wird nicht unterschrieben, dass Aufnahme und Protokoll übereinstimmen?
Ist das so usus? Wird nicht unterschrieben, dass Aufnahme und Protokoll übereinstimmen?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich bereite mich gerade auf meine Mündliche vor. Ich halte meinen Aktenvortrag aus Anwaltssicht im Zivilrecht. Die Probevorträge, die wir in der AG gehalten/gehört/besprochen haben und auch unsere AG-Unterlagen gehen immer davon aus, dass man die Zulässigkeit und Begründetheit prüft. Ist das nicht eigentlich falsch? Für die Anwaltsklausuren wurde uns eingehämmert, dass man auf gar keinen Fall die Zulässigkeit/Begründetheit prüfe, da dies Sache des Gerichts sei. Daher hat man dann die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Sachvortrages sowie möglichen Rügen die Zulässigkeit betreffend geprüft.
Wie habt ihr das in Aktenvorträgen gehalten. Ist es hier Usus die Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen?
Wie habt ihr das in Aktenvorträgen gehalten. Ist es hier Usus die Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen?
Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe auch im Examen Zulässigkeit und Begründetheit aus RA-Sicht geprüft... sowohl in den Klausuren als auch in den Vorträgen. Du kannst ja etwas sagen wie,
"Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung, d.h. insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage des Mandanten aus gegenwärtiger Sicht".
Im Rahmen von Zul/Begr kann man dann natürlich von "schlüssig", "erheblich" usw. sprechen.
"Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung, d.h. insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage des Mandanten aus gegenwärtiger Sicht".
Im Rahmen von Zul/Begr kann man dann natürlich von "schlüssig", "erheblich" usw. sprechen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Geht es nur um die Beklagtenseite? Denn der Klägeranwalt sollte doch wissen, ob sein etwaiges Vorgehen zulässig ist!?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Danke für den Tipp. So in etwa habe ich es mir jetzt auch zurecht gelegt. Damit sollte man in jedem Fall auf der sicheren Seite sein.Suchender_ hat geschrieben: ↑Donnerstag 27. Februar 2020, 17:32 "Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung, d.h. insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage des Mandanten aus gegenwärtiger Sicht".
Im Rahmen von Zul/Begr kann man dann natürlich von "schlüssig", "erheblich" usw. sprechen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit um die Beklagtenseite, hinsichtlich der Begründetheit um beide Perspektiven.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Aus Anwaltssicht geht es doch darum, ob jetzt noch zulässig Klage erhoben werden kann. Insbesondere im ÖffR muss man deshalb sagen, dass die Klagefrist bis dato noch nicht abgelaufen ist.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Generell gilt, dass die Zulässigkeit aus Anwaltssicht zu prüfen ist (eine unzulässige kostenpflichtig abgewiesene Klage wäre ja auch ein Regressfall). Im Zivilrecht würde man Ausführungen aber nur bei erkennbar problematischen Punkten einbauen (z. B. Zuständigkeit bei mehreren verfügbaren Gerichtsständen, oder „Fallen“ wie § 15a EGZPO, Prozessfähigkeit, wenn Gegner unter Betreuung steht etc.) Eine dem „Schema“ aus den öff. Recht vergleichbare Prüfung mit immer anzusprechenden Punkten (Rechtswegeröffnung/Klagebefugnis/Widerspruchsverfahren/Frist etc.) gibt es also im Zivilrecht so nicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich glaube hier reden alle aneinander vorbei. Aus Klägersicht macht die Prüfung der Zulässigkeit Sinn. Die Frage ist, ob auch aus Beklagtensicht oder ob man nur auf einzelne Rügemöglichkeiten abstellt.
So ganz verstehe ich die Ansicht nicht, für den Beklagten sei die Zulässigkeit ohne Bedeutung. Ist doch auch für den Beklagten interessant..
So ganz verstehe ich die Ansicht nicht, für den Beklagten sei die Zulässigkeit ohne Bedeutung. Ist doch auch für den Beklagten interessant..
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Okay, da habe ich mich unklar ausgedrückt. Es ging mir nicht darum, überhaupt die Zulässigkeit/Begründetheit zu prüfen aus Kläger-/Beklagtensicht, sondern dies auch so zu benennen. Ob eine Klage zulässig und begründet ist, kann ja nur das Gericht selbst feststellen. D.h. wir wurden in den Klausuren immer böse gerügt, wenn wir etwa formuliert haben "Die Klage ist begründet". Daher kann ich als Klägeranwalt dann nur formulieren, ob mein Vortrag schlüssig ist und ob erhebliches Vorbringen zu erwarten ist. Was die Zulässigkeit betrifft, kann man aus Klägersicht denke ich schon formulieren, dass man eine Klage für zulässig erachtet bzw. was dafür wann erforderlich ist (etwa Frist, Form).
Aus Beklagtensicht prüft man dann Schlüssigkeit/Erheblichkeit und mögliche Rügen die Zulässigkeit betreffend.
Klar prüfe ich im Ergebnis gedanklich ganz normal die Zulässigkeit und Begründet der Klage. Es ging mir wie gesagt um die Formulierung, da in den Probevorträgen plötzlich doch wieder von Zulässigkeit/Begründetheit die Rede war.
Aus Beklagtensicht prüft man dann Schlüssigkeit/Erheblichkeit und mögliche Rügen die Zulässigkeit betreffend.
Klar prüfe ich im Ergebnis gedanklich ganz normal die Zulässigkeit und Begründet der Klage. Es ging mir wie gesagt um die Formulierung, da in den Probevorträgen plötzlich doch wieder von Zulässigkeit/Begründetheit die Rede war.