Aras Fall hat damit nichts zu tun. Wenn die Vollmacht nicht auf die Kanzlei ausgestellt ist, muss - und wird - natürlich an das beA des einzelnen Anwalts zugestellt. Das ist aber auch entsprechend einfach durch einen Blick auf die Vollmacht herauszufinden.Kroate hat geschrieben: ↑Mittwoch 15. Mai 2019, 09:48Das war aber gerade bei Ara nicht der Fall.sai hat geschrieben:Der Richterschaft kann das herzlich egal sein. Wenn die Vollmacht auf die Kanzlei läuft, kann ich an jeden zustellen. Punkt.Kroate hat geschrieben: ↑Dienstag 14. Mai 2019, 20:54Da haben wohl die Lobbyorganisationen der Richterschaft geschlafen, die es versäumt haben, taugliche Fachanwendungen einzuführen. Jetzt muss man eben mit den Konsequenzen leben und den erforderlichen Aufwand betreiben.sai hat geschrieben:
Du kennst den Aufwand doch gar nicht. Das wird in den Fachanwendungen nicht einfach „vermerkt“, sondern muss ggf. in jedem Einzelfall eingetragen und nachgehalten werden. Das ist unzumutbar.
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BeA
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Re: BeA
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Re: BeA
Dann sind wir uns im Wesentlichen einig. Ich hatte folgendes Zitat anders interpretiert:sai hat geschrieben:Aras Fall hat damit nichts zu tun. Wenn die Vollmacht nicht auf die Kanzlei ausgestellt ist, muss - und wird - natürlich an das beA des einzelnen Anwalts zugestellt. Das ist aber auch entsprechend einfach durch einen Blick auf die Vollmacht herauszufinden.Kroate hat geschrieben: ↑Mittwoch 15. Mai 2019, 09:48Das war aber gerade bei Ara nicht der Fall.sai hat geschrieben:Der Richterschaft kann das herzlich egal sein. Wenn die Vollmacht auf die Kanzlei läuft, kann ich an jeden zustellen. Punkt.Kroate hat geschrieben: ↑Dienstag 14. Mai 2019, 20:54Da haben wohl die Lobbyorganisationen der Richterschaft geschlafen, die es versäumt haben, taugliche Fachanwendungen einzuführen. Jetzt muss man eben mit den Konsequenzen leben und den erforderlichen Aufwand betreiben.sai hat geschrieben:
Du kennst den Aufwand doch gar nicht. Das wird in den Fachanwendungen nicht einfach „vermerkt“, sondern muss ggf. in jedem Einzelfall eingetragen und nachgehalten werden. Das ist unzumutbar.
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sai hat geschrieben:Du kennst den Aufwand doch gar nicht. Das wird in den Fachanwendungen nicht einfach „vermerkt“, sondern muss ggf. in jedem Einzelfall eingetragen und nachgehalten werden. Das ist unzumutbar.
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Re: BeA
Mir werden sogar Schriftsätze persönlich per beA zugestellt, obwohl dem Gericht gar keine Vollmacht von uns vorliegt. Die haben es tatsächlich geschafft, das dem Schriftsatz zu entnehmen. So inkompetent sind die Gerichte manchmal gar nicht.
Scherz beiseite: Wie geht ihr mit Empfangsbekenntnissen per beA um, wenn beA noch nicht aktiv genutzt werden soll?
Scherz beiseite: Wie geht ihr mit Empfangsbekenntnissen per beA um, wenn beA noch nicht aktiv genutzt werden soll?
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Re: BeA
Hm. Ich hole mal etwas weiter aus. Dann ist vielleicht klarer, was ich meine. Ich hatte die Situation selbst noch nicht, aber mir wurde folgendes berichtet:sai hat geschrieben:§ 174 IV S. 4, 5 ZPO.
Wenn ein Gericht per beA ein Anfrage zum Empfangsbekenntnis schickt, dann scheint das keine Anlage zu sein, sondern irgendwie im System integriert. Jedenfalls angeblich so, dass man es nicht ausdrucken und per Fax zurückschicken kann.
So. Als Kanzlei habe ich mich nun entschieden, das beA vorerst nicht aktiv zu nutzen (wegen ungeklärter Haftungsfragen, Datenschutzproblemen oder sonstwas), was ich ja auch nicht muss.
Und was mache ich jetzt mit dem EB, das ich nicht per beA verschicken will, aber das sich angeblich auch nicht ausdrucken lässt, um es zu faxen?
Momentan ist hier der Vorschlag schlicht selbst ein EB /Kurzschriftsatz zu entwerfen und den an das Gericht zu schicken. Aber vielleicht kennt sich hier ja jemand mit dem Thema aus und hat eine Alternative zu bieten.
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Re: BeA
Natürlich.lawlita hat geschrieben: Wenn ein Gericht per beA ein Anfrage zum Empfangsbekenntnis schickt, dann scheint das keine Anlage zu sein, sondern irgendwie im System integriert. Jedenfalls angeblich so, dass man es nicht ausdrucken und per Fax zurückschicken kann.
Die Normen wurden doch zitiert: bei elektronischer Zustellung *ist* das EB elektronisch zurückzusenden.lawlita hat geschrieben: So. Als Kanzlei habe ich mich nun entschieden, das beA vorerst nicht aktiv zu nutzen (wegen ungeklärter Haftungsfragen, Datenschutzproblemen oder sonstwas), was ich ja auch nicht muss.
Und was mache ich jetzt mit dem EB, das ich nicht per beA verschicken will, aber das sich angeblich auch nicht ausdrucken lässt, um es zu faxen?.
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Re: BeA
eEB versenden ist doch nur ein Klick, oder hab ich die BeA-Oberfläche falsch in Erinnerung?
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Re: BeA
Wie thh schon schrieb, du musst es elektronisch zurücksenden. Dazu gibt es auch Tutorials in den Rundschreiben der BRAK. Selbst wenn man darin tatsächlich eine aktive Nutzung des beA sehen würde, wäre sie jedenfalls gesetzlich angeordnet. Alle anderen Formen der Mitteilung dürften - jedenfalls bei hartnäckiger Verweigerung - im Hinblick auf § 14 BORA standeswidrig sein.lawlita hat geschrieben: ↑Donnerstag 16. Mai 2019, 19:20Hm. Ich hole mal etwas weiter aus. Dann ist vielleicht klarer, was ich meine. Ich hatte die Situation selbst noch nicht, aber mir wurde folgendes berichtet:sai hat geschrieben:§ 174 IV S. 4, 5 ZPO.
Wenn ein Gericht per beA ein Anfrage zum Empfangsbekenntnis schickt, dann scheint das keine Anlage zu sein, sondern irgendwie im System integriert. Jedenfalls angeblich so, dass man es nicht ausdrucken und per Fax zurückschicken kann.
So. Als Kanzlei habe ich mich nun entschieden, das beA vorerst nicht aktiv zu nutzen (wegen ungeklärter Haftungsfragen, Datenschutzproblemen oder sonstwas), was ich ja auch nicht muss.
Und was mache ich jetzt mit dem EB, das ich nicht per beA verschicken will, aber das sich angeblich auch nicht ausdrucken lässt, um es zu faxen?
Momentan ist hier der Vorschlag schlicht selbst ein EB /Kurzschriftsatz zu entwerfen und den an das Gericht zu schicken. Aber vielleicht kennt sich hier ja jemand mit dem Thema aus und hat eine Alternative zu bieten.
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Re: BeA
Wie haltet ihr es denn mit dem Thema § 2 ERVV. Danach müssen die Schriftsätze ja nun ab 1.7. durchsuchbar sein. Für den eigentlichen Schriftsatz ist das ja erstmal kein Problem. Aber gilt das auch für Anlagen? Zumindest ich scanne Textdateien zwar im PDF-Format aber ohne Texterkennung und bin unsicher, ob das dann ausreichend sein wird.
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Re: BeA
Warum macht man so etwas (also scannen ohne Texterkennung)?frage hat geschrieben:Wie haltet ihr es denn mit dem Thema § 2 ERVV. Danach müssen die Schriftsätze ja nun ab 1.7. durchsuchbar sein. Für den eigentlichen Schriftsatz ist das ja erstmal kein Problem. Aber gilt das auch für Anlagen? Zumindest ich scanne Textdateien zwar im PDF-Format aber ohne Texterkennung und bin unsicher, ob das dann ausreichend sein wird.
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Re: BeA
Das gilt auch für alle Anlagen: § 1 Abs.1 Satz 1 ERVV i.V.m. (zB) § 130a Abs. 1 ZPO. "Elektronisches Dokument" meint insbesondere alle Schriftsätze mit Anlagen.frage hat geschrieben: ↑Mittwoch 26. Juni 2019, 09:35 Wie haltet ihr es denn mit dem Thema § 2 ERVV. Danach müssen die Schriftsätze ja nun ab 1.7. durchsuchbar sein. Für den eigentlichen Schriftsatz ist das ja erstmal kein Problem. Aber gilt das auch für Anlagen? Zumindest ich scanne Textdateien zwar im PDF-Format aber ohne Texterkennung und bin unsicher, ob das dann ausreichend sein wird.
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Re: BeA
Ich mach das doch schon immer sothh hat geschrieben: ↑Mittwoch 26. Juni 2019, 11:29Warum macht man so etwas (also scannen ohne Texterkennung)?frage hat geschrieben:Wie haltet ihr es denn mit dem Thema § 2 ERVV. Danach müssen die Schriftsätze ja nun ab 1.7. durchsuchbar sein. Für den eigentlichen Schriftsatz ist das ja erstmal kein Problem. Aber gilt das auch für Anlagen? Zumindest ich scanne Textdateien zwar im PDF-Format aber ohne Texterkennung und bin unsicher, ob das dann ausreichend sein wird.
Scheint an der Zeit zu sein, die anderen Knöpfe am Scanner auszuprobieren
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Re: BeA
Warum scannt man Dokumente ohne OCR? Dann kann man doch kaum/wenig damit arbeiten? Dann ist es ja wirklich nur eine andere Speicherform (verglichen zu Papier) und kein Effizienzgewinn.
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