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Re: BeA

Verfasst: Donnerstag 4. Februar 2021, 12:00
von Herr Schraeg
Tikka hat geschrieben: Mittwoch 3. Februar 2021, 14:03
Bei a) würde ich grundsätzlich meinen, das ginge. Allerdings bestellt sich normalerweise keiner hier (also bei uns) spezifisch als "Syndikusanwalt" beim Gericht, da es dafür keine Veranlassung gibt, weshalb ich davon ausgehe, dass es daher einfach praktisch keine Rolle gespielt hat.
Bei b) hätte ich grundsätzliche Bedenken. Denn bei den verbundenen Unternehmen ist man in dieser Konstellation ja nicht als Syndikus zugelassen, weshalb ich der Meinung wäre, für diese wäre eine Nutzung des beA's (in beide Richtungen) unzulässig?
Ich verstehe wie Omnimodofacturus das Problem nicht. Das Gericht stellt doch über das personengebundene beA nur zu, wenn der Anwalt sich für eine der Parteien bestellt hat. Tust Du das bei den verbundenen Unternehmen nicht, kann Dir auch nichts über das beA übermittelt werden.

Re: BeA

Verfasst: Donnerstag 4. Februar 2021, 13:12
von Tikka
Hallo Zusammen,

danke schon mal für die Antworten!

Vielleicht habt Ihr Recht. Aber mir geht es schon um die folgende Konstellation (die ja hier typisch ist).

Die Gesellschaft für die der Syndikus zugelassen ist, wird verklagt. Die Klage wird dem Unternehmen natürlich erst einmal ganz normal per Post zugestellt. Jetzt bestellt sich der Syndikus für die Gesellschaft (nicht per beA).
Kann das Gericht ab diesem Moment Schriftstücke über das beA des Syndikusanwaltes zustellen lassen?

Zwar ist es richtig, dass sich der Syndikus nicht umbedingt nach außen hin als Syndikusanwalt zu erkennen gibt und auch das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis dem Gericht nicht bekannt ist, aber das ist ja im beA veröffentlicht. Da ist ja zum Namen des Syndikus hinterlegt:

Hans Dampf
Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)
Beate Uhse AG
Adresse

Re: BeA

Verfasst: Donnerstag 4. Februar 2021, 14:28
von gola20
§174 Abs. 1 und 3 ZPO. Würde sagen dir ist das zustellbar, wenn du dich da gemeldet hast. Entweder weil Anwalt = Syndikus oder als Person mit erhöhtem Vertrauen

Re: BeA

Verfasst: Freitag 5. Februar 2021, 10:15
von Herr Schraeg
Tikka hat geschrieben: Donnerstag 4. Februar 2021, 13:12
Die Gesellschaft für die der Syndikus zugelassen ist, wird verklagt. Die Klage wird dem Unternehmen natürlich erst einmal ganz normal per Post zugestellt. Jetzt bestellt sich der Syndikus für die Gesellschaft (nicht per beA).
Kann das Gericht ab diesem Moment Schriftstücke über das beA des Syndikusanwaltes zustellen lassen?

Zwar ist es richtig, dass sich der Syndikus nicht umbedingt nach außen hin als Syndikusanwalt zu erkennen gibt und auch das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis dem Gericht nicht bekannt ist, aber das ist ja im beA veröffentlicht. Da ist ja zum Namen des Syndikus hinterlegt:

Hans Dampf
Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)
Beate Uhse AG
Adresse
Ah, jetzt glaube ich das Problem verstanden zu haben: In einem Verfahren ohne Anwaltszwang bestellst Du Dich als Prozessbevollmächtigter für Deinen Arbeitgeber (wohl nach § 171 I ZPO), ohne Deine Anwaltszulassung offenzulegen. Falls das Gericht zufällig Deine Anwaltszulassung kennt, kann es Dir dann wirksam über beA zustellen? Richtig?

In diesem Fall sehe ich immer noch keinen Grund für eine Differenzierung zwischen Deinem Arbeitgeber und verbundenen Unternehmen. Die Pflicht zur passiven Nutzung des beA trifft nach § 31 VI BRAO den Inhaber des beA. Du bist Inhaber des beA, so dass zur passiven Nutzung verpflichtet bist und eine Zustellung des Gerichts m.E. wirksam wäre, auch wenn Du Deine Anwaltszulassung in der Bestellung zum Prozessbevollmächtigten nicht offengelegt hast.

Re: BeA

Verfasst: Freitag 5. Februar 2021, 14:22
von Tikka
Hi Zusammen,

danke für Eure Denkanstöße! Das klingt grundsätzlich erstmal überzeugend. Da werde ich mir sowohl in Bezug auf mich selbst als auch in Bezug auf einige Kollegen mal Gedanken machen müssen wie das organisiert wird.

Vielleicht weiß jemand noch, ob das Problem auch solche Syndikusanwälte betrifft, die nicht nach Änderung der Brao als Syndikusanwalt zugelassen sind, sondern noch im Rahmen der Altregelung, nach der Sie Rechtsanwalt nur im Rahmen ihrer Wohnzimmerkanzlei sind, aber nicht im Verhältnis zu der Gesellschaft bei der sie angestellt sind.

Re: BeA

Verfasst: Freitag 5. Februar 2021, 15:27
von gola20
Die BRAO wird dich im Zweifel auch nicht retten wenn nach BGB oder ZPO Zugang/Zustellung vorliegt.

Re: BeA

Verfasst: Freitag 5. Februar 2021, 16:00
von Tikka
Naja bei dem obigen Szenario verstehe ich es ja. Aber hier wäre die Zustellung ja an einen Rechtsanwalt erfolgt, der sich nicht für die Beklagte bestellt hat und diese auch nicht vertreten dürfte. Nach der alten Rechtsprechung darf ja der Syndikus im Rahmen der (Wohnzimmer)Zulassung gerade nicht für die Gesellschaft bei der er angestellt ist als Anwalt tätig werden.

Re: BeA

Verfasst: Freitag 5. Februar 2021, 16:42
von scndbesthand
Bei einer Zustellung via beA an einen Syndikus, der eine Gesellschaft nicht vertritt, gilt m. E. nichts anderes als bei einer Zustellung per Post. Nach § 14 S. 2 BORA müsste mitgeteilt werden, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß ist, weil keine Vollmacht besteht.

Re: BeA

Verfasst: Dienstag 24. Oktober 2023, 16:23
von Tikka
Als kleines Update zum Thema Syndikusanwälte nach "alter Rechtslage" und beA:
https://www.lto.de/recht/juristen/b/bag ... richt-bea/