Rechtswidrigkeits-/Anspruchsaufbau

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe ein Verständnisproblem bzgl. der Sinnhaftigkeit des Rechtswidrigkeitsaufbaus bei der Verpflichtungsklage.

Konkret geht es mir um die Prüfung der formellen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids.

Sofern dieser rechtswidrig ist, folgt daraus ja nicht die Begründetheit der Klage. Diese richtet sich alleine nach der materiellen Rechtswidrigkeit der Ablehnung, also danach ob ein bestehender Anspruch des Klägers übergangen wurde.

Inwiefern kommt es also auf die formelle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids an?
Honigkuchenpferd
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Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich verweise auf meine eigenen Ausführungen zu diesem Thema:

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... 21#p732464
"Honey, I forgot to duck."
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank, das hilft mir weiter.

Ausgangspunkt meiner Frage war einer Klausur, in deren Sachverhalt diverse Formfehler des Ablehnungsbescheids genannt waren. Gem. des Grundsatzes alle Informationen des Sachverhalts zu verwerten, war ich mir unsicher, wie genau dies anzustellen sei.
Honigkuchenpferd
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Beitrag von Honigkuchenpferd »

Dann gibt es drei Möglichkeiten:

- Man ignoriert die Angaben im SV und prüft trotzdem im Anspruchsaufbau. Bei Gelegenheit mag man festhalten, dass die formelle Rechtmäßigkeit irrelevant ist und deshalb etwaige Fehler insoweit keine Rolle spielen.

- Man prüft im Rechtswidrigkeitsaufbau alles sauber durch und stellt zum Schluss fest, dass das, was man soeben geprüft hat, gleichwohl irrelevant ist.

- Man macht ein Hilfsgutachten.

Wie man verfahren sollte, kann man nicht mit Allgemeingültigkeit sagen. Und man weiß in der Regel auch nicht, wie der Klausursteller "tickt".

Es kann im Übrigen auch sein, dass diese Angaben einen anderen Zweck haben. Formelle Mängel können nämlich auf die materielle Rechtmäßigkeit durchschlagen oder zumindest indizieren, dass auch materielle Fehler vorliegen. Fehlt etwa die Anhörung, ist es auch mehr als fraglich, ob der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung erfüllt worden ist.

In jedem Fall ist es richtig, dass formelle Mängel der Klage nicht allein zur Begründetheit verhelfen.
"Honey, I forgot to duck."
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die erste Möglichkeit scheint mir die befriedigenste zu sein, im Zweifel kann man dann remonstrieren, wenn es darauf ankommt.

Thematisch nur lose zusammenhängend, aber mich gerade trotzdem beschäftigend:

Wenn das Klagebegehren auf einen Anspruch gerichtet ist, aber nur ein Bescheidungsurteil auf ermessenfehlerfreie Entscheidung ergeht, ist die Klage dann teilweise begründet oder vollständig unbegründet?
Honigkuchenpferd
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Beitrag von Honigkuchenpferd »

Teilweise begründet, weil der Antrag auf eine bloße Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Vornahmeantrag stets als Minus enthalten ist (so jedenfalls einhellig die Praxis).
"Honey, I forgot to duck."
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank.

D.h. wenn ein Kläger ausführt, einen Anspruch geltend machen zu wollen, aber hilfsweise wenigstens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, liegt auch keine objektive Klagehäufung vor?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe die Klausur nun zurückbekommen (mit 8 Pkt sehr wohlwollend bewertet mMn) und in der Klausurbesprechung gefragt, inwiefern die formelle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids relevant sein würde.

Daraufhin sagte die Professorin, dass bspw. ein Mangel bei der sachlichen Zuständigkeit zugleich ein Ermessensfehler darstellen würde, da das Ermessen dann von der falschen Stelle ausgeübt werden würde.

Man könne das auch bei der Ermessensprüfung einordnen.

Finde ich einerseits nicht ganz unplausibel, aber andrerseits ist ein Zuständigkeitsfehler doch ein Zuständigkeitsfehler und auch eine nicht zuständige Stelle kann materiell richtig Ermessen ausüben.

Was meint ihr dazu?
Honigkuchenpferd
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Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Zuständigkeit prüft man aber auch beim Anspruchsaufbau, weil ein Antrag bei der zuständigen Behörde als formelle Voraussetzung erforderlich ist. Das ist daher auch der einzige Punkt, der üblicherweise in der formellen Rechtmäßigkeit geprüft wird, den man auch hier zwingend ansprechen muss.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist richtig, als ich das allerdings gegenüber der Professorin gesagt habe, hat sie geschaut wie ein Auto?

Jedenfalls meinte sie aber nicht die zuständige Behörde bzgl. der Antragsanreichung, sondern die zuständige Behörde bzgl. des Ablehnungsbescheids (auch wenn das ja zwingend immer die gleiche Behörde ist).

Und sollte nun eine unzuständige Behörde den Ablehnungsbescheid erlassen haben, läge darin ein Ermessensfehler, der immer jedenfalls einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann bitte noch jemand was dazu sagen, ob eine mangelnde sachliche Zuständigkeit der Behörde, die den Ablehnungsbescheid erlässt, darüberhinaus auch ein Ermessensfehler darstellt?
The_Saltmaster
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Beitrag von The_Saltmaster »

Die Prüfung der Begründetheit in Gestalt des Rechtswidrigkeitsaufbaus ist in Fällen der Versagung eines Ermessens-VAs (aber auch nur dort) mMn. die einzig sinnvolle Vorgehensweise. Bei der bloßen Untätigkeit der Behörde bzgl. eines Ermessens-VAs ist, so wie bei allen Klagen bezogen auf gebundene Entscheidungen, stets der Anspruchsaufbau zu wählen, da hier mglw. ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, ohne dass ein Behördenhandeln existiert welches rechtswidrig sein könnte.

Aus den Gründen:

1. Erstens prüft man bei der Versagungsgegenklage anders als bei der Untätigkeitsklage einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bei dem ein konkretes Behördenhandeln vorliegt welches rechtmäßig gewesen sein muss (Art. 20 III GG). Die Überprüfung des Behördenhandelns in Gestalt des Rechtswidrigkeitsaufbaus ist hier sinnvoll, da die isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung des VAs i.d.R. mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausscheidet.

2. Zweitens kann allein die formelle Rechtswidrigkeit der Versagung eines Verwaltungsaktes sich sehr wohl auf die Pflichtgemäßheit des ausgeübten Ermessens ausgewirkt haben. Handelt eine Behörde etwa außerhalb ihrer Zuständigkeit besitzt sie z.B. nicht die notwendige Sach- oder Ortskenntnis, die für die pflichtgemäße Außübung des Ermessens erforderlich gewesen wäre. Somit wurde der Kläger bereits durch die fehlende formelle Rechtmäßigkeit der Versagung in seinem Recht auf die pflichtgemäße Ermessensausübung verletzt, was keineswegs irrelevant ist. Das Gericht wird die Behörde zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung (nicht zum Erlass des versagten VAs (!!) - mangels Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Versagung kann das Gericht an dieser Stelle noch keine Ermessensreduktion auf Null festgestellt haben = keine Spruchreife) verurteilen.

3. Drittens besteht mithin auch keine Gefahr bei Wahl des Rechtswidrigkeitsaufbaus in der besagten Konstellation (Versagung von Ermessens-VA) Prüfungspunkte zu vergessen, da wie bereits dargestellt, schon bei formeller Rechtswidrigkeit der Versagung eine Rechtsverletzung des Klägers in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vorliegen kann. Die Prüfung ist an diesem Punkt zu grds. Ende, da die Versagung des VA jedenfalls rechtswidrig war (Bescheidungsurteil). Die weitere Prüfung insb. der materiellen Rechtmäßigkeit der Versagung ist grundsätzlich überflüssig, da sie zu keinem anderen Ergebnis als einem Bescheidungsurteil des Gerichts führt. Dies gilt natürlich nicht, wenn der SV nach einem Verpflichtungsurteil des Gerichts fragt bzw. eine Ermessensreduktion der erlassenden Behörde auf Null angelegt ist (Spruchreife).
Zuletzt geändert von The_Saltmaster am Dienstag 4. November 2025, 15:01, insgesamt 5-mal geändert.
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Strich
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Beitrag von Strich »

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scndbesthand
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Beitrag von scndbesthand »

Ich warte ja immer noch darauf, dass jemand diesen Fall löst:

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Beitrag von Gürteltier »

Dumme Nachfrage passend zum Thema, va @Strich:

Würde denn ein Neuverbescheidungsurteil zwingend bei rein formeller Rwkt der Ablehnung des Antrags erfolgen? (Auch keine Heilung und § 46 LVwVfG greift nicht.) So zwingend wie der Vorposter sehe ich die Konnex zw formeller Rwkt und Ermessensfehler nämlich nicht. (Oder liege ich da falsch? Ist die Konnex - gerade auch bei der Zuständigkeit - zwingend?)

Ich würde spontan sagen: Ja, es ergeht ein Neuverbescheidungsurteil, weil der Kl durch den VA in seinen (formellen) Rechten verletzt wurde (v.a. Zuständigkeit, evtl. noch Form, falls vorgeschrieben; Edit: Anhörung stand hier vorher, das ergibt aber keinen Sinn).

Andererseits sehe ich in meinen Ref-Unterlagen, dass man nach dem TB der Ermessensnorm direkt nur noch auf Ermessensfehler prüfen soll; verletzt also etwa ein nur formell rechtswidriger VA etwa nicht das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung?

Die Elfes-Überlegungen der Adressatentheorie (jede Rechtsverletzung = Verletzung in Grundrechten) greifen ja gerade nicht, da es um einen Status Positivus geht. Das spricht ja dafür, dass man nach dem TB nur noch auf Ermessensfehler hin prüfen muss/sollte.

Finde es gerade bisschen besorgniserregend, dass ich mir erst jetzt hierüber Gedanken mache (das Examen naht aber).

Könnte mich jemand erleuchten?
Zuletzt geändert von Gürteltier am Mittwoch 5. November 2025, 14:02, insgesamt 3-mal geändert.
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