Hi.
Entfällt die Haftung eines Kommanditisten auch wenn er nach Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht diesen befriedigt, sondern nachträglich seine Einlage in die KG leistet? Oder wirkt eine solche Einlagenleistung bzgl der Haftung ggü dem Gläubiger nur ex-nunc?
171 HGB
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Re: 171 HGB
Die Einlage kann auch nach Klageerhebung noch geleistet werden und schließt dann die unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der KG (auch denen, die geklagt haben) aus: BGHZ 51, 391 = NJW 1969, 1210.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: 171 HGB
Danke, war nur verwundert wegen eine Lösungsskizze des Profs.