Ich steh gerade ein bisschen auf dem Schlauch.
Unabhängig von einem etwaigen Anspruch des AN gemäß Teilzeitbefristungsgesetz oder der neuen Brückenteilzeit können AG und AN doch einvernehmlich in einem Nachtrag zum bestehenden AV vereinbaren, dass der AN für z.B. ein Jahr nur 20 % arbeitet und danach wieder 100 %.
Oder nicht?
Arbeitsrecht befristete Teilzeit
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- Effi
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Arbeitsrecht befristete Teilzeit
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Re: Arbeitsrecht befristete Teilzeit
Ja schon, wobei natürlich auch bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ein wenig das Damoklesschwert der Inhaltskontrolle zu beachten ist, das heißt man sollte eine "Sachgrundsnahe" Begründung haben für den Notfall. Aber grundsätzlich geht das nach wie vor.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18731 (Verwaister Link automatisch entfernt)
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18731 (Verwaister Link automatisch entfernt)
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- Effi
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