Richterbesoldung
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Also ich gehe stark davon aus, dass das Abstandsgebot bei der Entscheidung mitgedacht ist. Alles andere ergibt keinen Sinn. Das man da Abstände zur Rechtspflegern eindampfen könnte, sehe ich nicht. Das BVerfG hat doch in ständiger Rechtsprechung zum Abstandsgebot gesagt, dass unterschiedliche Verantwortungen auch in unterschiedlicher Besoldung ausdrücken müssen und sich diese Besoldungen auch messbar unterscheiden müssen.
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Gürteltier
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Alle guten Ratschläge bzgl. einer besseren Haushaltierung in allen Ehren - aber wenn das Urteil jetzt tatsächlich befolgt wird (ich zweifle!), dann haben doch Bund und Länder erst einmal ein riesiges Haushaltsproblem, oder? Kann man das mal ganz grob berechnen, über was für einen Betrag wir hier reden? Bei der Rente macht ja 1% im Rentenniveau einen riesigen Batzen Geld aus, dann doch vermutlich auch eine Erhöhung der Besolung von quasi jedem Beamten im Land.
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KMR
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Das Haushaltsproblem gibt es auch jetzt schon. Der Haushaltsgesetzgeber kann aber nicht die Nichterfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten mit dem angespannten Haushalt begründen (so auch das BVerfG ausdrücklich in der Entscheidung zu diesem Argument des Landes Berlin). Vielmehr ist es wie bei Kommunen - jedenfalls nach hiesigem Kommunalrecht - zu sehen. Die Kommunen haben Pflichtaufgaben und freiwillig übernommene Aufgaben (beispielsweise Wirtschaftsförderung). Wenn der Haushalt nicht ausgeglichen ist und/oder die Kommune (zu) stark verschuldet, dann kann die Kommunalaufsicht die Genehmigung des Haushalts versagen und der Kommune aufgeben, nur noch die Pflichtaufgaben zu erfüllen bis der Haushalt wieder Raum für die freiwilligen Aufgaben hatf.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 16:13 Alle guten Ratschläge bzgl. einer besseren Haushaltierung in allen Ehren - aber wenn das Urteil jetzt tatsächlich befolgt wird (ich zweifle!), dann haben doch Bund und Länder erst einmal ein riesiges Haushaltsproblem, oder? Kann man das mal ganz grob berechnen, über was für einen Betrag wir hier reden? Bei der Rente macht ja 1% im Rentenniveau einen riesigen Batzen Geld aus, dann doch vermutlich auch eine Erhöhung der Besolung von quasi jedem Beamten im Land.
Der Haushaltsgesetzgeber muss ggf. die Einnahmen erhöhen, regelmäßig durch Erhöhung und/oder Implementierung neuer Steuern, und/oder die Ausgaben senken beispielsweise durch Reduktion von Subventionen.
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Das Gefühl habe ich auch. Es ist ein bisschen wie bei der Rente, der Bundeswehr und der Migration, man hat halt gedacht, das geht ewig so weiter und es geht gut.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 16:13 Alle guten Ratschläge bzgl. einer besseren Haushaltierung in allen Ehren - aber wenn das Urteil jetzt tatsächlich befolgt wird (ich zweifle!), dann haben doch Bund und Länder erst einmal ein riesiges Haushaltsproblem, oder? Kann man das mal ganz grob berechnen, über was für einen Betrag wir hier reden? Bei der Rente macht ja 1% im Rentenniveau einen riesigen Batzen Geld aus, dann doch vermutlich auch eine Erhöhung der Besolung von quasi jedem Beamten im Land.
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Sebast1an
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Bekomme ich jetzt mehr Geld oder nicht? Und wann?
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Gürteltier
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Zumindest in der niedrigsten Besoldungsstufe (evtl sogar darüber?) sollte das doch zumindest in Bezug auf die “Mindesthöhe” vor dem VG einklagbar sein; denn die Verfassung gibt ja - ausweislich der Entscheidung - eine konkret ermittelbare Mindesthöhe für die niedrigste Stufe vor. Daraus ist dem Grunde und der Höhe nach ein bezifferbarer Anspruch des jeweiligen Beamten gegeben.
Gibt’s hier Widerspruch?
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Joshua
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Das Abstandsgebot wird nicht bloß "mitgedacht". Es wird in seinen beiden Wirkrichtungen ausdrücklich bestätigt, entwickelt und sogar in den Leitsätzen betont: "Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen (vierter Parameter)."
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Joshua
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Mit der Ziffer im Namen? Are you kiddin'?Sebast1an hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 18:25 Bekomme ich jetzt mehr Geld oder nicht? Und wann?
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surcam
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Ja! Die Mindesthöhe ist nur der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Besoldung gemessen wird. Zudem kann ein Gericht ein Gesetz ohne dessen Verwerfung nicht einfach nicht anwenden. Dafür bedürfte es einer Vollstreckungsanordnung, wie sie das BVerfG bspw. mal zum Familienzuschlag bei kinderreichen Beamten Ende der 1990er erlassen hat (Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91).Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 18:46 Zumindest in der niedrigsten Besoldungsstufe (evtl sogar darüber?) sollte das doch zumindest in Bezug auf die “Mindesthöhe” vor dem VG einklagbar sein; denn die Verfassung gibt ja - ausweislich der Entscheidung - eine konkret ermittelbare Mindesthöhe für die niedrigste Stufe vor. Daraus ist dem Grunde und der Höhe nach ein bezifferbarer Anspruch des jeweiligen Beamten gegeben.
Gibt’s hier Widerspruch?
Auch weiterhin sind deshalb Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage vor dem VG notwendig. Hinsichtlich der Mindesthöhe hat das BVerfG die Berechnung jedoch mit der neuen Bemessungsgrundlage (Mediannettoäquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie mit einem Kind unter 14) deutlich vereinfacht. Bei einem Verstoß hiergegen braucht ein VG nicht mehr lange überlegen, sondern kann gleich vorlegen.
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Gürteltier
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Interessanter Einwand, ich würde auch fast vermuten, dass das das VG so machen würde. Ganz persönlich hat mich das aber noch nicht ganz überzeugt:surcam hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 22:00Ja! Die Mindesthöhe ist nur der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Besoldung gemessen wird. Zudem kann ein Gericht ein Gesetz ohne dessen Verwerfung nicht einfach nicht anwenden. Dafür bedürfte es einer Vollstreckungsanordnung, wie sie das BVerfG bspw. mal zum Familienzuschlag bei kinderreichen Beamten Ende der 1990er erlassen hat (Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91).Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 18:46 Zumindest in der niedrigsten Besoldungsstufe (evtl sogar darüber?) sollte das doch zumindest in Bezug auf die “Mindesthöhe” vor dem VG einklagbar sein; denn die Verfassung gibt ja - ausweislich der Entscheidung - eine konkret ermittelbare Mindesthöhe für die niedrigste Stufe vor. Daraus ist dem Grunde und der Höhe nach ein bezifferbarer Anspruch des jeweiligen Beamten gegeben.
Gibt’s hier Widerspruch?
Auch weiterhin sind deshalb Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage vor dem VG notwendig. Hinsichtlich der Mindesthöhe hat das BVerfG die Berechnung jedoch mit der neuen Bemessungsgrundlage (Mediannettoäquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie mit einem Kind unter 14) deutlich vereinfacht. Bei einem Verstoß hiergegen braucht ein VG nicht mehr lange überlegen, sondern kann gleich vorlegen.
Deshalb mal jetzt rein rechtstheoretisch dagegen: Das Gesetz wird ja nicht “nicht angewendet”; es wird vielmehr ein aus der Verfassung abgeleiteter (Mehr-)Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht (also das, was “on top” auf das Gesetz drauf kommt); AGL = Art. 33 V GG. Es ist ohne weitere Vorlage mE schon anhand der hier erfolgten Entscheidung komplett klar, welchen Anspruch der - hier hypothetisch niedrigststufige Beamte - hat. Oder ist es das noch nicht?
Das wäre natürlich ein “dickes Ding” - ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus der Verfassung. Ich sehe das aber als möglich an, wenn neben dem “ob” auch das “wie” (Höhe) klar ist. Abwehransprüche aus der Verfassung (Stichwort: Grundrechte etwa des Adressaten eines VAs) sind verwaltungsverfahrensrechtlich ebenso nicht unbekannt; sie werden idR mittels der Anfechtungsklage durchgesetzt. Warum soll das nicht auch für einen Status positivus gelten können?
Außerdem käme das VG auch nicht dem BVerfG “ins Gehege” - das hat ja schon den Maßstab vorgegeben, das VG muss nur noch die Zahlen in die Formel einsetzen.
(So jetzt aber mal genug mit meiner unqualifizierten Meinung.)
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surcam
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Würde das VG einfach die Mindestbesoldung gewähren, würde es ein formelles Gesetz nicht anwenden und zwar das einschlägige Besoldungsgesetz. Dieses gibt die Höhe der Besoldung vor und begrenzt diese nach oben. Würde das VG darüber hinausgehen, würde es gegen das Gesetz verstoßen. Es weiß (nun) jeder durch recht einfache Rechnung, dass die Mindestbesoldung nicht erreicht wird, aber das Gesetz muss wegen unserer verfassungsrechtlichen Ausgestaltung erst von einem Verfassungsgericht für nichtig oder unvereinbar erklärt werden.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 23:15 Deshalb mal jetzt rein rechtstheoretisch dagegen: Das Gesetz wird ja nicht “nicht angewendet”;
Nein, ist es nicht, da der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, nur die "Mindestbesoldung" zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, selbst ein Besoldungssystem und eine Besoldungsstruktur festzulegen. Er könnte bspw. auch weg vom Alleinverdienermodell (umstr.) oder die dreiköpfige Familie als Basispunkt nehmen. Das würde man ihm nehmen, würde man einen bezifferbaren verfassungsrechtlichen Anspruch propagieren.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 23:15es wird vielmehr ein aus der Verfassung abgeleiteter (Mehr-)Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht (also das, was “on top” auf das Gesetz drauf kommt); AGL = Art. 33 V GG. Es ist ohne weitere Vorlage mE schon anhand der hier erfolgten Entscheidung komplett klar, welchen Anspruch der - hier hypothetisch niedrigststufige Beamte - hat. Oder ist es das noch nicht?
Das Wie ist ja gerade nicht klar.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 23:15Das wäre natürlich ein “dickes Ding” - ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus der Verfassung. Ich sehe das aber als möglich an, wenn neben dem “ob” auch das “wie” (Höhe) klar ist.
Siehe oben: Normverwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte.Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 23:15Außerdem käme das VG auch nicht dem BVerfG “ins Gehege” - das hat ja schon den Maßstab vorgegeben, das VG muss nur noch die Zahlen in die Formel einsetzen.
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Sind das nicht zwei verschiedene Paar Schuhe? 1. Vorgabe der Höhe der Besoldung 2. Verbot der Leistungen aus anderen AGL? Das ist ja in keiner anderen Rechtsordnung so, da stehen dann Ansprüche einfach in Idealkonkurrenz zueinander. ich finde den Gedanken von Gürteltier nicht so abwegig. Ich kenne mich aber auch mit der konkreten Besoldung nicht aus. Woraus ergibt sich also dieses Verbot der Mehrleistung, bzw. die abschließende Regelung (das wäre es dann ja)?surcam hat geschrieben: Freitag 21. November 2025, 08:36Würde das VG einfach die Mindestbesoldung gewähren, würde es ein formelles Gesetz nicht anwenden und zwar das einschlägige Besoldungsgesetz. Dieses gibt die Höhe der Besoldung vor und begrenzt diese nach oben. ...Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 20. November 2025, 23:15 Deshalb mal jetzt rein rechtstheoretisch dagegen: Das Gesetz wird ja nicht “nicht angewendet”;
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Hierzu noch ein Aspekt: Der Gesetzgeber kann natürlich höher gehen (variable Menge Y), muss aber über einem Betrag X bleiben und den hat man sicher. Es spricht mE erstmal nichts dagegen, zunächst nur X einzuklagen. Wenn ich eine Kaufpreisforderung iHv 10.000 € habe, hält mich niemand davon ab, vor den Zivilgerichten nur 5.000 € einzuklagen.surcam hat geschrieben: Freitag 21. November 2025, 08:36 Nein, ist es nicht, da der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, nur die "Mindestbesoldung" zu gewähren.
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Letzteres gilt bedingt. Denn bei der Teilklage läuft weiterhin die Verjährungsfrist für den nicht rechtshängigen Teil des Anspruchs. Nicht umsonst wird schon in der Ausbildung von Teilklagen abgeraten.Gürteltier hat geschrieben: Freitag 21. November 2025, 13:54Hierzu noch ein Aspekt: Der Gesetzgeber kann natürlich höher gehen (variable Menge Y), muss aber über einem Betrag X bleiben und den hat man sicher. Es spricht mE erstmal nichts dagegen, zunächst nur X einzuklagen. Wenn ich eine Kaufpreisforderung iHv 10.000 € habe, hält mich niemand davon ab, vor den Zivilgerichten nur 5.000 € einzuklagen.surcam hat geschrieben: Freitag 21. November 2025, 08:36 Nein, ist es nicht, da der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, nur die "Mindestbesoldung" zu gewähren.
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Ja, natürlich kann es mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander geben. Jedoch hat das BVerfG klar ausgesprochen, dass es sich nur um seine Prüfungsmaßstäbe handelt. Das BVerfG hat zum einen den Ermessensspielraum des Gesetzgebers betont und zum anderen in der Entscheidung von vorgestern auch deutlich gemacht, dass die Besoldung aufgrund anderer Verfassungsgüter unterhalb der Mindestbesoldung liegen kann. Dazu bedarf es jedoch sehr guter Rechtfertigungsgründe. Einseitig nur bei Beamten zu sparen, geht nicht.
Außerdem gibt es das Abstandsgebot. Angenommen, man bejaht solch einen Anspruch: Der niedrigstbesoldete Beamte bekommtdie Mindestbesoldung (zB A4). Was spricht das VG dem A5-Beamten zu, wenn er auch drunter liegt? Das gleiche? Das wäre wegen des Abstandsgebots nicht mit dem GG vereinbar.
Außerdem gibt es das Abstandsgebot. Angenommen, man bejaht solch einen Anspruch: Der niedrigstbesoldete Beamte bekommtdie Mindestbesoldung (zB A4). Was spricht das VG dem A5-Beamten zu, wenn er auch drunter liegt? Das gleiche? Das wäre wegen des Abstandsgebots nicht mit dem GG vereinbar.