Kann man so sehen, wobei ich auch dort differenzieren würde: Sicher sollte der Associate nicht verlangen, immer um 18:30 Uhr den Stift fallen lassen zu können. Auch hier kann aber - mit Bedacht gewählte - "interne Kritik" unerlässlich sein, z.B. gegen besondere Auswüchse der Nacht- und Wochenendarbeit, Druck auf Associates, einen Urlaub zu verschieben u.ä. Der "Deal" ist ja in weiten Teilen ein ungeschriebener, und es spricht nichts dagegen, ganz im Sinne einer "Innenrevision" auf Verbesserungen hinzuwirken.Gürteltier hat geschrieben: Samstag 19. Juli 2025, 19:26
Kritisieren kann (und muss) man das - die GK-Arbeitszeiten sind aus meiner Sicht eine Mischung aus einer Frechheit und Sinnlosigkeit. Das darf man gerne auch als Associate dort. Aber: Ich bin ganz ehrlich: Wer mir persönlich sein Leid darüber klagt, nicht um 18:30 Uhr den Stift fallen lassen zu können [...]
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Joshua
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„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Nein. Das Ganze was da passiert ist schlicht strafbar: § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Joshua
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14 ArbZG wird in der Tat sehr eng ausgelegt.
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Der Associate ist weder leitender Angestellter noch greift § 14 ArbZG. Es zeigt halt nur niemand an, obwohl es sich um ein Offizialdelikt handelt. Aber weder die StA Frankfurt, noch Düsseldorf, noch München uA sehen sich offenbar an § 152 Abs. 2 StPO gebunden. Ein Anfangsverdacht besteht ja ohne weiteres und mit dem hier ist der Nachweis des Vorsatzes überhaupt kein Problem. Da wird bei jedem Eingehungsbetrug mehr unterstellt.
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Ja, danke für die Klarstellung.
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Das Gutachten von di Fabio zur neuen Trickserei der Länder, für das besoldungsrechtliche Abstandsgebot nunmehr eine Mehrverdienerfamilie als gesetzliches Leitbild zu etablieren und dem Beamten ein fiktives Partnereinkommen "anzurechnen", um die Unterbesoldung zu "legitimieren", liegt nunmehr in Druckfassung vor:
https://www.nomos-elibrary.de/de/10.577 ... tem?page=1
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A.a.O., S. 65.Die Heranziehung eines „Partnereinkommens“, wie vom Landtag in seinem Anpassungsgesetz vom 10. Oktober 2024 beschlossen (LT-Drucks. 18/9514; Vorabdruck 18/61), steht nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Das Gesetz widerspricht zwei hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums: den materiellen und prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips und dem Abstandsgebot.
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Aber kreativ waren die Länder da schon. Die haben hier vermutlich mitgelesen und das Klischee “Frau beim Staat, Mann in GK” aufgegriffen. (Ironie off)
Dass das nicht haltbar ist, ist aber meines Erachtens auch offensichtlich. Nicht zuletzt stellt sich auch - zumindest untechnisch - eine Gleichbehandlungsfrage.
Dass das nicht haltbar ist, ist aber meines Erachtens auch offensichtlich. Nicht zuletzt stellt sich auch - zumindest untechnisch - eine Gleichbehandlungsfrage.
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Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
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https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... sn=scwspwa
Das Thema war schon zu lange unbespielt ^^
Das BVerfG hat sich von den alten Maßstäben verabschiedet. m.E. wird es jetzt noch viel teurer für die Länder. Ich hätte ja schon beim ersten Mal auf das BVerfG gehört.
Das Thema war schon zu lange unbespielt ^^
Das BVerfG hat sich von den alten Maßstäben verabschiedet. m.E. wird es jetzt noch viel teurer für die Länder. Ich hätte ja schon beim ersten Mal auf das BVerfG gehört.
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Das ist finde ich mit das amüsanteste an der Entscheidung: Dass das BVerfG nicht nur sagt, dass das Land Berlin die bisherige Grenze gerissen hat, sondern die Grenze sogar ganz anders, nämlich noch viel höher zu legen ist. Äußerst erfreulich ist dabei, dass das Gericht direkt klar kommuniziert, dass ein angespannter Haushalt keine Rechtfertigung darstellen kann - das wäre m.E. auch ansonsten ein Freifahrtsschein für den Besoldungsgesetzgeber.Strich hat geschrieben: Mittwoch 19. November 2025, 15:25 https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... sn=scwspwa
Das Thema war schon zu lange unbespielt ^^
Das BVerfG hat sich von den alten Maßstäben verabschiedet. m.E. wird es jetzt noch viel teurer für die Länder. Ich hätte ja schon beim ersten Mal auf das BVerfG gehört.
Es bleibt insofern noch eine Entscheidung zu den in einigen Ländenr dubiosen Anrechnungsmodellen eines fiktiven Partnereinkommens zu wünschen übrig und freilich, dass diese Entscheidung zur BesO A BerlBesG entsprechende Signalwirkung an alle Länder für alle Besoldungsgruppen hat.
Vielleicht sollte man in Berlin das Geld lieber in das Personal investieren anstatt in so etwas https://www.youtube.com/watch?si=aZWDM3 ... e=youtu.be
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Das heißt, es ist jetzt verfassungsrechtlich geboten, dass ein Beamter (jeder Besoldungsgruppe?) mindestens 80 Prozent des Durchchnittseinkommens der gesamten Gesellschaft verdienen muss?
Das ist interessant, da ich beim Herumspielen mit einem Einkommensverteilungsrechner (Link) gesehen habe, dass dieser 80-Prozent-Wert beim 39. Perzentil liegt, d.h. 39 Prozent der Bevölkerung ärmer sind und 61 Prozent reicher. Warum sollten gerade Beamte (und dann ja wohl noch bereits der untersten Besoldungsgruppe, was m.W.n. derzeit A3 ist) eine verfassungsrechtliche Garantie haben, nicht in diese untersten 39 Prozent der Bevölkerung fallen zu können? Und wenn man berücksichtigt, dass das Einkommen von Besoldungsgruppe zu Besoldungsgruppe steigt, was macht dann so eine Gewährleistung mit den Einkommen in den höheren Besoldungsgruppen, sagen wir mal A15 aufwärts?
Das ist interessant, da ich beim Herumspielen mit einem Einkommensverteilungsrechner (Link) gesehen habe, dass dieser 80-Prozent-Wert beim 39. Perzentil liegt, d.h. 39 Prozent der Bevölkerung ärmer sind und 61 Prozent reicher. Warum sollten gerade Beamte (und dann ja wohl noch bereits der untersten Besoldungsgruppe, was m.W.n. derzeit A3 ist) eine verfassungsrechtliche Garantie haben, nicht in diese untersten 39 Prozent der Bevölkerung fallen zu können? Und wenn man berücksichtigt, dass das Einkommen von Besoldungsgruppe zu Besoldungsgruppe steigt, was macht dann so eine Gewährleistung mit den Einkommen in den höheren Besoldungsgruppen, sagen wir mal A15 aufwärts?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Das Gericht hat m.W.n. von 80 Prozent des Medianäquivalents gesprochen, insofern wohl aktuell 1840 EUR netto (80% von 2.300 EUR netto für 2024, Zahlen lt. lto https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... onsprinzip).Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 19. November 2025, 17:49 Das heißt, es ist jetzt verfassungsrechtlich geboten, dass ein Beamter (jeder Besoldungsgruppe?) mindestens 80 Prozent des Durchchnittseinkommens der gesamten Gesellschaft verdienen muss?
Der Median liegt bekanntlich (deutlich) unter dem Durchschnitt. So abwegig erscheint das nach Sinn und Zweck der Besoldung nicht. Vielmehr ist es eher geradezu absurd gewesen, dass die Untergrenze ggf. lediglich 15% über Grundsicherung liegen soll, obwohl selbst der Mindestlohn höher liegt.
Freilich ist es interessant wie sich diese Untergrenze dann auf die einzelnen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes untereinander auswirkt. Ist diese Untergrenze dann für die niedrigste bestehende Besoldungsgruppe also regelmäßig überwiegend A6 (Einstiegsamt mittlerer Dienst), was heißt das dementsprechend für alle darüber liegenden? Was heißt das dann wiederum für die anderen BesO, insbesondere die BesO R, die konzeptionell ja mit der A-Besoldung korreliert?
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Eben, das meinte ich. Es kann gut sein, dass die Konsequenz dieser neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben darin liegen wird, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen einzuebnen oder zumindest stark zu verringern, denn wenn man die bisherigen Abstände relativ zueinander beibehält, aber die Bezüge der untersten Gruppen erhöht, dann führt das zu einer Erhöhung in den höheren Gruppen. Und so sehr sich die das auch wünschen würden, wird dafür wieder kein Geld da sein.KMR hat geschrieben: Mittwoch 19. November 2025, 17:56 Freilich ist es interessant wie sich diese Untergrenze dann auf die einzelnen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes untereinander auswirkt. Ist diese Untergrenze dann für die niedrigste bestehende Besoldungsgruppe also regelmäßig überwiegend A6 (Einstiegsamt mittlerer Dienst), was heißt das dementsprechend für alle darüber liegenden? Was heißt das dann wiederum für die anderen BesO, insbesondere die BesO R, die konzeptionell ja mit der A-Besoldung korreliert?
Mit anderen Worten, liebe Richter: Freut euch nicht zu früh auf eine deutliche Erhöhung - vielleicht wird auch nur euer Abstand zum Rechtspfleger eingedampft.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Soweit ich das bislang verstehe, hat das Gericht seine m.W.n. insofern ebenfalls etablierte Rechtsprechung, dass zwischen den unterschiedlichen Besoldungsstufen ein gewisser Abstand bestehen muss, nicht aufgegeben. Dementsprechend würde das bedeuten, wenn der Wachtmeister jetzt mehr bekommen muss, müsste es jeder andere auch jedenfalls zur Wahrung des Abstandes auch.
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Das zieht sich dann wie ein Rattenschwanz hoch bis in höchste Ebenen, da ja auch Dienstbezüge von Kanzler, Ministern und Bundespräsident an die Beamtenbesoldung gekoppelt sind (§ 11 BMinG; für den Präsidenten nur im jährlichen Haushalt).
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