Richterbesoldung

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ach, wenn doch die Musterfeststellungsklage über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess gälte. Dann könnte die Frage, ob die Verwaltungsgerichte jetzt einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf einen konkreten Betrag zusprechen können, in einem Rutsch für alle Richter und Beamten geklärt werden.
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surcam
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Beitrag von surcam »

Interessanterweise hat das BVerfG seine Entscheidung nicht nur auf die vorgelegten Besoldungsgruppen und Jahre beschränkt, sondern gleich für alle Besoldungsgruppen von 2008 bis 2020 entschieden. Wenn es das bei den anderen Ländern und beim Bund auch macht, genügt im Grunde schon eine Vorlage von einem VG aus einem Land. Das ist dann ja schon ein bisschen wie ein Musterverfahren.

Nochmal zum klagbaren Anspruch: Bevor das geht, bedarf es noch mindestens der Klärung der zwei ausdrücklich offen gelassenen Fragen (Grenzen des Familienzuschlags; Berücksichtigung eines Partnereinkommens) sowie eines Hinweises zum Mindestabstand zwischen zwei Besoldungsgruppen.
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Strich
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Beitrag von Strich »

Ja nun, das scheint mir eine ausgezeichnete Frage für eine Tatsacheninstanz zu sein. Ich teile deine Ansicht aber nach deinem vorletzten Post
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Beitrag von Schnitte »

Also, Wetten werden angenommen. Um wieviel Prozent wird jetzt die Besoldung des Median-R1-Richters steigen? Grobe Richtwerte genügen. Eine so gute Gelegenheit, die Prognosefähigkeiten der hiesigen Schwarmintelligenz quantitativ zu testen, kommt so schnell nicht wieder.
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Strich
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Beitrag von Strich »

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Joshua
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Beitrag von Joshua »

Der Beschluss bringt eher wenig. Die Länder werden versuchen, das Modell "alles in die Familienzuschläge und Familienergänzungszuschläge" unter ausdrücklicher Abkehr von Leitbild der 4-köpfigen Alleinverdienerfamilie noch dreister zu betreiben, um ja nicht alle Beamten und Richter amtsangemessen besolden zu müssen, bis das BVerfG dann endlich mal auch diesem Umwesen ein Ende setzt. Das BVerfG hat hier - noch - offen gelassen, inwieweit das Leitbild der 4-köpfigen Alleinverdienerfamilie nach Art. 33 GG iE zwingend ist; hier wurde nur gesagt, dass der dortige Landesgesetzgeber es im entscheidungsrelevanten Zeitraum "jedenfalls" zugrundegelegt habe, so dass er sich daran messen lasse müsse.

Ich bin aber ziemlich sicher, dass man diesen Grundansatz "alles in die Familienzuschläge und Familienergänzungszuschläge" nicht grenzenlos verfolgen kann, da es nicht nur um Alimentation nach Bedürfnis, sondern auch einen Amtsangemessenheit der Besoldung geht. Damit aber besteht auch ein Bezug zur verlangten Leistung in dem Amt und dem Ansehen des Amtes, was bedeuten muss, dass die Unterschiede zwischen a (kinderlos, unverheiratet / oder: 1 Kind, unverheiratet) und b (verheiratet, 5 Kinder), nicht exorbitant groß werden dürfen. Auch wegen der vom BVerfG betonten Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes/Richterdienstes mit der Privatwirtschaft ist das wichtig; die Großkanzlei, die Boutique, das Unternehmen usw. zahlen auch nach Leistung und nicht nach Familienverhältnissen.

Solange wir da keine glasklare Aussage zu haben, steht alles auf wackligen Füßen.

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Beitrag von KMR »

+1 zu Joshua

m.E. ist auch ein Problem, dass die Besoldungskontrolle schlichtweg viel zu träge ist. Diese Verfahren der Entscheidung sind mitunter seit 2017 also acht Jahre allein beim BVerfG anhängig gewesen. Es findet stets nur eine stark zeitlich verzögerte Überprüfung statt. Die Besoldungsgesetzgeber können sich stets darauf zurückziehen, dass sie mittlerweile eine amtsangemessene Besoldung durch xyz geschaffen hätten und daher die Entscheidung sie nicht mehr beträfe. Ebenso fehlt es an zu befürchtenden Nachzahlungspflichten für alle Bediensteten.

Wenngleich es verständlich ist, dass das Gericht schon wegen der dem Besoldungsgesetzgeber zugestandenen Gestaltungsfreiheit, keine Vollstreckungsanordnung trifft, es ist dennoch eine missliche Situation, die aufgrund der viel zu trägen stets nur retrospektiven Kontrolle bedenklich ist.
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Strich
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Beitrag von Strich »

Art 19 Abs. 4 GG gilt doch aufgrund der Verfahrenszeiten vor den Verwaltungsgerichten ohnehin faktisch nur in ganz begrenztem Umfang. Wenn ich versuche eine Baugenehmigung zu erstreiten, muss es entweder irgendwas kriegsentscheidendes für mein Unternehmen sein, oder ich drucke mir Art 14 GG aus und hänge mir den ins Klo, weil niemals vor einem VG eine Entscheidung ergehen wird, die wirtschaftlich irgendwie verwertbar wäre. Das trifft auch auf ein paar Zweige der Zivilgerichtsbarkeit zu. Die Trägheit der Justiz wird ihr Untergang sein. Ich verweise immer gern auf die Anzahl der Fälle, die der Paypal Käuferschutz jedes Jahr erledigt. Niemand will da alles bis zum Doppelalpha ausklamüsert haben, aber die Justiz von Amst- und Landgerichten tut ja so, als würde irgendjemand das lesen, was da ab Seite 2 im Urteil steht.
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Joshua
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Beitrag von Joshua »

KMR hat geschrieben: Montag 24. November 2025, 17:42 +1 zu Joshua

m.E. ist auch ein Problem, dass die Besoldungskontrolle schlichtweg viel zu träge ist. Diese Verfahren der Entscheidung sind mitunter seit 2017 also acht Jahre allein beim BVerfG anhängig gewesen. Es findet stets nur eine stark zeitlich verzögerte Überprüfung statt. Die Besoldungsgesetzgeber können sich stets darauf zurückziehen, dass sie mittlerweile eine amtsangemessene Besoldung durch xyz geschaffen hätten und daher die Entscheidung sie nicht mehr beträfe. Ebenso fehlt es an zu befürchtenden Nachzahlungspflichten für alle Bediensteten.

Wenngleich es verständlich ist, dass das Gericht schon wegen der dem Besoldungsgesetzgeber zugestandenen Gestaltungsfreiheit, keine Vollstreckungsanordnung trifft, es ist dennoch eine missliche Situation, die aufgrund der viel zu trägen stets nur retrospektiven Kontrolle bedenklich ist.
Die Kritik teile ich. Bezogen auf die Richter: Diese haben - weiterhin - kein Streikrecht. Gerade in Deutschland neigen besonders die Landesgesetzgeber dazu, Einsparungen massiv zu Lasten der Judikative vorzunehmen. In vielen Gerichtsgebäuden würde KEINER, der ein modernes Länderparlamentsgebäude von innen kennengelernt hat, gerne sein Büro einrichten. Unter diesen Voraussetzungen müsste das BVerfG wesentlich schneller entscheiden, damit sich die Entscheidungen EFFEKTIV zu Gunsten einer verfassungskonformen Richterbesoldung auswirken. Das Verzögern der Entscheidungen ist eine (sicher so nicht gewollte, aber iE doch effektive) Hilfeleisung für die bewährte Stopfung von Haushaltslöchern zu Lasten der Judikative.

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Beitrag von surcam »

Joshua hat geschrieben: Montag 24. November 2025, 19:28Gerade in Deutschland neigen besonders die Landesgesetzgeber dazu, Einsparungen massiv zu Lasten der Judikative vorzunehmen. In vielen Gerichtsgebäuden würde KEINER, der ein modernes Länderparlamentsgebäude von innen kennengelernt hat, gerne sein Büro einrichten. Unter diesen Voraussetzungen müsste das BVerfG wesentlich schneller entscheiden, damit sich die Entscheidungen EFFEKTIV zu Gunsten einer verfassungskonformen Richterbesoldung auswirken. Das Verzögern der Entscheidungen ist eine (sicher so nicht gewollte, aber iE doch effektive) Hilfeleisung für die bewährte Stopfung von Haushaltslöchern zu Lasten der Judikative.
Das Einsparpotential liegt wohl weniger bei der Judikative als bei der Verwaltung. Die R-besoldeten Planstellen machen in meinem Land gerade mal gut 2% aller Planstellen aus. Ich vermute, dass das in den anderen Ländern nicht viel anders sein wird.
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Beitrag von Joshua »

Das "Sparen" bei der Justiz muss man in einem weiteren Kontext sehen, von der zT budgetbedingt nicht nachhaltigen Personalpolitik, über verfallende Justizgebäude, unzureichende Ausstattung der Arbeitsplätze bis hin zu der verfassungswidrigen Richterbesoldung.

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Beitrag von Gürteltier »

Außerdem - korrigiert mich bitte - fügt sich die R-Besoldung ja eh auch “denk-parallel” in die A-Gruppierungen ein. Man dürfte (? tut es jedenfalls nicht) vermutlich nicht “einfach so” R1 erhöhen, aber A13 nicht. Oder ist das einfach nicht gewollt?
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 25. November 2025, 18:22 Außerdem - korrigiert mich bitte - fügt sich die R-Besoldung ja eh auch “denk-parallel” in die A-Gruppierungen ein. Man dürfte (? tut es jedenfalls nicht) vermutlich nicht “einfach so” R1 erhöhen, aber A13 nicht. Oder ist das einfach nicht gewollt?
De facto ist das jedenfalls hier schon jetzt so, dass A13 und R1 nur noch dadurch ungefährlich am Anfang gleich ist, weil die A13 alle eine allgemeine Stellenzulage bekommen (m.E. absurd, dass einfach jeder die Zulage bekommt anstatt es richtig anzupassen, aber sicherlich hat man sich da etwas pro-Haushalt bei gedacht).

Wenn man mal überlegt, dass bis Anfang der 70er Jahre (1972 war die Reform?) jedenfalls auch Richter in der A-Besoldung waren mit den entsprechenden Amtsbezeichnungen, dann ergibt das entsprechende System gleich wieder mehr Sinn.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 25. November 2025, 18:22 Außerdem - korrigiert mich bitte - fügt sich die R-Besoldung ja eh auch “denk-parallel” in die A-Gruppierungen ein. Man dürfte (? tut es jedenfalls nicht) vermutlich nicht “einfach so” R1 erhöhen, aber A13 nicht. Oder ist das einfach nicht gewollt?
Verfassungsrechtlich zulässig wäre es, jedenfalls nach den Maßstäben dieses Urteils, wohl, denn 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens übersteigt R1 natürlich, und das Abstandsgebot spielt für R keine Rolle, weil es keine Besoldungsgruppen innerhalb derselben Besoldungsordnung unterhalb von R1 gibt. Das Gegenargument wäre natürlich, dass von der formalen Qualifikation her R1-Bezieher gleichwertig sind zu A13-Beziehern und man daher A13 nachziehen muss, wenn man R1 erhöht (oder umgekehrt). Aber ob das ein schlagendes verfassungsrechtliches Argument ist? R1 hat halt den Vorteil, dass man innerhalb derselben Besoldungsgruppe über die Stufen viel weiter kommt als innerhalb von A13. Um die Bezüge zu bekommen, die ein R1 auf oberster Stufe bekommt, muss ein Beamter schon bis A16 befördert werden, was nicht alle werden. Von daher ist die völlige Gleichwertigkeit von R und A schon jetzt nicht gegeben.

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Lage wird man politisch freilich die Abstände nicht zu groß werden lassen können, schon allein deshalb, weil Justiz und Verwaltung ja im Wesentlichen um denselben Absolventenpool konkurrieren.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

KMR hat geschrieben: Dienstag 25. November 2025, 18:27 Wenn man mal überlegt, dass bis Anfang der 70er Jahre (1972 war die Reform?) jedenfalls auch Richter in der A-Besoldung waren mit den entsprechenden Amtsbezeichnungen, dann ergibt das entsprechende System gleich wieder mehr Sinn.
Das wird, denke ich, auch Hintergrund der alten Amtsbezeichnungen ("Amtsgerichtsrat" usw.) gewesen sein.
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