Stimmt. Viel Schein ist da ja nicht.
WissMit: Arbeitsvertrag oder Scheinselbstständigkeit?
Moderator: Verwaltung
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Re: WissMit: Arbeitsvertrag oder Scheinselbstständigkeit?
Eine Person arbeitet für genau einen Auftraggeber, ist dort in die Betriebsabläufe eingebunden bzw. faktisch sogar nur am Standort des Auftraggebers tätig, wird nach Stunden bezahlt, nutzt ihr zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel, ist beim "Wie" der Ausübung der Tätigkeit nicht frei und tritt nach außen unter dem Namen des Auftraggebers auf.
Das ist eben ein Arbeitnehmer.
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Re: WissMit: Arbeitsvertrag oder Scheinselbstständigkeit?
Da ist keine Einbindung. Arbeitsort und Arbeitszeit sind frei wählbar. Das "wie" der Zielerreichung wird nicht vorgegeben. Betriebsmittel müssen nicht benutzt werden. Nach außen tritt der Wissmit eher nie auf.
Der Rest sind nur Hilfskriterien.
Da bietet eine Kanzlei einer unausgebildeten Kraft eine Nebenbeschäftigung an und hier werden die Mistgabeln ausgepackt...
Der Rest sind nur Hilfskriterien.
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- Ara
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Re: WissMit: Arbeitsvertrag oder Scheinselbstständigkeit?
Dir ist schon klar, dass die Scheinselbstständigkeit für den Arbeitnehmer immer nachteilig ist oder? Die sollen den WisMit halt anständig anmelden und versichern, wie es sich gehört.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: WissMit: Arbeitsvertrag oder Scheinselbstständigkeit?
Nachdem das BSG selbst bei Honorarärzten regelmäßig von Anstellungsverhältnissen ausgeht (BSG, Urt. v. 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R) wäre ich da etwas weniger optimistisch.gola20 hat geschrieben: ↑Dienstag 1. September 2020, 19:02 Da ist keine Einbindung. Arbeitsort und Arbeitszeit sind frei wählbar. Das "wie" der Zielerreichung wird nicht vorgegeben. Betriebsmittel müssen nicht benutzt werden. Nach außen tritt der Wissmit eher nie auf.
Der Rest sind nur Hilfskriterien.
Das "Wie" ist bei Ärzten dabei natürlich auch nie vorgegeben. Beim "Wann" könnte man über Unterschiede diskutieren, auch da scheint der TE aber faktisch auf die Öffnungszeiten der Kanzlei angewiesen zu sein.
Eine andere Ansicht ist sicher vertretbar, das Urteil ohnehin ziemlich fragwürdig. Es bleibt aber eben ein BSG-Urteil