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Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Verfasst: Freitag 14. August 2020, 17:57
von JP90
Hallo,

meine Frage ist, ob durch die Annahme eines Termins für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dieser bereits schon als abgeschlossen gilt, da man sagen könnte die Willenserklärung wäre ja schon durch die Annahme des Termins abgegeben? Hinzu kommt bei der Fragestellung dass der Vertrag schon per E-Mail dem Arbeitnehmer zugestellt wurde, also der genaue Inhalt ihm bereits bekannt ist. Wie sollte die E-Mail mit der Terminannahme im Zweifel am Besten formulieren sein um ggf. noch nein sagen zu können?

Re: Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Verfasst: Montag 17. August 2020, 11:38
von scndbesthand
§ 154 Abs. 2 BGB.

Re: Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Verfasst: Donnerstag 17. September 2020, 09:23
von JulienDuc20
Hallo

Ich verstehe deine Unsicherheit. Das ist eine eher schwierige Situation. Vielleicht kann dir dieser Artikel hier noch weiterhelfen: [MODEDIT: KEINE WERBELINKS]
Ich finde, der passt du deiner Situation und könnte dir auch in Zukunft eine Stütze bei solchen Entscheidungen sein.

Liebe Grüsse

Re: Annahme Termin Unterzeichnung Arbeitsvertrag

Verfasst: Samstag 26. September 2020, 12:52
von Gelöschter Nutzer
JP90 hat geschrieben: Freitag 14. August 2020, 17:57 Hallo,

meine Frage ist, ob durch die Annahme eines Termins für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dieser bereits schon als abgeschlossen gilt, da man sagen könnte die Willenserklärung wäre ja schon durch die Annahme des Termins abgegeben? Hinzu kommt bei der Fragestellung dass der Vertrag schon per E-Mail dem Arbeitnehmer zugestellt wurde, also der genaue Inhalt ihm bereits bekannt ist. Wie sollte die E-Mail mit der Terminannahme im Zweifel am Besten formulieren sein um ggf. noch nein sagen zu können?
Nein.

Wenn der Vertrag extra unterzeichnet werden soll und es hierfür sogar einen Termin gibt, spricht das deutlich dafür, dass der Vertrag final erst mit der Unterzeichnung wirksam sein soll. Nach der Verkehrsanschauung (§§ 133, 157 BGB) ist die Unterzeichnung in derartigen Fällen nicht nur eine Formalie, welche dem eigentlichen Vertragsschluss nachgeschaltet ist.