Privilegien für Geimpfte
Moderator: Verwaltung
- Tibor
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Re: Privilegien für Geimpfte
Ok, 4.2 des Dokuments:
„Nach der Impfung wird für Sie ein Impfnachweis ausgedruckt. Diesen bewahren Sie bitte wieder gut auf für den nächsten Impftermin.“
—> Impfnachweis in Papierform beim Geimpften
„Denn die Daten werden nach der Impfung aus der Anwendung „BayIMCO“ entfernt.“
—> Löschung im BayIMCO
„Das ärztliche Personal wird eine Impfdokumentation in Papierform aufbewahren. Dort werden auch die für die Impfdokumentation wesentlichen gesetzlichen Angaben festgehalten.“
—> Papierform beim Impf-Arzt
„Im Anschluss an die Impfung werden die Daten zentral für die Nachverfolgung von gesetzlichen Pflichten, insbesondere Haftungsfälle und Impfsurveillance, in eine separate Datenbank, das „Bayerische Impfmonitoring“, übertragen.“
—> Datenbank
„Die Daten sind mit einem Schlüssel des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege verschlüsselt und können somit von keiner anderen Stelle gelesen werden. Die Daten werden nur in gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Fällen entschlüsselt.
An wen Daten weitergegeben werden können finden Sie in Kapitel 6.“
—> beschränkte Nutzung
Dort:
„Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt neben den explizit in dieser Datenschutzinformation genannten Fällen nicht.“
—> ausschließliche Verwendung in den folgend genannten Fällen, nämlich für die Verarbeitung im Impfprozess oder als pseudonymisierte Daten.
Was bleibt also? Papierakten beim Impfarzt.
Und jetzt erkläre mir bitte, wo du „es sehr wahrscheinlich (siehst), dass die ohnehin erhobenen Daten auch für den Impfnachweis verwendet (und nicht noch einmal händisch in das System eingetippt) werden.“? Ich bleib dabei, du phantasierst.
„Nach der Impfung wird für Sie ein Impfnachweis ausgedruckt. Diesen bewahren Sie bitte wieder gut auf für den nächsten Impftermin.“
—> Impfnachweis in Papierform beim Geimpften
„Denn die Daten werden nach der Impfung aus der Anwendung „BayIMCO“ entfernt.“
—> Löschung im BayIMCO
„Das ärztliche Personal wird eine Impfdokumentation in Papierform aufbewahren. Dort werden auch die für die Impfdokumentation wesentlichen gesetzlichen Angaben festgehalten.“
—> Papierform beim Impf-Arzt
„Im Anschluss an die Impfung werden die Daten zentral für die Nachverfolgung von gesetzlichen Pflichten, insbesondere Haftungsfälle und Impfsurveillance, in eine separate Datenbank, das „Bayerische Impfmonitoring“, übertragen.“
—> Datenbank
„Die Daten sind mit einem Schlüssel des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege verschlüsselt und können somit von keiner anderen Stelle gelesen werden. Die Daten werden nur in gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Fällen entschlüsselt.
An wen Daten weitergegeben werden können finden Sie in Kapitel 6.“
—> beschränkte Nutzung
Dort:
„Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt neben den explizit in dieser Datenschutzinformation genannten Fällen nicht.“
—> ausschließliche Verwendung in den folgend genannten Fällen, nämlich für die Verarbeitung im Impfprozess oder als pseudonymisierte Daten.
Was bleibt also? Papierakten beim Impfarzt.
Und jetzt erkläre mir bitte, wo du „es sehr wahrscheinlich (siehst), dass die ohnehin erhobenen Daten auch für den Impfnachweis verwendet (und nicht noch einmal händisch in das System eingetippt) werden.“? Ich bleib dabei, du phantasierst.
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Re: Privilegien für Geimpfte
Deine pathologisierende Wortwahl (andere "phantasieren", wenn sie etwas anders intepretieren als du) bedarf keiner weiteren Kommentierung. Nur so viel: Das ist genau die Respektlosigkeit, mit welcher du das Forum hier für viele unnutzbar machst.
Zur Sache:
Die Daten werden zunächst in das System der Anwendung „BayIMCO“ eingegeben. Es ist für mich naheliegend, dass die erforderlichen Bestandteile dieses Datensatzes auch für den Impfnachweis, den man sich bei diesem Impftermin ausdrucken lässt, verwendet werden (der Nachweis enthält Name, Anschrift, Tag der Impfung, verabreichten Impfstoff). Warum sollte das doppelt eingegeben werden? Dass die Daten nach dem Impftermin aus der Anwendung „BayIMCO“ gelöscht werden, bedeutet nicht, dass sie vorher nicht u.a. für den auszudruckenden Impfnachweis verwendet werden könnten.
Zur Sache:
Die Daten werden zunächst in das System der Anwendung „BayIMCO“ eingegeben. Es ist für mich naheliegend, dass die erforderlichen Bestandteile dieses Datensatzes auch für den Impfnachweis, den man sich bei diesem Impftermin ausdrucken lässt, verwendet werden (der Nachweis enthält Name, Anschrift, Tag der Impfung, verabreichten Impfstoff). Warum sollte das doppelt eingegeben werden? Dass die Daten nach dem Impftermin aus der Anwendung „BayIMCO“ gelöscht werden, bedeutet nicht, dass sie vorher nicht u.a. für den auszudruckenden Impfnachweis verwendet werden könnten.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Re: Privilegien für Geimpfte
Das ist ja alles gut und recht - der Impfnachweis ist fraglos Ergebnis einer der DSGVO unterliegenden Datenverarbeitung.
Das führt aber nicht dazu, dass der weitere Umgang mit diesem Impfnachweis durch andere (!) Personen oder Institutionen der DSGVO unterliegt.
Art. 2 Abs. 1 DSGVO lautet: "Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."
Er lautet nicht: "Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die gleichlautend in einem Dateisystem gespeichert sind oder einmal gespeichert waren."
Wer einen Impfnachweis prüft, erhebt nichtautomatisiert personenbezogene Daten. Diese (!) Daten werden aber dann nicht in einem Dateisystem gespeichert und sollen dort auch nicht gespeichert werden. Ob diese Daten anderswo (!) von anderen (!) gespeichert sind oder gespeichert waren, ist dafür nicht von Bedeutung. Ansonsten bedürfte es dieser Regelung nicht, denn zumindest Name und Anschrift jeder Person sind immer in amtlichen (automatisierten) Dateien gespeichert; damit würde jede Datenerhebung von personenbezogenen Daten immer auch Daten betreffen, die in einem Dateisystem gespeichert sind. Das ist auch, soweit ich das überblicken kann, (im Gegensatz bspw. zum absoluten oder relativen Personenbezug) in keiner Weise streitig, und mir ist etwas unklar, was Dich zu dieser eigenartigen Auffassung bringt.
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Re: Privilegien für Geimpfte
Na das gewünschte Ergebnis!?
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Re: Privilegien für Geimpfte
Ich sag es doch: Fantasie.thh hat geschrieben:... und mir ist etwas unklar, was Dich zu dieser eigenartigen Auffassung bringt.
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Re: Privilegien für Geimpfte
Joshua hat geschrieben:Deine pathologisierende Wortwahl (andere "phantasieren", wenn sie etwas anders intepretieren als du) bedarf keiner weiteren Kommentierung. Nur so viel: Das ist genau die Respektlosigkeit, mit welcher du das Forum hier für viele unnutzbar machst.
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Re: Privilegien für Geimpfte
You guys must be fun for your significant otherTibor hat geschrieben: ↑Samstag 13. Februar 2021, 22:13Joshua hat geschrieben:Deine pathologisierende Wortwahl (andere "phantasieren", wenn sie etwas anders intepretieren als du) bedarf keiner weiteren Kommentierung. Nur so viel: Das ist genau die Respektlosigkeit, mit welcher du das Forum hier für viele unnutzbar machst.
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Re: Privilegien für Geimpfte
§ 27 Abs. 2 BDSG aF regelte: "(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind."thh hat geschrieben: ↑Samstag 13. Februar 2021, 19:15Das ist ja alles gut und recht - der Impfnachweis ist fraglos Ergebnis einer der DSGVO unterliegenden Datenverarbeitung.
Das führt aber nicht dazu, dass der weitere Umgang mit diesem Impfnachweis durch andere (!) Personen oder Institutionen der DSGVO unterliegt.
Art. 2 Abs. 1 DSGVO lautet: "Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."
Er lautet nicht: "Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die gleichlautend in einem Dateisystem gespeichert sind oder einmal gespeichert waren."
Wer einen Impfnachweis prüft, erhebt nichtautomatisiert personenbezogene Daten. Diese (!) Daten werden aber dann nicht in einem Dateisystem gespeichert und sollen dort auch nicht gespeichert werden. Ob diese Daten anderswo (!) von anderen (!) gespeichert sind oder gespeichert waren, ist dafür nicht von Bedeutung. Ansonsten bedürfte es dieser Regelung nicht, denn zumindest Name und Anschrift jeder Person sind immer in amtlichen (automatisierten) Dateien gespeichert; damit würde jede Datenerhebung von personenbezogenen Daten immer auch Daten betreffen, die in einem Dateisystem gespeichert sind. Das ist auch, soweit ich das überblicken kann, (im Gegensatz bspw. zum absoluten oder relativen Personenbezug) in keiner Weise streitig, und mir ist etwas unklar, was Dich zu dieser eigenartigen Auffassung bringt.
Das "offensichtlich" nahm man gerade auch bei Computersausdrucken an.
Auch wenn die Frage zur DSGVO kaum erörtert wird, bin ich der Auffassung, dass man die dortige Norm zum Anwendungsbereich entsprechend teleologisch auslegen muss, um diese Fälle zu erfassen; denn sonst drohen Schutzlücken.
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Egon Bahr 2013
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Re: Privilegien für Geimpfte
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Re: Privilegien für Geimpfte
Das ist doch gar nicht das Problem, denn Dateisystem / filing system iSv Art 2 DSGVO ist nicht nur ein elektronisches Dateisystem. Guckst du in ErwGr 15. Kannst du dir deine teleologische Auslegung wegen Schutzlücke sparen.Joshua hat geschrieben: § 27 Abs. 2 BDSG aF regelte: "(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind."
Das "offensichtlich" nahm man gerade auch bei Computersausdrucken an.
Auch wenn die Frage zur DSGVO kaum erörtert wird, bin ich der Auffassung, dass man die dortige Norm zum Anwendungsbereich entsprechend teleologisch auslegen muss, um diese Fälle zu erfassen; denn sonst drohen Schutzlücken.
Restliche Erwägungen von thh hast du bisher nicht kommentiert.
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Re: Privilegien für Geimpfte
@tibor
Was genau soll ich denn kommentieren?
Wenn ich die obenstehenden Erwägungen von thh richtig verstehe, basieren diese insgesamt auf der Annahme, dass ein § 27 Abs. 2 BDSG aF vergleichbares Schutzniveau auch nach teleologischer Auslegung der DSGVO nicht erreicht werden könne (was man sicher gut vertreten kann; mein Ansatz setzt demgegenüber in der Tat eine Auslegung/Rechtsfortbildung in Orientierung an nationalen Regelungen wie § 27 Abs. 2 BDSG aF voraus, um Schutzlücken zu vermeiden; und nein: Sparen kann man sich das nicht, weil der Ausdruck = Impfnachweis als solcher gerade nicht Teil eines "filing systems" ist!). Ergo baut die Argumentation von thh darauf auf, dass das Datenschutzregime der DSGVO auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von Dateisystemen nicht erstreckt werden dürfte, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung (oder weiter gefasst: einem Dateisystem) entnommen worden sind.
Was genau soll ich denn kommentieren?
Wenn ich die obenstehenden Erwägungen von thh richtig verstehe, basieren diese insgesamt auf der Annahme, dass ein § 27 Abs. 2 BDSG aF vergleichbares Schutzniveau auch nach teleologischer Auslegung der DSGVO nicht erreicht werden könne (was man sicher gut vertreten kann; mein Ansatz setzt demgegenüber in der Tat eine Auslegung/Rechtsfortbildung in Orientierung an nationalen Regelungen wie § 27 Abs. 2 BDSG aF voraus, um Schutzlücken zu vermeiden; und nein: Sparen kann man sich das nicht, weil der Ausdruck = Impfnachweis als solcher gerade nicht Teil eines "filing systems" ist!). Ergo baut die Argumentation von thh darauf auf, dass das Datenschutzregime der DSGVO auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von Dateisystemen nicht erstreckt werden dürfte, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung (oder weiter gefasst: einem Dateisystem) entnommen worden sind.
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Re: Privilegien für Geimpfte
Zu einer Debattenkultur - insb im Internet - gehört halbwegs zeitgerechte Reaktion. Wochenlange Abwesenheit (hier nahezu 14 Tage) einzelner Diskussionsteilnehmer ist einfach Käse. Vor 13 Tagen hätte ich noch adhoc gewusst, was thh aufgeworfen hat und wo ich meinte, das eine Reaktion deinerseits aussteht. Jetzt werde ich mich nicht mehr in alte Diskussionen einarbeiten, insb als die Sachlage (https://www.forschung-und-lehre.de/fors ... kung-3533/) nun auch verändert ist.
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Re: Privilegien für Geimpfte
Bei mir gab es Umstände im privaten Bereich, die es nicht zugelassen haben, die Diskussion alsgleich weiterzuverfolgen. Sobald es mir wieder möglich war, habe ich den Punkt aufgegriffen. Das ist Diskussionskultur!
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Re: Privilegien für Geimpfte
So, jetzt bekommt ihr beide ne Verwarnung. Wenn ihr so weitermacht, werde ich den Thread hier schließen, also benehmt euch.
btt.
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