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SteuerR Werbungskosten bei späterer Erstattung

Verfasst: Dienstag 9. Februar 2021, 23:27
von Blaumann
Wir hatten ja hier schon mal die Situation diskutiert, dass ein Arbeitnehmer Werbungskosten vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Die Erstattung gilt grundsätzlich als Arbeitslohn, der zu versteuern ist. Die Differenz zwischen der versteuerten Erstattung und den tatsächlichen Kosten kann der Arbeitnehmer als verbliebene Werbungskosten geltend machen.

Wie ist es aber nun in der umgekehrten Situation: Der Arbeitnehmer bezahlt Werbungskosten selbst, die ihm erst im Folgejahr vom Arbeitgeber erstattet werden.

Da nach § 11 EStG für Einnahmen und Ausgaben der Zeitpunkt von Zu- und Abfluss entscheidend ist, dürfte die spätere Erstattung für das Entstehen der Werbungskosten im Vorjahr doch eigentlich unerheblich sein, oder?

Der Arbeitnehmer dürfte dann bloß anders als im Eingangsfall die Differenz zwischen versteuerter Erstattung und tatsächlichen Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen, da er diese sonst doppelt geltend machen würde.

Also Lifehack: Kammerbeiträge u.ä. erstmal selbst zahlen und erst im Folgejahr vom Arbeitgeber erstatten lassen. Oder überseh ich was?

Re: SteuerR Werbungskosten bei späterer Erstattung

Verfasst: Dienstag 9. Februar 2021, 23:54
von Tibor
Guckst du hier:

https://openjur.de/u/158062.html (Rz 17)

https://lexetius.com/2015,1470 (Rz 14)

Erstattung im Folgejahr = Einnahme