Kommentierungen in BW

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Seqin19
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Kommentierungen in BW

Beitrag von Seqin19 »

Hallo liebes Forum,

ich weiß die ewigen "Sind folgende Kommentierungen zulässig?"- Fragen dürften einigen hier müßig sein, dennoch treibt mich folgende Problematik um:
In meinem Freundeskreis und auch darüber hinaus an meiner Uni scheint es gängige Praxis zu sein, dass man sich nicht anwendbare Paragrafen nach innen kommentiert. Etwa §§119ff. BGB neben die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte. Primär würde mich interessieren, ob es hier Absolventen aus BW gibt, die bei ihrem Durchgang die gleiche Kommentierungsart verwendet haben bzw. würde ich mir gerne einen Überblick darüber machen wie verbreitet eine solche Kommentierung in BW ist. Von Anmerkungen wie: "Bei uns darf man gar nicht kommentieren" oder "Im Saarland wäre das verboten" bitte ich abzusehen, da es mir um die (gefühlte) Praxis in BW geht.

DIe Hilfsmittel-VO des LJPA ist gewohnt uneindeutig. Grds. sind Kommentierungen natürlich verboten. Wobei:
Paragrafenhinweise können in unbegrenzter Anzahl eingetragen werden
Allerdings gilt auch:
Die eingetragenen Paragrafenhinweise oder Paragrafenketten müssen in sachlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesstelle stehen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der eingetragene Paragrafenhinweis oder die Paragrafenkette als Codierung verwendet wird. Nicht in sachlichem Zusammenhang stünde zum Beispiel die Eintragung von § 1 BGB neben Normen, die einen Rechtsfolgenverweis enthalten, und von § 2 BGB neben Rechtsgrundverweisungen. Ein weiteres Beispiel für den fehlenden sachlichen Zusammenhang wäre die Eintragung von § 1 StGB neben Straftatbeständen, die eine objektive Strafbarkeitsbedingung enthalten. Ein sachlicher Zusammenhang ist auch nicht gegeben, wenn die Paragrafenhinweise oder Paragrafenketten geeignet sind, ein Prüfungsschema abzubilden.
Das scheint mir an sich nicht einschlägig zu sein, da ein sachlicher Zusammenhang auch bei einem Nichtanwendungsverweis ja gerade besteht, insbesondere wenn die Vorschrift nach dem Wortlaut eigentlich anwendbar wäre (wobei a.A. sicher gut vertretbar). Systematisch ausgelegt lässt sich vielleicht noch erwähnen, dass ein "System zur Kommentierung" nach der Hilfsmittel-VO nur im Zusammenhang mit Unterstreichungen und Hervorhebungen verboten ist.
Vielen Dank bereits an dieser Stelle für euren Input!
OJ1988
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Re: Kommentierungen in BW

Beitrag von OJ1988 »

Letztlich wird dir diese Frage hier niemand zu deiner Zufriedenheit beantworten können, da es nicht auf unser oder dein Normverständnis, sondern zunächst auf das der Aufsichtsperson, die dein Gesetz prüft, ankommt.

Als Anekdote aus BW kann ich berichten, dass mir mein Gesetz während der Klausur weggenommen wurde, weil ich ein Wort nicht unterstrichen, sondern "umkastet" hatte. War dann am Ende kein Problem, das musste aber erst in Rücksprache mit dem Prüfungsamt geklärt werden. Während einer Klausur kein schöner Moment.

Ich persönlich würde die von dir dargestellte Art der Kommentierung für unproblematisch halten. Noch unproblematischer wird es freilich, wenn man nicht alles, was nicht anwendbar ist, nach innen, sondern ganz "normal" wie alles andere auch kommentiert. Im Examen sollte man ohnehin so vertraut mit den Normen sein, dass ein kurzes "Insgedächtnisrufen" ausreicht, egal ob die Norm links oder rechts kommentiert ist.
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