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Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 10:26
von Theopa
gola20 hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 09:20 Wann sind Erwachsene nicht gleichberechtigt?
Beispielsweise wenn eine/r der beiden 30 Jahre jünger und ohne Bildung bzw. Sprachkenntnisse aus dem Ausland importiert ist. Dann ist es doch ganz hilfreich, dass diese Person nicht ausgewechselt und mittellos vor die Tür gesetzt werden kann sobald sie zu alt geworden ist.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 12:07
von Fyrion
OJ1988 hat geschrieben: Montag 2. August 2021, 23:05
Fyrion hat geschrieben: Montag 2. August 2021, 20:57
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 27. Juli 2021, 13:39
j_laurentius hat geschrieben: Dienstag 27. Juli 2021, 11:07 Vielleicht hat er sich auch zweimal scheiden lassen und musste ordentlich im Rahmen des Versorgungsausgleichs bluten, wer weiß.
Spätestens nach dem ersten Mal müsste ihm doch aufgegangen sein, dass ein vernünftiger Ehevertrag keine allzu schlechte Idee ist. Wobei das natürlich eine gewisse juristische "Grundschläue" voraussetzt, deren Fehlen wohl grade Grund der wirtschaftlichen Misere gewesen ist.
Naja da sind in Deutschland doch einfach arge Grenzen gesetzt. Man kann Gütertrennung vereinbaren, ok. Aber sonst? So schöne Gestaltungsmöglichkeiten wie in anderen Staaten gehen dem deutschen Gesetzgeber anscheinend zu weit, ist ja nicht so als ob hier zwei gleichberechtigte Erwachsene einen Vertrag schließen. Nein nein, alles sittenwidrig ::roll:
Du schließt von der Ausnahme auf den Regelfall. Grundsätzlich kannst du - gerade unter gleichberechtigten Erwachsenen, deren Eheleben so aussieht, dass keiner ehebedingte Nachteile einseitig zu tragen hätte - den Versorgungsausgleich natürlich ausschließen.
Naja das fängt ja schon bei der Frage an, was ein "ehebedingter Nachteil" sein soll. Wenn ich auf ein Erwerbseinkommen verzichte, weil ich ein Hausmann sein möchte und meine Frau mir das ermöglicht, indem sie vollzeit arbeitet, ist das dann ein "ehebedingter Nachteil"? Und man kann doch kaum etwas wirklich Erhebliches ausschließen oder vereinbaren. Zum Beispiel kann man den nachehelichen Unterhalt nicht ausschließen (in Kombination mit der Abschaffung der Verschuldensfrage immernoch eine Farce, abschreckendes Beispiel ist ein guter Schulfreund, der der fremdgehenden Ehefrau auch noch Jahre nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen muss, während sie mit dem neuen Lover und dem Kind, das er nie zu sehen bekommt, im einst gemeinsamen Haus lebt. Einfach nur WTF), man kann keinen Anspruchsverzicht im Falle der Untreue vereinbaren, man kann keine Vertragsstrafen vereinbaren usw.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 12:56
von gola20
Hallo, die arme Ehefrau muss geschützt werden. Sie ist jünger, Ausländerin und nicht gleichberechtigt. Niemand will, dass sie auf Grund ihres Alters mittellos vor die Tür gesetzt wird.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 13:21
von Strich
Fyrion hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 12:07
OJ1988 hat geschrieben: Montag 2. August 2021, 23:05
Fyrion hat geschrieben: Montag 2. August 2021, 20:57
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 27. Juli 2021, 13:39
j_laurentius hat geschrieben: Dienstag 27. Juli 2021, 11:07 Vielleicht hat er sich auch zweimal scheiden lassen und musste ordentlich im Rahmen des Versorgungsausgleichs bluten, wer weiß.
Spätestens nach dem ersten Mal müsste ihm doch aufgegangen sein, dass ein vernünftiger Ehevertrag keine allzu schlechte Idee ist. Wobei das natürlich eine gewisse juristische "Grundschläue" voraussetzt, deren Fehlen wohl grade Grund der wirtschaftlichen Misere gewesen ist.
Naja da sind in Deutschland doch einfach arge Grenzen gesetzt. Man kann Gütertrennung vereinbaren, ok. Aber sonst? So schöne Gestaltungsmöglichkeiten wie in anderen Staaten gehen dem deutschen Gesetzgeber anscheinend zu weit, ist ja nicht so als ob hier zwei gleichberechtigte Erwachsene einen Vertrag schließen. Nein nein, alles sittenwidrig ::roll:
Du schließt von der Ausnahme auf den Regelfall. Grundsätzlich kannst du - gerade unter gleichberechtigten Erwachsenen, deren Eheleben so aussieht, dass keiner ehebedingte Nachteile einseitig zu tragen hätte - den Versorgungsausgleich natürlich ausschließen.
Naja das fängt ja schon bei der Frage an, was ein "ehebedingter Nachteil" sein soll. Wenn ich auf ein Erwerbseinkommen verzichte, weil ich ein Hausmann sein möchte und meine Frau mir das ermöglicht, indem sie vollzeit arbeitet, ist das dann ein "ehebedingter Nachteil"? Und man kann doch kaum etwas wirklich Erhebliches ausschließen oder vereinbaren. Zum Beispiel kann man den nachehelichen Unterhalt nicht ausschließen (in Kombination mit der Abschaffung der Verschuldensfrage immernoch eine Farce, abschreckendes Beispiel ist ein guter Schulfreund, der der fremdgehenden Ehefrau auch noch Jahre nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen muss, während sie mit dem neuen Lover und dem Kind, das er nie zu sehen bekommt, im einst gemeinsamen Haus lebt. Einfach nur WTF), man kann keinen Anspruchsverzicht im Falle der Untreue vereinbaren, man kann keine Vertragsstrafen vereinbaren usw.
Nur der Trennungsunterhalt, § 1361 BGB, ist einer Regelung entzogen: § 1585c BGB.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 13:23
von Theopa
Fyrion hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 12:07 Zum Beispiel kann man den nachehelichen Unterhalt nicht ausschließen (in Kombination mit der Abschaffung der Verschuldensfrage immernoch eine Farce [...]
§ 1585c BGB?

Mein Familienrechtskurs ist eine Weile her, mE kann man aber nur den Trennungsunterhalt nicht ausschließen.

Beim nachehelichen Unterhalt gibt es gewisse Grenzen im Falle des Betreeuungsunterhalts und dort ganz besonders bei 0-3 jährigen Kindern (vielleicht meinst du das?), wobei da die Interessen der Kinder als Kernzweck des § 1570 im Raum stehen: Wenn ein Ehegatte bisher einvernehmlich zuhause geblieben ist wäre es für eben diese Kinder schon kritisch, wenn nach der Scheidung dann beide Partner direkt voll arbeiten müssten und die Betreuung nicht gesichert ist.

Wenn keine Kinder im Spiel sind und es zudem kein Extremfall ("importierte Braut" etc.) ist sollte ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts also durchgehen.

Familienrechtler anwesend? ;)

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 13:44
von OJ1988
Ja, das geht. Fyrion schliesst von den wenigen Ausnahmen, die bei oberflächlicher Examensbeschäftigung mit dem Familienrecht hängengeblieben sind („Nichts geht!!! Danke Merkel!!!“) auf den Regelfall.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 15:28
von Sektnase
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 13:44 Ja, das geht. Fyrion schliesst von den wenigen Ausnahmen, die bei oberflächlicher Examensbeschäftigung mit dem Familienrecht hängengeblieben sind („Nichts geht!!! Danke Merkel!!!“) auf den Regelfall.
Das kann nicht sein, am Stammtisch wird das immer ganz anders gesagt!

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 18:43
von Fyrion
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 13:44 Ja, das geht. Fyrion schliesst von den wenigen Ausnahmen, die bei oberflächlicher Examensbeschäftigung mit dem Familienrecht hängengeblieben sind („Nichts geht!!! Danke Merkel!!!“) auf den Regelfall.
Naja so pauschal eben nicht und dass man ein 0-3 Jähriges Kind bei der Scheidung hat, ist mE alles andere als selten. Warum dann - abseits des Kindesunterhalts - dem Expartner noch was geschuldet werden soll, wo er doch ganz normal Ansprüche auf staatliche Transferleitungen hat, erschließt sich mir nicht.

Außerdem: Kann ich eine Vertragsstrafe vereinbaren? Kann ich vereinbaren, dass bei Untreue alle Ansprüche verfallen? Kann ich zusätzliche Scheidungsgründe vereinbaren oder gesetzliche Scheidungsgründe ausschließen? Kann ich auch den Trennungsunterhalt ausschließen? Kann ich pauschal den Altersunterhalt ausschließen?

Ich habe ja nie behauptet, dass ich der große Familienrechtsexperte wäre, aber so zu tun als ob das deutsche Eherecht nicht wesentlich strengere Fesseln trägt als bspw. im angelsächsischen Raum, ist doch albern.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 21:12
von Theopa
Fyrion hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 18:43 Naja so pauschal eben nicht und dass man ein 0-3 Jähriges Kind bei der Scheidung hat, ist mE alles andere als selten. Warum dann - abseits des Kindesunterhalts - dem Expartner noch was geschuldet werden soll, wo er doch ganz normal Ansprüche auf staatliche Transferleitungen hat, erschließt sich mir nicht.

Außerdem: Kann ich eine Vertragsstrafe vereinbaren? Kann ich vereinbaren, dass bei Untreue alle Ansprüche verfallen? Kann ich zusätzliche Scheidungsgründe vereinbaren oder gesetzliche Scheidungsgründe ausschließen? Kann ich auch den Trennungsunterhalt ausschließen? Kann ich pauschal den Altersunterhalt ausschließen?

Ich habe ja nie behauptet, dass ich der große Familienrechtsexperte wäre, aber so zu tun als ob das deutsche Eherecht nicht wesentlich strengere Fesseln trägt als bspw. im angelsächsischen Raum, ist doch albern.
Man schuldet dem Kind etwas und zwar ab einem gewissen eigenen Einkommen bzw. ehemaligen Eheeinkommen mehr als das Existenzminimum. Dafür reicht der Kindesunterhalt alleine nicht aus, wenn die sorgeberechtigte Person in Hartz4 landet. Aus eben diesem Grund gibt es (wie oben erwähnt) den §1570 BGB. Die andere Partei hat im Übrigen auch etwas Aufwand in Form der primären Sorge für ein Kind.

Eine Vertragsstrafe kann offenbar in einem gewissen Rahmen tatsächlich wirksam vereinbart werden (Google). Im Übrigen stimmt es natürlich, dass man engeren Grenzen folgen muss als in anderen Rechtsordnungen. Wer das nicht möchte hat aber das absolut effektivste Mittel der Vertragsfreiheit zur Verfügung: Den Vertrag nicht abschließen.


Um mal wieder ein bisschen zurück zum Thema zu rücken:

Ich sehe aktuell ziemlich viele Chancen im Bereich der "halbjuristischen Assistenzberufe". Fähige ReFA/ReNo sterben in teureren Städten aus ohne in der Realität bereits wirtschaftlich voll ersetzbar zu sein und die LLB/LLM Studiengänge sind teilweise auch in einer schwierigen Situation. Irgendwie fehlt da aktuell eine Art anerkannter Mittelbau an Personen, an die man zulässigerweise die Fristenkontrolle etc. delegieren kann und die zudem - bestenfall ebenfalls legal nach RVG - juristische Standardtätigkeiten wie Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Forderungseinzug etc. übernehmen können. Der Weg über Ausbildung und Rechtsfachwirt ist aktuell einfach nicht sexy genug und ganz ehrlich gesagt fehlen inzwischen auch die früheren guten Realschüler, die heute eben ihr Abi machen und unbedingt studieren wollen. Da fehlt eine neue Jobbezeichnung, die nach etwas mehr klingt, ein Rechtsfachwirt-Bachelor o.ä.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Dienstag 3. August 2021, 21:26
von OJ1988
Fyrion hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 18:43
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 13:44 Ja, das geht. Fyrion schliesst von den wenigen Ausnahmen, die bei oberflächlicher Examensbeschäftigung mit dem Familienrecht hängengeblieben sind („Nichts geht!!! Danke Merkel!!!“) auf den Regelfall.
Naja so pauschal eben nicht und dass man ein 0-3 Jähriges Kind bei der Scheidung hat, ist mE alles andere als selten. Warum dann - abseits des Kindesunterhalts - dem Expartner noch was geschuldet werden soll, wo er doch ganz normal Ansprüche auf staatliche Transferleitungen hat, erschließt sich mir nicht.

Außerdem: Kann ich eine Vertragsstrafe vereinbaren? Kann ich vereinbaren, dass bei Untreue alle Ansprüche verfallen? Kann ich zusätzliche Scheidungsgründe vereinbaren oder gesetzliche Scheidungsgründe ausschließen? Kann ich auch den Trennungsunterhalt ausschließen? Kann ich pauschal den Altersunterhalt ausschließen?

Ich habe ja nie behauptet, dass ich der große Familienrechtsexperte wäre, aber so zu tun als ob das deutsche Eherecht nicht wesentlich strengere Fesseln trägt als bspw. im angelsächsischen Raum, ist doch albern.
Auch der Betreuungsunterhalt kann grds. ausgeschlossen werden. Es gibt keinen unentziehbaren Kern des Scheidungsfolgenrechts, dessen Antastung immer und in allen Fälle einer Inhalts- bzw. Ausübungskontrolle nicht standhielte. Es muss auf subjektiver Seite immer auch eine Störung der Vertragsparität vorliegen (zuletzt etwa, und auch sonst instruktiv: OLG Köln BeckRS 2021, 6702 - dort insb. Tz. 45). Die von dir besungenen zwei erwachsenen Menschen, die finanziell beide auf eigenen Beinen stehen, können so gut wie alles ausschließen.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Mittwoch 4. August 2021, 12:15
von Strich
Aber das will er doch nicht hören, wenn er nach zwei Antworten, die das Gegenteil bereits anhand von Normen dargelegt haben immer noch fragt, ob man den Trennungsunterhalt ausschließen könne, oder den Altersunterhalt etc etc.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Donnerstag 5. August 2021, 16:05
von Fyrion
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 21:26
Fyrion hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 18:43
OJ1988 hat geschrieben: Dienstag 3. August 2021, 13:44 Ja, das geht. Fyrion schliesst von den wenigen Ausnahmen, die bei oberflächlicher Examensbeschäftigung mit dem Familienrecht hängengeblieben sind („Nichts geht!!! Danke Merkel!!!“) auf den Regelfall.
Naja so pauschal eben nicht und dass man ein 0-3 Jähriges Kind bei der Scheidung hat, ist mE alles andere als selten. Warum dann - abseits des Kindesunterhalts - dem Expartner noch was geschuldet werden soll, wo er doch ganz normal Ansprüche auf staatliche Transferleitungen hat, erschließt sich mir nicht.

Außerdem: Kann ich eine Vertragsstrafe vereinbaren? Kann ich vereinbaren, dass bei Untreue alle Ansprüche verfallen? Kann ich zusätzliche Scheidungsgründe vereinbaren oder gesetzliche Scheidungsgründe ausschließen? Kann ich auch den Trennungsunterhalt ausschließen? Kann ich pauschal den Altersunterhalt ausschließen?

Ich habe ja nie behauptet, dass ich der große Familienrechtsexperte wäre, aber so zu tun als ob das deutsche Eherecht nicht wesentlich strengere Fesseln trägt als bspw. im angelsächsischen Raum, ist doch albern.
Auch der Betreuungsunterhalt kann grds. ausgeschlossen werden. Es gibt keinen unentziehbaren Kern des Scheidungsfolgenrechts, dessen Antastung immer und in allen Fälle einer Inhalts- bzw. Ausübungskontrolle nicht standhielte. Es muss auf subjektiver Seite immer auch eine Störung der Vertragsparität vorliegen (zuletzt etwa, und auch sonst instruktiv: OLG Köln BeckRS 2021, 6702 - dort insb. Tz. 45). Die von dir besungenen zwei erwachsenen Menschen, die finanziell beide auf eigenen Beinen stehen, können so gut wie alles ausschließen.
Nur sieht das Gesetz eben keine zwei erwachsenen und gleichberechtigten Menschen mehr, wenn einer zB zuhause bleibt, um sich um die Kinder zu kümmern und meint dann sich einmischen zu müssen und eine Partei "schützen" zu müssen. Das ist für mich ein zu weiter Eingriff in die Vertragsautonomie und darauf wollte ich auch hinaus. Abgesehen davon, hast du natürlich die anderen Fragen ausgespart, weil die Antwort nein wäre. Vertragsstrafen sind klar sittenwidrig nach deutschem Recht, die Scheidungsgründe sind mE abschließend. Mein Punkt war von anfang an: der deutsche Gesetzgeber mischt sich für mein Dafürhalten zu sehr in die Privatautonomie ein - nicht nur beim Scheidungsrecht, auch bei vielen vielen anderen Dingen wie der Prohibition von willkürlich ausgewählten Betäubungsmitteln und der Beschränkung der Meinungsfreiheit durch die Beleidigungsstrafbarkeit, die andere Rechtsordnungen auch nicht kennen. That is all.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Donnerstag 25. November 2021, 16:20
von Tibor
Juve meldet:
Nach den US-Kanzleien und den deutschen Büros der Magic-Circle-Sozietäten erhöht mit Gleiss Lutz nun die erste deutsche Großkanzlei die Gehälter für Associates und Assoziierte Partner. Berufsanfänger erhalten dort ab Januar 140.000 bis 150.000 Euro. Die Bestandsmannschaft kann sich über Lohnsteigerungen zwischen 15 und 27 Prozent freuen.
https://www.juve.de/markt-und-managemen ... n-viertel/
Zeitgleich mit Gleiss Lutz überarbeitet auch Hengeler ihre Gehaltsstruktur. Ab Januar erhalten Berufseinsteiger bei Hengeler 150.000 Euro Jahresgehalt, für einen LL.M.-Titel gibt es zusätzlich einmalig 10.000 Euro. Ab dem zweiten Berufsjahr greift ein neuartiges Bonussystem. Neu gefasst wurden auch die Regelungen zu Teilzeitarbeit und zur Vereinbarkeit von Familie und Karriere.
https://www.juve.de/markt-und-managemen ... ystem-ein/

160.000 Brutto entsprechen übrigens 12 x 7.500 € netto. Also 2x R1.

Gibt es schon Meldungen über Entlassungsanträge aus dem Richterdienst?

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Donnerstag 25. November 2021, 16:22
von Strich
Notenanforderungen kann man noch absenken.

Re: Goldenes Zeitalter für Juristen?

Verfasst: Donnerstag 25. November 2021, 16:37
von Tibor
"Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt" (§ 5 Abs. 1 DRiG)

"Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn
1. drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
2. die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und
3. die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet." (§ 14 Abs. 2 JAG Nds).