Seite 1 von 2

Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 13:42
von Butterblume09
Ist es eine Verpflichtung ins Grundbuch zu schauen bevor man Eigentum erwirbt?
Also ist man dennoch gutgläubig, wenn man unterlassen hat hineinzuschauen (und man sonst gesehen hätte, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist?)


Vielen Dank
Butterblume

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 14:32
von Tibor
Der Notar schaut vorher rein (§ 21 BUrkG).

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 14:43
von Butterblume09
Aber der Erwerber selber müsste das nicht tun, oder?

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 14:55
von Tibor
Er kann es gar nicht.

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 15:06
von batman
Er könnte durchaus, § 12 I 1 GBO.

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 16:40
von Butterblume09
Ich sitze momentan an einem SV bei dem der Notar nicht erwähnt ist, sodass ich mich eben gefragt hatte, ob in so einer (zugegebenerweise unwahrscheinlichen) Situation eine Pflicht bestünde, sich zu informieren.

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 16:55
von batman
Und der Sachverhalt gehört sicher zu einer Hausarbeit...

Re: Grundbuch

Verfasst: Sonntag 8. August 2021, 17:05
von Seeker
Welche Relevanz sollte die Gutgläubigkeit hier konkret bezüglich welches Gegenstandes haben?

Re: Grundbuch

Verfasst: Montag 9. August 2021, 10:06
von Liz
Kommt es denn überhaupt darauf an, ob der Erwerber vorher ins Grundbuch geschaut hat?

Re: Grundbuch

Verfasst: Montag 9. August 2021, 11:07
von Joshua
Zwar ist schädlich für den gutgläubigen Erwerb die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass er den maßgeblichen Grundbuchinhalt überhaupt zur Kenntnis genommen haben muss. § 892 ist somit nicht ein Vertrauensschutztatbestand ieS, sondern ein objektivierter Tatbestand, der an die Buchlage anknüpft, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte beweist oder auch nur geltend macht, vom Grundbuchinhalt Kenntnis genommen zu haben. Es besteht keine Erkundigungspflicht (OLG Jena Rpfleger 2012, 517).
Quelle : Eckert, in: BeckOK BGB, 892 Rn. 13.

Folgt aber bereits aus dem Wortlaut des 892, der eine Kenntnis von den Grundbuchinhalten gerade nicht voraussetzt.

Re: Grundbuch

Verfasst: Dienstag 10. August 2021, 11:31
von Butterblume09
Danke dir, Joshua!

Die Frage ist irgendwie so quer und wir diskutieren schon die ganze Zeit untereinander, ob man da von bösgläubigkeit bzw. grober Fahrlässigkeit sprechen kann, wenn man das Unterlassen hat und somit eben ein RG mit einem "Nicht-Eigentümer" abgeschlossen hat.
Weil auf der anderen Seite ja das GB auch den Widerspruch etc. hat und das nicht aufgehen würde, würde man nicht reingucken...

Re: Grundbuch

Verfasst: Dienstag 10. August 2021, 11:33
von Butterblume09
@Seeker

Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.

Re: Grundbuch

Verfasst: Dienstag 10. August 2021, 11:37
von Butterblume09
Joshua hat geschrieben: Montag 9. August 2021, 11:07
Zwar ist schädlich für den gutgläubigen Erwerb die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass er den maßgeblichen Grundbuchinhalt überhaupt zur Kenntnis genommen haben muss. § 892 ist somit nicht ein Vertrauensschutztatbestand ieS, sondern ein objektivierter Tatbestand, der an die Buchlage anknüpft, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Begünstigte beweist oder auch nur geltend macht, vom Grundbuchinhalt Kenntnis genommen zu haben. Es besteht keine Erkundigungspflicht (OLG Jena Rpfleger 2012, 517).
Quelle : Eckert, in: BeckOK BGB, 892 Rn. 13.

Folgt aber bereits aus dem Wortlaut des 892, der eine Kenntnis von den Grundbuchinhalten gerade nicht voraussetzt.
Aus welchem Jahr ist die Ausgabe auf die du dich beziehst?

Re: Grundbuch

Verfasst: Dienstag 10. August 2021, 12:00
von Seeker
Butterblume09 hat geschrieben: Dienstag 10. August 2021, 11:33 @Seeker

Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.
str., dazu eingehend Spohnheimer, in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Stand: 01.05.2021), § 990 BGB Rn. 21, 21.1

"Doch sollte man den öffentlichen Glauben, den das Grundbuch gem. § 892 vermittelt, im Rahmen der Abwägung, ob dem Besitzer seine fehlende Besitzberechtigung grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, berücksichtigen. (...) Hat [der Besitzer] umgekehrt das Grundbuch nicht eingesehen und hätte er bei Einsichtnahme erkennen können, dass er das Recht zum Besitz nicht erwerben kann, so wird man grobe Fahrlässigkeit idR zu bejahen haben. Nach der im Schrifttum vertretenen Gegenansicht soll bei einer unbeweglichen Sache nur die positive Kenntnis der fehlenden Besitzberechtigung den guten Glauben des Besitzers entfallen lassen (...)"

(mit Verweis auf u.a. Fervers AcP 217 (2017), 34; Wieling SachenR I § 12 II 3 c m. Fn. 49; Prütting SachenR Rn. 528; Habersack, Sachenrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 124 m. Fn. 103)

Re: Grundbuch

Verfasst: Dienstag 10. August 2021, 12:21
von Butterblume09
Seeker hat geschrieben: Dienstag 10. August 2021, 12:00
Butterblume09 hat geschrieben: Dienstag 10. August 2021, 11:33 @Seeker

Naja, ich wollte ein EBV prüfen und falls ich Gutgläubigkeit annehme, dann kommt es nicht zu diesem Streit, ob ein Bösgläubiger aus der deliktischen Haftung ausgenommen ist.
Ganz schwierig.
str., dazu eingehend Spohnheimer, in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Stand: 01.05.2021), § 990 BGB Rn. 21, 21.1

"Doch sollte man den öffentlichen Glauben, den das Grundbuch gem. § 892 vermittelt, im Rahmen der Abwägung, ob dem Besitzer seine fehlende Besitzberechtigung grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, berücksichtigen. (...) Hat [der Besitzer] umgekehrt das Grundbuch nicht eingesehen und hätte er bei Einsichtnahme erkennen können, dass er das Recht zum Besitz nicht erwerben kann, so wird man grobe Fahrlässigkeit idR zu bejahen haben. Nach der im Schrifttum vertretenen Gegenansicht soll bei einer unbeweglichen Sache nur die positive Kenntnis der fehlenden Besitzberechtigung den guten Glauben des Besitzers entfallen lassen (...)"

(mit Verweis auf u.a. Fervers AcP 217 (2017), 34; Wieling SachenR I § 12 II 3 c m. Fn. 49; Prütting SachenR Rn. 528; Habersack, Sachenrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 124 m. Fn. 103)

Danke dir, schlag ich direkt mal nach!