Urkundsdelikte
Verfasst: Freitag 3. September 2021, 18:24
Hallo in die Runde,
zwei kurze Fälle zu den Urkundsdelikten :
A. Seit Anfang 2020 besteht die Möglichkeit, sich als Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach einer Fahrschulung die Schlüsselzahl 196 eintragen zu lassen, mit der am bestimmte Motorräder führen darf. Diese Fahrschulung wird von Fahrschulen durchgeführt und bescheinigt. Vorliegend hat ein Fahrschulinhaber für kleines Geld entsprechende Fahrschulungs-Bescheinigungen ausgeteilt, ohne, dass diese Schulung tatsächlich durchgeführt wurde. Diese Bescheinigungen haben die Käufer dann bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, woraufhin diese die Schlüsselzahl 196 in die jeweiligen Führerscheine eingetragen hat. Strafbarkeit des Fahrschulinhabers nach § 271 StGB?
B. Wieder geht es um die Beantragung der Eintragung einer Schlüsselzahl. Der Täter hat dafür eine Fahrschulungsbescheinigung vorgelegt, in der Stempel und Unterschrift der Fahrschule nur kopiert, seine Unterschrift als Teilnehmer aber im Original vorhanden ist. Nachdem die Behörde ihn aufgefordert hat, bitte eine von der Fahrschule original unterschriebene Bescheinigung vorzulegen, hat der Täter den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl zurückgezogen. Der Fahrschulinhaber gibt an, zwar Bescheinigungen wie die vorgelegte auszustellen, dabei aber immer original zu unterschreiben und zu stempeln. Strafbar nach § 267 I Var. 1 und Var. 3 StGB?
zwei kurze Fälle zu den Urkundsdelikten :
A. Seit Anfang 2020 besteht die Möglichkeit, sich als Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach einer Fahrschulung die Schlüsselzahl 196 eintragen zu lassen, mit der am bestimmte Motorräder führen darf. Diese Fahrschulung wird von Fahrschulen durchgeführt und bescheinigt. Vorliegend hat ein Fahrschulinhaber für kleines Geld entsprechende Fahrschulungs-Bescheinigungen ausgeteilt, ohne, dass diese Schulung tatsächlich durchgeführt wurde. Diese Bescheinigungen haben die Käufer dann bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, woraufhin diese die Schlüsselzahl 196 in die jeweiligen Führerscheine eingetragen hat. Strafbarkeit des Fahrschulinhabers nach § 271 StGB?
B. Wieder geht es um die Beantragung der Eintragung einer Schlüsselzahl. Der Täter hat dafür eine Fahrschulungsbescheinigung vorgelegt, in der Stempel und Unterschrift der Fahrschule nur kopiert, seine Unterschrift als Teilnehmer aber im Original vorhanden ist. Nachdem die Behörde ihn aufgefordert hat, bitte eine von der Fahrschule original unterschriebene Bescheinigung vorzulegen, hat der Täter den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl zurückgezogen. Der Fahrschulinhaber gibt an, zwar Bescheinigungen wie die vorgelegte auszustellen, dabei aber immer original zu unterschreiben und zu stempeln. Strafbar nach § 267 I Var. 1 und Var. 3 StGB?