Urteilstatbestand - streitiges Vorbringen
Verfasst: Dienstag 21. September 2021, 09:58
Hallo,
ich habe vor 2 Wochen mit dem Ref angefangen und schreibe gerade das erste Mal ein Urteil.
Ich habe in juristischer Literatur folgende Aussagen gelesen, die ich nicht ganz begreife:
"Zuordnung einer behaupteten Tatsache zu einer Partei: Die Frage, ob eine streitige Tatsache beim Kläger- oder Beklagtenvortrag wiederzugeben ist, hängt von der Darlegungslast ab. Eine Tatsache ist immer bei dessen Vorbringen wiederzugeben, dem die Darlegungslast obliegt"
Quelle: http://archiv.jura.uni-saarland.de/Methodik/tb_norm.htm
"Sodann folgt (nach einem Absatz) das streitige Klägervorbringen („Streitstand“), das zwingend im Konjunktiv I (indirekte Rede) wiederzugeben ist. Eingeleitet wird dies mit „Der Kläger behauptet, …“. Aufzunehmen sind streitige Tatsachen, die vom Kläger vorgebracht sowie vom Beklagten bestritten wurden und für die der Kläger die Darlegungslast trägt (anspruchsbegründende und anspruchserhaltende Tatsachen)....
Für das nun folgende streitige Beklagtenvorbringen („Streitstand“) gelten im Ausgangspunkt dieselben Regeln wie für das streitige Klägervorbringen (Verwendung des Konjunktiv I, Unterscheidung zwischen „behauptet“ und „meint“). Aufgenommen wird das Vorbringen des Beklagten, das vom Kläger bestritten wird und für das der Beklagte die Darlegungslast trägt. Hier geht es also um anspruchshindernde, anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen."
Quelle: https://jura-online.de/blog/2020/07/22/ ... il-teil-6/
Aufgrund dieser Aussage bin ich mir unsicher, wie ich streitige Tatsachen im Tatbestand darstelle. Meines Erachtens sind 3 Möglichkeiten denkbar (von der sicherlich nur eine richtig ist):
1. Es kommt in Betracht, dass man eine zwischen den Parteien streitige Tatsache im Urteilstatbestand 2 mal behandeln muss, nämlich unter dem streitigen Vorbringen des Klägers und dann nochmals unter dem streitigen Vorbringen des Beklagten.
Bsp: Kläger behauptet, der Beklagte hätte bei einem Fußballspiel dem Kläger in das rechte Bein gegrätscht. Der Beklagte meint, er habe mit seiner Grätsche nur den Ball getroffen. Schreibe ich hier unter dem streitigen Klägervortrag: "Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn während eines Fußballspiels in das rechte Bein gegrätscht" und muss ich dann unter dem streitigen Beklagtenvortrag schreiben "Der Beklagte behauptet, er habe mit seiner Grätsche den Ball getroffen und nicht das rechte Bein des Kläger.
Hier wurde also ein Geschehen an zwei völlig unterschiedlichen Stellen des Tatbestandes behandelt.
Diese Vorgehensweise widerspricht meines Erachtens den Aussagen oben, dass eine streitige Tatsache bei der Partei wiederzugeben ist, die die Darlegungslast trägt.
2. Oder behandelt man 1 streitige Tatsache im Urteilstatbestand nur 1 mal, nämlich unter dem streitigen Vorbringen der Partei, die die Darlegungslast für diese Tatsache trägt?
Bei dem Bsp von oben würde ich also nur beim streitigen Klägervortrag schreiben: "Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn während eines Fußballspiels in das rechte Bein gegrätscht" und die Tatsachenbehauptung des Beklagten würde direkt anschließend im nächsten Satz erwähnen. Merkwürdig ist bei dieser Vorgehensweise, dass ich streitiges Vorbringen des Beklagten unter dem Abschnitt des streitigen Vorbringens des Klägers erwähne.
3. Schließlich kommt noch folgende Vorgehensweise in Betracht: Man erwähnt 1 streitige Tatsache nur unter dem streitigen Vorbringen der Partei, die die Darlegungslast für diese Tatsache trägt und das streitige Vorbringen der Gegenseite erwähnt man im Tatbestand überhaupt nicht.
Im Bsp oben würde man also nur beim streitigen Klägervortrag schreiben: "Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn während eines Fußballspiels in das rechte Bein gegrätscht" und die Tatsachenbehauptung des Beklagten würde man gar nicht mehr erwähnen (also auch nicht beim streitigen Beklagtenvortrag).
Dieses Vorgehen überzeugt mich nicht, weil dann in den Entscheidungsgründen eine Tatsachenbehauptung genannt wird, die im Urteilstatbestand nicht steht.
Welche Vorgehensweise ist also nach den obigen Aussagen aus der Literatur richtig?
ich habe vor 2 Wochen mit dem Ref angefangen und schreibe gerade das erste Mal ein Urteil.
Ich habe in juristischer Literatur folgende Aussagen gelesen, die ich nicht ganz begreife:
"Zuordnung einer behaupteten Tatsache zu einer Partei: Die Frage, ob eine streitige Tatsache beim Kläger- oder Beklagtenvortrag wiederzugeben ist, hängt von der Darlegungslast ab. Eine Tatsache ist immer bei dessen Vorbringen wiederzugeben, dem die Darlegungslast obliegt"
Quelle: http://archiv.jura.uni-saarland.de/Methodik/tb_norm.htm
"Sodann folgt (nach einem Absatz) das streitige Klägervorbringen („Streitstand“), das zwingend im Konjunktiv I (indirekte Rede) wiederzugeben ist. Eingeleitet wird dies mit „Der Kläger behauptet, …“. Aufzunehmen sind streitige Tatsachen, die vom Kläger vorgebracht sowie vom Beklagten bestritten wurden und für die der Kläger die Darlegungslast trägt (anspruchsbegründende und anspruchserhaltende Tatsachen)....
Für das nun folgende streitige Beklagtenvorbringen („Streitstand“) gelten im Ausgangspunkt dieselben Regeln wie für das streitige Klägervorbringen (Verwendung des Konjunktiv I, Unterscheidung zwischen „behauptet“ und „meint“). Aufgenommen wird das Vorbringen des Beklagten, das vom Kläger bestritten wird und für das der Beklagte die Darlegungslast trägt. Hier geht es also um anspruchshindernde, anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen."
Quelle: https://jura-online.de/blog/2020/07/22/ ... il-teil-6/
Aufgrund dieser Aussage bin ich mir unsicher, wie ich streitige Tatsachen im Tatbestand darstelle. Meines Erachtens sind 3 Möglichkeiten denkbar (von der sicherlich nur eine richtig ist):
1. Es kommt in Betracht, dass man eine zwischen den Parteien streitige Tatsache im Urteilstatbestand 2 mal behandeln muss, nämlich unter dem streitigen Vorbringen des Klägers und dann nochmals unter dem streitigen Vorbringen des Beklagten.
Bsp: Kläger behauptet, der Beklagte hätte bei einem Fußballspiel dem Kläger in das rechte Bein gegrätscht. Der Beklagte meint, er habe mit seiner Grätsche nur den Ball getroffen. Schreibe ich hier unter dem streitigen Klägervortrag: "Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn während eines Fußballspiels in das rechte Bein gegrätscht" und muss ich dann unter dem streitigen Beklagtenvortrag schreiben "Der Beklagte behauptet, er habe mit seiner Grätsche den Ball getroffen und nicht das rechte Bein des Kläger.
Hier wurde also ein Geschehen an zwei völlig unterschiedlichen Stellen des Tatbestandes behandelt.
Diese Vorgehensweise widerspricht meines Erachtens den Aussagen oben, dass eine streitige Tatsache bei der Partei wiederzugeben ist, die die Darlegungslast trägt.
2. Oder behandelt man 1 streitige Tatsache im Urteilstatbestand nur 1 mal, nämlich unter dem streitigen Vorbringen der Partei, die die Darlegungslast für diese Tatsache trägt?
Bei dem Bsp von oben würde ich also nur beim streitigen Klägervortrag schreiben: "Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn während eines Fußballspiels in das rechte Bein gegrätscht" und die Tatsachenbehauptung des Beklagten würde direkt anschließend im nächsten Satz erwähnen. Merkwürdig ist bei dieser Vorgehensweise, dass ich streitiges Vorbringen des Beklagten unter dem Abschnitt des streitigen Vorbringens des Klägers erwähne.
3. Schließlich kommt noch folgende Vorgehensweise in Betracht: Man erwähnt 1 streitige Tatsache nur unter dem streitigen Vorbringen der Partei, die die Darlegungslast für diese Tatsache trägt und das streitige Vorbringen der Gegenseite erwähnt man im Tatbestand überhaupt nicht.
Im Bsp oben würde man also nur beim streitigen Klägervortrag schreiben: "Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn während eines Fußballspiels in das rechte Bein gegrätscht" und die Tatsachenbehauptung des Beklagten würde man gar nicht mehr erwähnen (also auch nicht beim streitigen Beklagtenvortrag).
Dieses Vorgehen überzeugt mich nicht, weil dann in den Entscheidungsgründen eine Tatsachenbehauptung genannt wird, die im Urteilstatbestand nicht steht.
Welche Vorgehensweise ist also nach den obigen Aussagen aus der Literatur richtig?