Nichtimpfung Verschulden iSd 616 BGB
Verfasst: Freitag 24. September 2021, 10:58
Da ja ab November Ungeimpfte keinen Anspruch mehr auf Entschädigung nach 56 Infektionsschutzgesetz haben, frage ich mich ob das auch gleichzeitig als Verschulden iSd 616 BGB gilt?
Demzufolge hätten ungeimpfte Arbeitnehmer keinerlei finanziellen Anspruch mehr, sofern sie in Quarantäne geschickt werden, dessen Grundlage eine Rückverfolgung von positiv getesteten Menschen ist.
Auch wenn sich mir die Logik dahinter nicht erschließt geimpfte und ungeimpfte Menschen zu unterscheiden.
Was umso bezeichnender wirkt ist die aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung/Bundesgesundheitsministeriums zum 56 Infektionsschutzgesetz.
Ich zitiere hier mal Seite 5: „Dabei ist zu beachten, dass auch geimpfte Personen nach wie vor Adressat einer Absonderung werden können (z.B. bei Auftritt typischer Symptome, Reinfektion oder in be- sonders gelagerten Einzelfällen). Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht angenommen werden, dass eine Impfung die Infektion verhindert hätte.“
Bedeutet, der bloße Fakt der Impfung entscheidet nun über die finanzielle Existenz, obwohl die Wirkung auf die Personen mit und ohne Impfung die gleichen sind. Infektionsrisiko, Erkrankungsrisiko, Verbreitungsrisiko existiert unabhängig vom Impfstatus. Interessant wird der Fakt, wenn ein positiver Geimpfter einen anderen Geimpften trifft, der einen Ungeimpften trifft. Der Ungeimpfte ohne Symptome oder positiven Test verliert dann für 2 Wochen jeglichen finanziellen Anspruch.
Hier zum nachlesen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Demzufolge hätten ungeimpfte Arbeitnehmer keinerlei finanziellen Anspruch mehr, sofern sie in Quarantäne geschickt werden, dessen Grundlage eine Rückverfolgung von positiv getesteten Menschen ist.
Auch wenn sich mir die Logik dahinter nicht erschließt geimpfte und ungeimpfte Menschen zu unterscheiden.
Was umso bezeichnender wirkt ist die aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung/Bundesgesundheitsministeriums zum 56 Infektionsschutzgesetz.
Ich zitiere hier mal Seite 5: „Dabei ist zu beachten, dass auch geimpfte Personen nach wie vor Adressat einer Absonderung werden können (z.B. bei Auftritt typischer Symptome, Reinfektion oder in be- sonders gelagerten Einzelfällen). Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht angenommen werden, dass eine Impfung die Infektion verhindert hätte.“
Bedeutet, der bloße Fakt der Impfung entscheidet nun über die finanzielle Existenz, obwohl die Wirkung auf die Personen mit und ohne Impfung die gleichen sind. Infektionsrisiko, Erkrankungsrisiko, Verbreitungsrisiko existiert unabhängig vom Impfstatus. Interessant wird der Fakt, wenn ein positiver Geimpfter einen anderen Geimpften trifft, der einen Ungeimpften trifft. Der Ungeimpfte ohne Symptome oder positiven Test verliert dann für 2 Wochen jeglichen finanziellen Anspruch.
Hier zum nachlesen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)