Betrug nach räuberischer Erpressung o.Ä.
Verfasst: Sonntag 26. September 2021, 17:35
Hallo,
wollte mal einen kleinen Fall zur Diskussion stellen. Also:
A begeht gegen B eine räuberische Erpressung (Drohungsvariante) und erlangt dadurch ein Auto. Er geht jetzt zum unwissenden C und verkauft diesem das Auto.
Strafbarkeit des A zulasten des C?
In Betracht kommen für mich jetzt zwei Varianten:
1. Betrug nach § 263 StGB
Der A ist im Rahmen des § 255 StGB nicht Eigentümer geworden. Er täuscht den C über seine Eigentümerstellung, fragt sich also, ob der einen Vermögensschaden hat. Das entscheidet sich danach, ob er (C) Eigentümer geworden ist. Wir gehen mal von § 932 II BGB aus, bleibt aber die Frage des § 935. Der BGH hat vor ewigen Zeiten bei räuberischer Erpressung § 935 mal bejaht, also kein Eigentum des C und damit ein Betrug nach § 263 StGB.
2. Nix
Der A ist im Rahmen seines "Überfalls" Eigentümer geworden, § 929 S. 1 BGB. Eine (abgepresste) Einigung liegt vor. § 123 normiert die Anfechtbarkeit von auf Drohungen beruhenden Erklärungen. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass auch bei Drohung nach §§ 133, 157 eine Willenserklärung vorliegt und diese wirksam ist, bis angefochten wird (kann in anderen Fällen ja auch Vorteile für den Bedrohten bringen). Übergabe läuft m.E. parallel, damit ist A bei der Übereignung an C Berechtigter. Betrug scheidet aus.
Hab ich was übersehen? Wozu tendiert ihr? M.E. spricht doch § 123 BGB klar dafür, dass eine Übereignung stattfindet, man also danach keinen gutgläubigen Erwerb mehr haben kann.
wollte mal einen kleinen Fall zur Diskussion stellen. Also:
A begeht gegen B eine räuberische Erpressung (Drohungsvariante) und erlangt dadurch ein Auto. Er geht jetzt zum unwissenden C und verkauft diesem das Auto.
Strafbarkeit des A zulasten des C?
In Betracht kommen für mich jetzt zwei Varianten:
1. Betrug nach § 263 StGB
Der A ist im Rahmen des § 255 StGB nicht Eigentümer geworden. Er täuscht den C über seine Eigentümerstellung, fragt sich also, ob der einen Vermögensschaden hat. Das entscheidet sich danach, ob er (C) Eigentümer geworden ist. Wir gehen mal von § 932 II BGB aus, bleibt aber die Frage des § 935. Der BGH hat vor ewigen Zeiten bei räuberischer Erpressung § 935 mal bejaht, also kein Eigentum des C und damit ein Betrug nach § 263 StGB.
2. Nix
Der A ist im Rahmen seines "Überfalls" Eigentümer geworden, § 929 S. 1 BGB. Eine (abgepresste) Einigung liegt vor. § 123 normiert die Anfechtbarkeit von auf Drohungen beruhenden Erklärungen. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass auch bei Drohung nach §§ 133, 157 eine Willenserklärung vorliegt und diese wirksam ist, bis angefochten wird (kann in anderen Fällen ja auch Vorteile für den Bedrohten bringen). Übergabe läuft m.E. parallel, damit ist A bei der Übereignung an C Berechtigter. Betrug scheidet aus.
Hab ich was übersehen? Wozu tendiert ihr? M.E. spricht doch § 123 BGB klar dafür, dass eine Übereignung stattfindet, man also danach keinen gutgläubigen Erwerb mehr haben kann.