Eigentumserwerb unter aufschiebender Bedingung durch vollständige Kaufpreiszahlung trotz abhanden gekommener Sache
Verfasst: Dienstag 28. September 2021, 15:05
Hallo! Im Rahmen einer Probeklausur bin ich auf ein Problem gestoßen, bei dem ich nicht weiterkomme.
Die Maschine von C erlitt einen Schaden i.H.v. 100.000 € (Durch das Verschulden von B)
Die Maschine hat C am 15.01.2005 von dem Einzelhandelskaufmann E, zunächst unter Eigentumsvorbehalt erworben und wurde am selben Tag übereignet. Den Kaufpreis hatte die C-GmbH schließlich vollständig am 01.07.2007 gezahlt. Allerdings war kurz darauf Streit über diese Zahlung zwischen E und der C-GmbH entstanden. Unter dem 01.12.2007 hatte daher E eine auf Eigentumsrechte gestützte Herausgabeklage gegen die C-GmbH rechtshängig gemacht, die allerdings erfolglos geblieben und am 01.06.2009 rechtskräftig abgewiesen worden war. Zudem war die Maschine am 10.01.2016 der C-GmbH im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls entwendet worden. Sie war jedoch bald darauf im Rahmen einer Zollkontrolle wiederaufgefunden und am 18.10.2016 wieder in den Betrieb der C-GmbH zurückgeführt worden. Im Rahmen der Begutachtung der durch den Stromausfall eingetretenen Beschädigung der Maschine tritt zudem zu Tage, dass E diese Maschine dem Maschinenhändler F, in dessen Eigentum sie stand, bei einem Einbruchsdiebstahl bereits Ende des Jahres 2004 zusammen mit anderen Maschinen entwendet hatte.
C verlangt B Schadensersatz
Im Rahmen der Prüfung von 831 I BGB wollte ich eine Eigentumsverletzung ansprechen und bin deshalb inzident die Eigentümerstellung der C durchgegangen.
929 S. 1 durch Übergabe am 15.01.2005 (-), da dingliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen KP-Zahlung, zu diesem Zeitpunkt lag jedoch die vollständige KP-Zahlung nicht vor.
Dann habe ich 929. S.1, 158 I bzgl. dem Ersterwerb des AR geprüft, musste bei der Berechtigung aussteigen und auch ein gutgläubiger Erwerb kam nicht in Betracht, da es sich bei der Maschine um eine abhanden gekommene Sache i.S.v. § 935 S. 1 handelt.
Nun stecke ich fest. Kann nun trotzdem durch die vollständige Kaufpreiszahlung am 01.12.2007 das Eigentum auf C übergehen, obwohl es sich laut Sachverhalt um eine abhanden gekommene Sache handelt?
Leider schließt sich mir auch nicht, was die Herausgabeklage für meine Prüfung für ein Bewandtnis haben soll. Über ein paar gedankliche Anstöße wäre ich sehr dankbar.
Die Maschine von C erlitt einen Schaden i.H.v. 100.000 € (Durch das Verschulden von B)
Die Maschine hat C am 15.01.2005 von dem Einzelhandelskaufmann E, zunächst unter Eigentumsvorbehalt erworben und wurde am selben Tag übereignet. Den Kaufpreis hatte die C-GmbH schließlich vollständig am 01.07.2007 gezahlt. Allerdings war kurz darauf Streit über diese Zahlung zwischen E und der C-GmbH entstanden. Unter dem 01.12.2007 hatte daher E eine auf Eigentumsrechte gestützte Herausgabeklage gegen die C-GmbH rechtshängig gemacht, die allerdings erfolglos geblieben und am 01.06.2009 rechtskräftig abgewiesen worden war. Zudem war die Maschine am 10.01.2016 der C-GmbH im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls entwendet worden. Sie war jedoch bald darauf im Rahmen einer Zollkontrolle wiederaufgefunden und am 18.10.2016 wieder in den Betrieb der C-GmbH zurückgeführt worden. Im Rahmen der Begutachtung der durch den Stromausfall eingetretenen Beschädigung der Maschine tritt zudem zu Tage, dass E diese Maschine dem Maschinenhändler F, in dessen Eigentum sie stand, bei einem Einbruchsdiebstahl bereits Ende des Jahres 2004 zusammen mit anderen Maschinen entwendet hatte.
C verlangt B Schadensersatz
Im Rahmen der Prüfung von 831 I BGB wollte ich eine Eigentumsverletzung ansprechen und bin deshalb inzident die Eigentümerstellung der C durchgegangen.
929 S. 1 durch Übergabe am 15.01.2005 (-), da dingliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen KP-Zahlung, zu diesem Zeitpunkt lag jedoch die vollständige KP-Zahlung nicht vor.
Dann habe ich 929. S.1, 158 I bzgl. dem Ersterwerb des AR geprüft, musste bei der Berechtigung aussteigen und auch ein gutgläubiger Erwerb kam nicht in Betracht, da es sich bei der Maschine um eine abhanden gekommene Sache i.S.v. § 935 S. 1 handelt.
Nun stecke ich fest. Kann nun trotzdem durch die vollständige Kaufpreiszahlung am 01.12.2007 das Eigentum auf C übergehen, obwohl es sich laut Sachverhalt um eine abhanden gekommene Sache handelt?
Leider schließt sich mir auch nicht, was die Herausgabeklage für meine Prüfung für ein Bewandtnis haben soll. Über ein paar gedankliche Anstöße wäre ich sehr dankbar.