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Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Dienstag 12. Oktober 2021, 13:59
von Thomas54
Hallo,

ich bin gerade im Rahmen meines Studiums auf die Frage, ob und wie man sich strafbar macht, wenn man sich auf ein nicht vorhandenes Zeugnisverweigerungsrecht beruft, getroffen. Würde das § 258 StGB oder auch andere Straftatbestände erfüllen?

Danke schonmal und viele Grüße

Thomas

Re: Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Dienstag 12. Oktober 2021, 19:08
von Ara
Es gibt ne Quatsch-Entscheidung, dass tatsächlich der Belastungszeuge eine Garantenpflicht aus § 258 StGB trifft. Ansonsten sollte aber nix einschlägig sein.

Re: Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Mittwoch 13. Oktober 2021, 11:15
von Julia
Es ist jdfs. ansatzweise umstritten, ob man die Aussagedelikte auch durch Unterlassen begehen kann, da wird dann unterschieden zwischen Aussageverweigerung und Weglassen. Könnte man zumindest andenken, würde ich aber, ohne irgendwie recherchiert zu haben, tendenziell auch ablehnen. Es ist mE die Aufgabe des Richter, für die Einhaltung der Regeln der StPO einschließlich des ZVR zu sorgen. Entsprechend vielleicht keine coole Aktion, so aus Juristensicht, aber mE nicht strafbar.

Re: Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Mittwoch 13. Oktober 2021, 15:24
von thh
Julia hat geschrieben: Mittwoch 13. Oktober 2021, 11:15Es ist jdfs. ansatzweise umstritten, ob man die Aussagedelikte auch durch Unterlassen begehen kann, da wird dann unterschieden zwischen Aussageverweigerung und Weglassen.
Wieso durch Unterlassen? Wer ein tatsächlich nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht behauptet, handelt doch aktiv?
Julia hat geschrieben: Mittwoch 13. Oktober 2021, 11:15Es ist mE die Aufgabe des Richter, für die Einhaltung der Regeln der StPO einschließlich des ZVR zu sorgen.
Bei richterlichen Vernehmungen ist das doch einigermaßen einfach: Die Angaben zur Person und erst recht weitergehende Angaben unterliegen bereits der Wahrheitspflicht (und erfolgen deshalb ja nach Belehrung). Wer der Wahrheit zuwider ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52, 53, 53a StPO) respektive eine entsprechende Verwandtschaft, Ehe oder besondere Beziehung zum Beschuldigten behauptet, begeht eine falsche uneidliche Aussage.

(Oder missverstehe ich jetzt die Frage? Wer sich einfach nur auszusagen weigert, weil er - rechtsirrig - meint, er habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, obschon das nicht der Fall ist und er auch keine solche Konstellation vorgibt, für den gilt natürlich dasselbe wie für jemanden, der sich auszusagen weigert, weil er eben einfach nicht will: dafür gibt es die Sanktionen für unberechtigte Aussageverweigerung - Kosten, Ordnungsgeld, Ordnungshaft - und das halbstumpfe Instrument der Erzwingungshaft. Strafbar ist das nicht.)

Re: Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Mittwoch 13. Oktober 2021, 20:39
von Ara
@thh: Ich glaub du hast die Frage wirklich missverstanden.

Ich habe es so verstanden, dass nicht jemand sagt "wir sind verlobt", sondern einfach sagt "ich sage nichts".

Da gibt es wirklich diese Entscheidung hier: https://blog.burhoff.de/2018/01/zeugnis ... reitelung/

Ich halte es aber wie gesagt für Quatsch... Es besteht mE keine Garantenpflicht.

Re: Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Mittwoch 13. Oktober 2021, 21:37
von thh
Ara hat geschrieben:Da gibt es wirklich diese Entscheidung hier: https://blog.burhoff.de/2018/01/zeugnis ... reitelung/
Oh, praktisch. Das merke ich mir direkt einmal vor.

Re: Strafbarkeit bei Berufen auf ein tatsächlich nicht bestehendes ZVR?

Verfasst: Donnerstag 14. Oktober 2021, 08:52
von Julia
Mit dem Hinweis auf Aktives Tun - Unterlassen hast du aber natürlich recht, da habe ich zu unpräzise formuliert.