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Möglichkeiten in der Berufungsinstanz

Verfasst: Mittwoch 13. Oktober 2021, 11:20
von sandyfarandy
Hallo zusammen!

1. Wie ist denn vorzugehen, wenn in der ersten Instanz zB. auf § 259 StGB verurteilt wurde, sich in der Berufungsinstanz jetzt aber herausstellt, dass eigentlich der § 242 StGB einschlägig ist? Kann man hier mit § 265 StPO arbeiten?

2. Ist ganz generell in der Berufungsinstanz eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO möglich?

Danke euch!

Re: Möglichkeiten in der Berufungsinstanz

Verfasst: Mittwoch 13. Oktober 2021, 12:32
von insanus_judex
1.
Der Bewertung durch das Berufungsgericht liegt die in der Anklageschrift bezeichnete prozessuale Tat zugrunde (Ausnahme: Einschränkung des Verfahrensgegenstandes durch §§ 318, 327 und § 331 Abs. 1 StPO). § 265 StPO ist über § 332 StPO auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl. beispielhaft BeckOK StPO/Eschelbach, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 332 Rn. 2), das Gericht muss also einen entsprechenden Hinweis erteilen.

2.
Ob der Verweis in § 332 StPO auch § 366 StPO umfasst, ist umstritten (vgl. zum Streitstand MüKoStPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, StPO § 332 Rn. 3). Mit dem OLG Stuttgart (22.6.1994 – 2 Ss 198/94, NStZ 1995, 51) sprechen m.E. aber die besseren Argumente dafür, dass dem Berufungsgericht die funktionale Zuständigkeit für die Nachtragsanklage fehlt. Dem Angeklagte ist überdies der "Verlust" einer Tatsacheninstanz nicht zuzumuten.

Re: Möglichkeiten in der Berufungsinstanz

Verfasst: Donnerstag 14. Oktober 2021, 11:54
von sandyfarandy
Dankeschön, das war sehr hilfreich!

Re: Möglichkeiten in der Berufungsinstanz

Verfasst: Donnerstag 14. Oktober 2021, 12:12
von insanus_judex
Ich bin gerne immer wieder behilflich.