Canabislegalisierung

"Off-Topic"-Forum. Die Themen können von den Usern frei bestimmt werden.
Es gelten auch hier die Foren-Regeln!

Moderator: Verwaltung

Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8501
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Beitrag von Ara »

Die Staatsanwaltschaften sind beim KCanG auch von Feigheit nicht zu überbieten.

Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.

Es kann nur gehofft werden, dass einige OLGs die Chance nutzen sich gegen den BGH zu stellen und es nicht auch einfach auf den Gesetzgeber abschieben. Es ist ja erkennbar eine politische Agenda der konservativen BGH-Richter gegen die Legalisierung durch den Gesetzgeber. Der BGH ist aber kein politisches Organ, wenn die BGH-Richter gerne die politische Richtung bestimmen wollen, hätten die sich ins Parlament wählen lassen müssen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5430
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 27. Juni 2024, 23:10 Die Staatsanwaltschaften sind beim KCanG auch von Feigheit nicht zu überbieten.

Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.
Die StA Lüneburg hält sich an Recht und Gesetz? Ist ja'n Ding!
Ara hat geschrieben: Donnerstag 27. Juni 2024, 23:10Es ist ja erkennbar eine politische Agenda der konservativen BGH-Richter gegen die Legalisierung durch den Gesetzgeber.
Ich halte die Begründungen durchaus für überzeugend.
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8501
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: Freitag 28. Juni 2024, 07:47
Ara hat geschrieben: Donnerstag 27. Juni 2024, 23:10 Die Staatsanwaltschaften sind beim KCanG auch von Feigheit nicht zu überbieten.

Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.
Die StA Lüneburg hält sich an Recht und Gesetz? Ist ja'n Ding!
Was ist daran "Recht und Gesetz", wenn man seine eigene Rechtsansicht als Staatsanwalt opportun an den BGH anpasst. Das ist eher das Gegenteil von "Recht", weil dann brauch ich keine Staatsanwaltschaft mehr.

Es ist übrigens auch im Ergebnis dumm, auf den politischen Zug aufzuspringen. Was ist denn nun die Verteidigungslinie die man so erzwingt? Man wird jedes Cannabisverfahren wieder durch alle Instanzen treiben, und sei es nur um die Rechtskraft hinauszuzögern, bis der Gesetzgeber oder das BVerfG dem Spuk n Ende gesetzt hat.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5430
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Freitag 28. Juni 2024, 10:12Was ist daran "Recht und Gesetz", wenn man seine eigene Rechtsansicht als Staatsanwalt opportun an den BGH anpasst.
Ja, was mag es mit Recht und Gesetz zu tun haben, sich an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu orientieren?
Ara hat geschrieben: Freitag 28. Juni 2024, 10:12Das ist eher das Gegenteil von "Recht", weil dann brauch ich keine Staatsanwaltschaft mehr.
Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3023
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von Strich »

Ich würde auch sagen, dass sich die Staatsanwaltschaften völlig korrekt verhalten und 7,5g anklagen müssen. Die Gerichte müssen das aber nicht mitmachen ...
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8501
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Das hört man selten? Das ist wohl ganz h.M. Es würde ansonsten auch zu absurden Ergebnissen führen, wenn der BGH nämlich ein Verhalten für nicht strafwürdig hält und die Staatsanwaltschaft das nicht mehr anklagen dürfte, könnte der BGH nie seine Rechtsprechung ändern aufgrund des Anklagemonopols.

Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
OJ1988
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4596
Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Beitrag von OJ1988 »

Beschwer dich doch beim LOStA ;)
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2133
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von scndbesthand »

Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19
thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Das hört man selten? Das ist wohl ganz h.M. Es würde ansonsten auch zu absurden Ergebnissen führen, wenn der BGH nämlich ein Verhalten für nicht strafwürdig hält und die Staatsanwaltschaft das nicht mehr anklagen dürfte, könnte der BGH nie seine Rechtsprechung ändern aufgrund des Anklagemonopols.

Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
Na ja. Wenn auf ein Mal keine Anklagen mehr kommen, hat der BGH doch auch gar keine Chance, seine strenge Rechtsprechung zur nicht geringen Menge noch zu ändern.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5430
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19
thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Das hört man selten?
Ja, insbesondere von Strafverteidigern.

Ich kann mir die Reaktion lebhaft vorstellen, wenn der BGH und die Mehrzahl der Obergerichte ein Verhalten für straflos hält, die Staatsanwaltschaften aber dennoch unverdrossen durchsuchen, festnehmen und anklagen, immer wieder.
Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
Und dabei hat sie - in erster Linie - die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, die von größerer Bedeutung für die Rechtslage ist als die persönliche Auffassung des Dezernenten (oder der LOStA, oder des GenStA).

Das gilt sogar dann, wenn die Begründung so offensichtlich unhaltbar ist wie bspw. in 2 Str 171/23.
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8501
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Beitrag von Ara »

scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 07:57
Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19
thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Das hört man selten? Das ist wohl ganz h.M. Es würde ansonsten auch zu absurden Ergebnissen führen, wenn der BGH nämlich ein Verhalten für nicht strafwürdig hält und die Staatsanwaltschaft das nicht mehr anklagen dürfte, könnte der BGH nie seine Rechtsprechung ändern aufgrund des Anklagemonopols.

Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
Na ja. Wenn auf ein Mal keine Anklagen mehr kommen, hat der BGH doch auch gar keine Chance, seine strenge Rechtsprechung zur nicht geringen Menge noch zu ändern.
Das ist Ausfluss des Akkusationsprinzips und wird abgesichert durch das Legalitätsprinzip. Es spielt hier aber auch keine große Rolle, da ja so oder so angeklagt wird und das Gericht sowieso entscheidet, wo zu eröffnen ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3023
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Beitrag von Strich »

Die Staatsanwaltschaften sind an Recht und Gesetz gebunden. Deine ganzen Ausführungen scheitern m.E. an § 344 StGB. Der Dezernent bei der StA kann eben nicht einfach ungeachtet der höchstrichterlichen Rechtsprechung irgendwelche Leute mit Strafverfahren überziehen. Sollten die StAe die 7,5g nicht verfolgen, wäre es umgekehrt möglicherweise sogar Strafvereitelung.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8501
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Beitrag von Ara »

Strich hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 18:32 Die Staatsanwaltschaften sind an Recht und Gesetz gebunden. Deine ganzen Ausführungen scheitern m.E. an § 344 StGB. Der Dezernent bei der StA kann eben nicht einfach ungeachtet der höchstrichterlichen Rechtsprechung irgendwelche Leute mit Strafverfahren überziehen. Sollten die StAe die 7,5g nicht verfolgen, wäre es umgekehrt möglicherweise sogar Strafvereitelung.
Das was du da beschreibst ist aber ne ganz geringe Mindermeinung. Dass die Staatsanwaltschaft Sachen Anklagen darf, die sie für strafbar hält trotz entgegenstehender Rechtsprechung ist ganz h.M. und ständige Rechtsprechung. Wirklich strittig ist nur, ob die StA auf eine Anklage verzichten darf, wenn die Rechtsprechung ne Strafbarkeit annimmt, die StA die aber ablehnt.

Hat aber mit unserem Thema ja nichts zu tun. Das Gericht ist ja an die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Wenn die StA keinen besonders schweren Fall anklagt, steht es dem Gericht ja frei höher zu eröffnen oder nen rechtlichen Hinweis zu erteilen.

Es handelt sich hier um eine Phantomdiskussion. Es spricht absolut nichts dagegen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer bisher für richtig erachteten Rechtsansicht bleibt. Das Wechseln der eigenen Rechtsansicht weil der BGH so entschieden hat ist einfach opportunistisch.

Vor allem was macht die Staatsanwaltschaft denn nun in Bundesländern, wo die OLGs die nicht geringe Menge bei mehr als 7,5g THC angesetzt haben? Wird bei Sachen beim Amtsgericht dann ein anderer Wert angesetzt, weil das OLG die Revisionsinstanz ist, als wenn direkt beim Landgericht angeklagt wird? Das ist doch wieder ein unnötiger Wahnsinn der betrieben wird.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5430
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 19:23Es spricht absolut nichts dagegen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer bisher für richtig erachteten Rechtsansicht bleibt.
Dagegen spricht bei einer sich herausbildenden klaren Rechtsprechung des BGH eine ganze Menge.
Ara hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 19:23Vor allem was macht die Staatsanwaltschaft denn nun in Bundesländern, wo die OLGs die nicht geringe Menge bei mehr als 7,5g THC angesetzt haben? Wird bei Sachen beim Amtsgericht dann ein anderer Wert angesetzt, weil das OLG die Revisionsinstanz ist, als wenn direkt beim Landgericht angeklagt wird?
Nein, wozu? § 121 Abs. 2 GVG.
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8501
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: Freitag 5. Juli 2024, 21:59
Ara hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 19:23Vor allem was macht die Staatsanwaltschaft denn nun in Bundesländern, wo die OLGs die nicht geringe Menge bei mehr als 7,5g THC angesetzt haben? Wird bei Sachen beim Amtsgericht dann ein anderer Wert angesetzt, weil das OLG die Revisionsinstanz ist, als wenn direkt beim Landgericht angeklagt wird?
Nein, wozu? § 121 Abs. 2 GVG.
Das löst das ja das Anklageproblem der StA nicht. Wenn die aktuelle Rechtsprechung des eigenen OLGs aktuell 22,5g THC ist, dann bleibt es die ja auch erstmal bis es irgendwann vielleicht mal vorgelegt wird.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5430
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Samstag 6. Juli 2024, 09:21Das löst das ja das Anklageproblem der StA nicht.
Natürlich tut es das.
Ara hat geschrieben: Samstag 6. Juli 2024, 09:21Wenn die aktuelle Rechtsprechung des eigenen OLGs aktuell 22,5g THC ist, dann
... wird es bei dieser Rechtsprechung nicht bleiben, weil klar ist, wie die Divergenzvorlage beim BGH ausgehen wird. Daher ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. Ich verstehe wirklich nicht, was daran so schwierig ist.
Antworten