Canabislegalisierung
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Die Staatsanwaltschaften sind beim KCanG auch von Feigheit nicht zu überbieten.
Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.
Es kann nur gehofft werden, dass einige OLGs die Chance nutzen sich gegen den BGH zu stellen und es nicht auch einfach auf den Gesetzgeber abschieben. Es ist ja erkennbar eine politische Agenda der konservativen BGH-Richter gegen die Legalisierung durch den Gesetzgeber. Der BGH ist aber kein politisches Organ, wenn die BGH-Richter gerne die politische Richtung bestimmen wollen, hätten die sich ins Parlament wählen lassen müssen.
Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.
Es kann nur gehofft werden, dass einige OLGs die Chance nutzen sich gegen den BGH zu stellen und es nicht auch einfach auf den Gesetzgeber abschieben. Es ist ja erkennbar eine politische Agenda der konservativen BGH-Richter gegen die Legalisierung durch den Gesetzgeber. Der BGH ist aber kein politisches Organ, wenn die BGH-Richter gerne die politische Richtung bestimmen wollen, hätten die sich ins Parlament wählen lassen müssen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Die StA Lüneburg hält sich an Recht und Gesetz? Ist ja'n Ding!Ara hat geschrieben: Donnerstag 27. Juni 2024, 23:10 Die Staatsanwaltschaften sind beim KCanG auch von Feigheit nicht zu überbieten.
Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.
Ich halte die Begründungen durchaus für überzeugend.Ara hat geschrieben: Donnerstag 27. Juni 2024, 23:10Es ist ja erkennbar eine politische Agenda der konservativen BGH-Richter gegen die Legalisierung durch den Gesetzgeber.
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Was ist daran "Recht und Gesetz", wenn man seine eigene Rechtsansicht als Staatsanwalt opportun an den BGH anpasst. Das ist eher das Gegenteil von "Recht", weil dann brauch ich keine Staatsanwaltschaft mehr.thh hat geschrieben: Freitag 28. Juni 2024, 07:47Die StA Lüneburg hält sich an Recht und Gesetz? Ist ja'n Ding!Ara hat geschrieben: Donnerstag 27. Juni 2024, 23:10 Die Staatsanwaltschaften sind beim KCanG auch von Feigheit nicht zu überbieten.
Beispiel StA Lüneburg: Hatte die interne Anweisung die nicht geringe Menge bei 22,5g THC anzusetzen (3x vom bisherigen Wert). Jetzt nach den BGH Entscheidungen klagen die wieder an mit 7,5g THC.
Es ist übrigens auch im Ergebnis dumm, auf den politischen Zug aufzuspringen. Was ist denn nun die Verteidigungslinie die man so erzwingt? Man wird jedes Cannabisverfahren wieder durch alle Instanzen treiben, und sei es nur um die Rechtskraft hinauszuzögern, bis der Gesetzgeber oder das BVerfG dem Spuk n Ende gesetzt hat.
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Ja, was mag es mit Recht und Gesetz zu tun haben, sich an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu orientieren?Ara hat geschrieben: Freitag 28. Juni 2024, 10:12Was ist daran "Recht und Gesetz", wenn man seine eigene Rechtsansicht als Staatsanwalt opportun an den BGH anpasst.
Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.Ara hat geschrieben: Freitag 28. Juni 2024, 10:12Das ist eher das Gegenteil von "Recht", weil dann brauch ich keine Staatsanwaltschaft mehr.
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Ich würde auch sagen, dass sich die Staatsanwaltschaften völlig korrekt verhalten und 7,5g anklagen müssen. Die Gerichte müssen das aber nicht mitmachen ...
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Das hört man selten? Das ist wohl ganz h.M. Es würde ansonsten auch zu absurden Ergebnissen führen, wenn der BGH nämlich ein Verhalten für nicht strafwürdig hält und die Staatsanwaltschaft das nicht mehr anklagen dürfte, könnte der BGH nie seine Rechtsprechung ändern aufgrund des Anklagemonopols.thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
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Beschwer dich doch beim LOStA 
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Na ja. Wenn auf ein Mal keine Anklagen mehr kommen, hat der BGH doch auch gar keine Chance, seine strenge Rechtsprechung zur nicht geringen Menge noch zu ändern.Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19Das hört man selten? Das ist wohl ganz h.M. Es würde ansonsten auch zu absurden Ergebnissen führen, wenn der BGH nämlich ein Verhalten für nicht strafwürdig hält und die Staatsanwaltschaft das nicht mehr anklagen dürfte, könnte der BGH nie seine Rechtsprechung ändern aufgrund des Anklagemonopols.thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
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Ja, insbesondere von Strafverteidigern.
Ich kann mir die Reaktion lebhaft vorstellen, wenn der BGH und die Mehrzahl der Obergerichte ein Verhalten für straflos hält, die Staatsanwaltschaften aber dennoch unverdrossen durchsuchen, festnehmen und anklagen, immer wieder.
Und dabei hat sie - in erster Linie - die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, die von größerer Bedeutung für die Rechtslage ist als die persönliche Auffassung des Dezernenten (oder der LOStA, oder des GenStA).Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
Das gilt sogar dann, wenn die Begründung so offensichtlich unhaltbar ist wie bspw. in 2 Str 171/23.
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Das ist Ausfluss des Akkusationsprinzips und wird abgesichert durch das Legalitätsprinzip. Es spielt hier aber auch keine große Rolle, da ja so oder so angeklagt wird und das Gericht sowieso entscheidet, wo zu eröffnen ist.scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 07:57Na ja. Wenn auf ein Mal keine Anklagen mehr kommen, hat der BGH doch auch gar keine Chance, seine strenge Rechtsprechung zur nicht geringen Menge noch zu ändern.Ara hat geschrieben: Montag 1. Juli 2024, 19:19Das hört man selten? Das ist wohl ganz h.M. Es würde ansonsten auch zu absurden Ergebnissen führen, wenn der BGH nämlich ein Verhalten für nicht strafwürdig hält und die Staatsanwaltschaft das nicht mehr anklagen dürfte, könnte der BGH nie seine Rechtsprechung ändern aufgrund des Anklagemonopols.thh hat geschrieben: Samstag 29. Juni 2024, 00:00 Du meinst, die Staatsanwaltschaften sollten die Gerichte - einschließlich des BGH - ignorieren und ihren eigenen Stiefel durchziehen? Das ... hört man selten.
Die Staatsanwaltschaft hat selbst und unabhängig die Strafbarkeit zu prüfen. Sie hat es also so anzuklagen, wie sie meint, dass die Rechtslage ist.
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Die Staatsanwaltschaften sind an Recht und Gesetz gebunden. Deine ganzen Ausführungen scheitern m.E. an § 344 StGB. Der Dezernent bei der StA kann eben nicht einfach ungeachtet der höchstrichterlichen Rechtsprechung irgendwelche Leute mit Strafverfahren überziehen. Sollten die StAe die 7,5g nicht verfolgen, wäre es umgekehrt möglicherweise sogar Strafvereitelung.
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Das was du da beschreibst ist aber ne ganz geringe Mindermeinung. Dass die Staatsanwaltschaft Sachen Anklagen darf, die sie für strafbar hält trotz entgegenstehender Rechtsprechung ist ganz h.M. und ständige Rechtsprechung. Wirklich strittig ist nur, ob die StA auf eine Anklage verzichten darf, wenn die Rechtsprechung ne Strafbarkeit annimmt, die StA die aber ablehnt.Strich hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 18:32 Die Staatsanwaltschaften sind an Recht und Gesetz gebunden. Deine ganzen Ausführungen scheitern m.E. an § 344 StGB. Der Dezernent bei der StA kann eben nicht einfach ungeachtet der höchstrichterlichen Rechtsprechung irgendwelche Leute mit Strafverfahren überziehen. Sollten die StAe die 7,5g nicht verfolgen, wäre es umgekehrt möglicherweise sogar Strafvereitelung.
Hat aber mit unserem Thema ja nichts zu tun. Das Gericht ist ja an die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Wenn die StA keinen besonders schweren Fall anklagt, steht es dem Gericht ja frei höher zu eröffnen oder nen rechtlichen Hinweis zu erteilen.
Es handelt sich hier um eine Phantomdiskussion. Es spricht absolut nichts dagegen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer bisher für richtig erachteten Rechtsansicht bleibt. Das Wechseln der eigenen Rechtsansicht weil der BGH so entschieden hat ist einfach opportunistisch.
Vor allem was macht die Staatsanwaltschaft denn nun in Bundesländern, wo die OLGs die nicht geringe Menge bei mehr als 7,5g THC angesetzt haben? Wird bei Sachen beim Amtsgericht dann ein anderer Wert angesetzt, weil das OLG die Revisionsinstanz ist, als wenn direkt beim Landgericht angeklagt wird? Das ist doch wieder ein unnötiger Wahnsinn der betrieben wird.
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Dagegen spricht bei einer sich herausbildenden klaren Rechtsprechung des BGH eine ganze Menge.Ara hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 19:23Es spricht absolut nichts dagegen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer bisher für richtig erachteten Rechtsansicht bleibt.
Nein, wozu? § 121 Abs. 2 GVG.Ara hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 19:23Vor allem was macht die Staatsanwaltschaft denn nun in Bundesländern, wo die OLGs die nicht geringe Menge bei mehr als 7,5g THC angesetzt haben? Wird bei Sachen beim Amtsgericht dann ein anderer Wert angesetzt, weil das OLG die Revisionsinstanz ist, als wenn direkt beim Landgericht angeklagt wird?
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Das löst das ja das Anklageproblem der StA nicht. Wenn die aktuelle Rechtsprechung des eigenen OLGs aktuell 22,5g THC ist, dann bleibt es die ja auch erstmal bis es irgendwann vielleicht mal vorgelegt wird.thh hat geschrieben: Freitag 5. Juli 2024, 21:59Nein, wozu? § 121 Abs. 2 GVG.Ara hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 19:23Vor allem was macht die Staatsanwaltschaft denn nun in Bundesländern, wo die OLGs die nicht geringe Menge bei mehr als 7,5g THC angesetzt haben? Wird bei Sachen beim Amtsgericht dann ein anderer Wert angesetzt, weil das OLG die Revisionsinstanz ist, als wenn direkt beim Landgericht angeklagt wird?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Natürlich tut es das.
... wird es bei dieser Rechtsprechung nicht bleiben, weil klar ist, wie die Divergenzvorlage beim BGH ausgehen wird. Daher ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. Ich verstehe wirklich nicht, was daran so schwierig ist.Ara hat geschrieben: Samstag 6. Juli 2024, 09:21Wenn die aktuelle Rechtsprechung des eigenen OLGs aktuell 22,5g THC ist, dann