Strich hat geschrieben: Montag 8. Juli 2024, 13:15
Aber der BGH hat doch "entschieden". Es geht mithin nicht ums Legalitätsprinzip, sondern um die Bindung an Recht und Gesetz. Die StA kann doch nicht einfach anfangen und quasi per Verfügung der GenStA 0,0 Promille durchsetzen. Deine Ansicht betrifft nur umstrittene Fragen.
1. Hat der BGH nicht entschieden. Das ist ein obiter dictum gewesen, in allen Fällen waren die 7,5g deutlich gerissen, sodass es nicht entscheidungserheblich war.
2. "Recht und Gesetz" ist doch nicht BGH? "Recht und Gesetz" gebietet es ja gerade, dass die StA sich gegen erkennbar rechtswidrige Auslegung des BGH wehrt. Der Gesetzgeber will mehr als 7,5g und auch die Systematik gebietet das. Theoretisch kann die StA auch Trunkenheit bei 0,2 Promille anklagen, wer soll ihr das verbieten? Und bei nicht geringen Menge von THC ist es ja gerade höchst umstritten. Bis auf den BGH ist ja jeder der Ansicht, dass die Grenze deutlich höher liegen muss. Aus der Gesetzesbegründung ist ja ersichtlich, dass niemand auf die umnachtete Idee gekommen ist, dass der BGH wirklich bei 7,5g bleiben will.
Der BGH macht hier schlicht Politik und respektiert den Gesetzgeber nicht. Ich meine die Entscheidung vom 5. Senat beginnt wie folgt: "„Die gesetzliche Neuregelung
zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.“ Wann ließt man mal solch ein großes Bedauern, dass der ehrenwerte BGH an Gesetze gebunden ist?
Burhoff hat übrigens auch zu Recht die Frage aufgeworfen, ob der BGH nicht das BVerfG hätte anrufen müssen, wenn der BGH tatsächlich der Ansicht ist, dass der Wille des Gesetzgebers eklatant im Widerspruch zu dem steht, was laut Rechtsprechung notwenidg sei. Dann würde es am Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG fehlen. Komischerweise hat der BGH wohl Angst vor dem BVerfG gehabt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11