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Fälschung von Impfnachweisen

Verfasst: Mittwoch 24. November 2021, 12:49
von [enigma]
Ich melde mich nach längerer Forenabstinenz zurück ;)

Wurde hier schon das Problem der Strafbarkeit gefälschter Impfnachweise diskutiert? Ich habe über die Suchfunktion nichts gefunden, ggfs. wäre ich dankbar für einen Link zum entsprechenden Thread.

Nach Auffassung des LG Osnarbrück soll der Gebrauch gefälschter Impfzertifikate gegenüber einer Apotheke straflos sein. § 277 StGB enthalte eine spezielle Privilegierung für die Fälschung/den Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse, ein Rückgriff auf § 267 StGB sei deshalb nicht möglich. Der Tatbestand des § 277 StGB ist aber nicht erfüllt, weil Apotheken keine Behörden sind. Lässt sich hören, allerdings nehmen die Apotheken, soweit sie gegen entsprechenden Nachweis Impfausweise ausstellen, doch als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahr. Ich halte es deshalb nicht für fernliegend, die Apotheken insoweit auch unter den strafrechtlichen Behördenbegriff zu subsumieren. Wie seht ihr das?

Das gleiche Problem stellt sich übrigens bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Herstellers unechter Impfzertifikate. Wenn § 277 StGB die allgemeinen Urkundenfälschungstatbestände tatsächlich verdrängt und es noch nicht zum Gebrauch bei einer Behörde gekommen ist (der Versuch ist nicht strafbar und die Herstellung alleine wäre bei § 277 StGB ohnehin straflose Vorbereitungshandlung), wäre selbst das gewerbsmäßige Fälschen von Impfzertifikaten im großen Stil straflos. Völlig absurd, aber wohl tatsächlich aktuelle Rechtslage?

Der neu eingeführte § 75a Abs. 2 InfSG dürfte hier auch nicht weiterhelfen, weil es sich um ein Sonderdelikt für die in § 22 InfSG genannten Personen handeln dürfte. Außerdem dürfte § 75a InfSG dogmatisch ebenfalls von § 277 bzw. 278 StGB verdrängt werden, obwohl das wohl eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Re: Fälschung von Impfnachweisen

Verfasst: Mittwoch 24. November 2021, 13:37
von thh
Das ist ja für die Zukunft durch die mittlerweile in Kraft getretene Änderung der §§ 277 ff. StGB erledigt.

Für die Vergangenheit: die Apotheken werden dem Gesetzeswortlaut nach kaum als Behörden im strafrechtlichen Sinne gesehen werden können; wer die - m.E. richtige - Auffassung des LG nicht teilt, sieht idR das Konkurrenzverhältnis anders.