Schadensersatz neben der Leistung bei Unmöglichkeit
Verfasst: Samstag 26. März 2022, 12:54
Hallo,
ich bin gerade beim Wiederholen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf eine Frage gestoßen, auf die ich keine befriedigende Antwort finde.
Folgendes Beispiel: A kauft bei B einen Gebrauchtwagen, der in zwei Wochen geliefert werden soll. Nach Vertragsschluss (oder schon davor) wird das Auto gestohlen und ist nicht mehr auffindbar, was B auch zu vertreten hat. A mietet sich daraufhin nach Verstreichen des geplanten Übergabezeitpunkts übergangsweise einen Mietwagen für 600 €, bis er schließlich einen einigermaßen gleichwertigen Deckungskauf tätigen kann.
Kann A jetzt als einfachen Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 I die 600 € von B verlangen?
Etwa im MüKo findet sich die Antwort, dass Folgeschäden bei der Unmöglichkeit zum Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 bzw. 311 a II zählen. Looschelders widerspricht dem in seinem Lehrbuch und will aus systematischen Gründen auch einen Schadensersatz neben der Leistung zulassen. Das finde ich grundsätzlich auch ziemlich überzeugend, schließlich würde man auch beim Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 nicht auf die Idee kommen, die Kosten für so einen Übergangs-Mietwagen nur als Schadensersatz statt der Leistung zuzulassen. A hat ja hier weiterhin ein Interesse an der Leistung an sich, im Fall der Unmöglichkeit eben am Schadensersatz für den objektiven Wert des Autos/den Deckungskauf. Vielleicht will er aber auch gar keinen klassischen Schadensersatz statt der Leistung für den Deckungskauf, sondern stattdessen nutzlose Aufwendungen ersetzt haben (z.B. einen umsonst gebuchten Urlaub), was auch nur dann möglich wäre, wenn man die Kosten für den Mietwagen als Schadensersatz neben der Leistung einstuft.
So weit so gut, mein Problem an der Sache ist jetzt aber: Die anfängliche Unmöglichkeit stellt ja keine Pflichtverletzung nach § 280 I dar (hat ja seinen Grund, dass § 311 a eine eigene Anspruchsgrundlage ist) und § 311 a verweist außerdem gerade nicht auf den "einfachen" § 280 I. Damit scheidet dieser als Anspruchsgrundlage ja eigentlich kategorisch aus und diese Lösung mit dem Schadensersatz neben der Leistung würde nur bei nachträglicher Unmöglichkeit funktionieren. Ob die Leistung anfänglich oder nachträglich unmöglich geworden ist, wird dem Gläubiger aber in der Regel vollkommen egal sein und irgendwie ist das ja auch ein Wertungswiderspruch — warum sollte B in dem Fall, dass die Unmöglichkeit schon von Anfang an bestand, privilegiert werden? So kann mich diese Lösung also auch nicht komplett überzeugen.
Kann jemand helfen? Übersehe ich irgendwas und man kann das Ganze doch schön in sich logisch auflösen? Vielen Dank
ich bin gerade beim Wiederholen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf eine Frage gestoßen, auf die ich keine befriedigende Antwort finde.
Folgendes Beispiel: A kauft bei B einen Gebrauchtwagen, der in zwei Wochen geliefert werden soll. Nach Vertragsschluss (oder schon davor) wird das Auto gestohlen und ist nicht mehr auffindbar, was B auch zu vertreten hat. A mietet sich daraufhin nach Verstreichen des geplanten Übergabezeitpunkts übergangsweise einen Mietwagen für 600 €, bis er schließlich einen einigermaßen gleichwertigen Deckungskauf tätigen kann.
Kann A jetzt als einfachen Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 I die 600 € von B verlangen?
Etwa im MüKo findet sich die Antwort, dass Folgeschäden bei der Unmöglichkeit zum Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 bzw. 311 a II zählen. Looschelders widerspricht dem in seinem Lehrbuch und will aus systematischen Gründen auch einen Schadensersatz neben der Leistung zulassen. Das finde ich grundsätzlich auch ziemlich überzeugend, schließlich würde man auch beim Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 nicht auf die Idee kommen, die Kosten für so einen Übergangs-Mietwagen nur als Schadensersatz statt der Leistung zuzulassen. A hat ja hier weiterhin ein Interesse an der Leistung an sich, im Fall der Unmöglichkeit eben am Schadensersatz für den objektiven Wert des Autos/den Deckungskauf. Vielleicht will er aber auch gar keinen klassischen Schadensersatz statt der Leistung für den Deckungskauf, sondern stattdessen nutzlose Aufwendungen ersetzt haben (z.B. einen umsonst gebuchten Urlaub), was auch nur dann möglich wäre, wenn man die Kosten für den Mietwagen als Schadensersatz neben der Leistung einstuft.
So weit so gut, mein Problem an der Sache ist jetzt aber: Die anfängliche Unmöglichkeit stellt ja keine Pflichtverletzung nach § 280 I dar (hat ja seinen Grund, dass § 311 a eine eigene Anspruchsgrundlage ist) und § 311 a verweist außerdem gerade nicht auf den "einfachen" § 280 I. Damit scheidet dieser als Anspruchsgrundlage ja eigentlich kategorisch aus und diese Lösung mit dem Schadensersatz neben der Leistung würde nur bei nachträglicher Unmöglichkeit funktionieren. Ob die Leistung anfänglich oder nachträglich unmöglich geworden ist, wird dem Gläubiger aber in der Regel vollkommen egal sein und irgendwie ist das ja auch ein Wertungswiderspruch — warum sollte B in dem Fall, dass die Unmöglichkeit schon von Anfang an bestand, privilegiert werden? So kann mich diese Lösung also auch nicht komplett überzeugen.
Kann jemand helfen? Übersehe ich irgendwas und man kann das Ganze doch schön in sich logisch auflösen? Vielen Dank