Hallo,
ich habe mich ein wenig mit dem Schulgesetz beschäftigt und mir sind da so einige Fragen aufgekommen als es um katholische, private Ersatzschulen unter freier Trägerschaft ging.
Im SchulG NRW heißt es in § 6.2, dass das Gesetz für öffentliche Schulen gilt. Kirchliche, katholische Schulen sind jedoch nicht öffentlich. Gilt aus diesem Grund ausschließlich das KSchulG des Bistums, da im Geltungsbereich des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfahlen ein Widerspruch vorliegt?
Wenn an den katholischen Schulen, bei denen das KSchulG gilt, nun auch noch interne Satzungen, zum Beispiel für die Schülervertretung, gelten, sind diese dann dem KSchulG übergeordnet oder können manche Stellen des Gesetzes auf die eigenen Bedürfnisse anpassen?
Ich würde mich über eine Antwort freuen, da mich diese Thematik / Struktur interessiert.
KSchulG und SchulG NRW
Moderator: Verwaltung
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