Hallo Forenmitglieder,
sind von der Kostenerstattung nach § 92 ZPO nur die "notwendigen" Kosten im Sinne des § 91 I 1 ZPO erfasst?
Diese Frage hängt mE von dem Verhältnis des § 91 ZPO zu § 92 ZPO ab. Der § 91 ZPO regelt nach seinem Wortlaut "soweit" auch das teilweise Obsiegen. Daher könnte man vertreten, dass § 92 ZPO den § 91 ZPO nur ergänzt für die Fälle des teilweisen Obliegens und daher ebenfalls durch die "notwendigen" Kosten im Sinne des § 91 ZPO begrenzt wird. Sind diese Gedanken richtig?
Verhältnis § 91 ZPO und § 92 ZPO
Moderator: Verwaltung
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Re: Verhältnis § 91 ZPO und § 92 ZPO
Im Ergebnis ist das natürlich so. § 91 regelt das teilw. Obsiegen aber nicht.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Verhältnis § 91 ZPO und § 92 ZPO
§ 91 ZPO regelt aber den Grundsatz und den Umfang der Kostentragung und die nachfolgenden Vorschriften regeln nur Ausnahmen hinsichtlich der Kostenverteilung. „Die Kosten“ in § 92 ZPO nimmt also erkennbar auf die Kosten Bezug, die nach § 91 ZPO notwendig und erstattungsfähig sind.