Arbeitsrecht - Brückenteilzeit
Verfasst: Dienstag 16. August 2022, 15:07
Hallo,
ich habe eine Frage zur Brückenteilzeit.
Kann während der Elternzeit (keine Teiltzeittätigkeit) bzw. drei Monate nach deren Ende Brückenteilzeit beantragt werden?
Ich dachte immer, es wäre möglich direkt nach dem Ende der Elternzeit nach 9a TzbfG in Brückenteilzeit arbeiten zu gehen.
Nun habe ich bei Beckonline im BeckO ArbeitsrechtsKommentar folgendes gefunden:
Arbeitnehmer können verschiedene Anspruchsgrundlagen miteinander kombinieren, um ihre Teilzeitphase zu verlängern. Dies könnte beispielsweise für Eltern interessant sein, die die dreijährige Elternteilzeit des BEEG ausgeschöpft haben, danach aber dennoch nicht sofort wieder voll arbeiten wollen. Leicht macht der Gesetzgeber ihnen den Rückgriff auf § TZBFG § 9a aber nicht (wesentlich kulanter: § PFLEGEZG § 3 Abs. PFLEGEZG § 3 Absatz 3 S. 6 PflegeZG). Sie müssen zunächst in die Vollzeit zurückkehren, dann ihren Teilzeitwunsch anmelden und die dreimonatige Ankündigungsfrist des Abs. TZBFG § 9A Absatz 3 iVm § TZBFG § 8 Abs. TZBFG § 8 Absatz 2 S. 1 abwarten. Dagegen dürfte es nicht möglich sein, während einer familienpolitischen Teilzeit eine (weitere) Verkürzung der Arbeitszeit nach dem TzBfG zu fordern. Dem stehen die Beendigungsregelungen des BEEG, des PflegeZG oder des FPfZG entgegen.
Heisst das also wirklich, man kann nicht direkt aus der Elternzeit (ohne, dass man in der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat) die Brückenteilzeit beantragen und direkt nach Ablauf der Elternzeit in Brückenteilzeit arbeiten?? Ernsthaft? Man soll 3 Monate Vollzeit arbeiten müssen um dann in Brückenteilzeit arbeiten zu können. Wo ist da der Sinn? Oder verstehe ich es falsch und die obige Aussage bezieht sich nur auf die Verlängerung der Teilzeit des BEEG nach Ausschöpfung durch Beantragungung der Brückenteilzeit?
ich habe eine Frage zur Brückenteilzeit.
Kann während der Elternzeit (keine Teiltzeittätigkeit) bzw. drei Monate nach deren Ende Brückenteilzeit beantragt werden?
Ich dachte immer, es wäre möglich direkt nach dem Ende der Elternzeit nach 9a TzbfG in Brückenteilzeit arbeiten zu gehen.
Nun habe ich bei Beckonline im BeckO ArbeitsrechtsKommentar folgendes gefunden:
Arbeitnehmer können verschiedene Anspruchsgrundlagen miteinander kombinieren, um ihre Teilzeitphase zu verlängern. Dies könnte beispielsweise für Eltern interessant sein, die die dreijährige Elternteilzeit des BEEG ausgeschöpft haben, danach aber dennoch nicht sofort wieder voll arbeiten wollen. Leicht macht der Gesetzgeber ihnen den Rückgriff auf § TZBFG § 9a aber nicht (wesentlich kulanter: § PFLEGEZG § 3 Abs. PFLEGEZG § 3 Absatz 3 S. 6 PflegeZG). Sie müssen zunächst in die Vollzeit zurückkehren, dann ihren Teilzeitwunsch anmelden und die dreimonatige Ankündigungsfrist des Abs. TZBFG § 9A Absatz 3 iVm § TZBFG § 8 Abs. TZBFG § 8 Absatz 2 S. 1 abwarten. Dagegen dürfte es nicht möglich sein, während einer familienpolitischen Teilzeit eine (weitere) Verkürzung der Arbeitszeit nach dem TzBfG zu fordern. Dem stehen die Beendigungsregelungen des BEEG, des PflegeZG oder des FPfZG entgegen.
Heisst das also wirklich, man kann nicht direkt aus der Elternzeit (ohne, dass man in der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat) die Brückenteilzeit beantragen und direkt nach Ablauf der Elternzeit in Brückenteilzeit arbeiten?? Ernsthaft? Man soll 3 Monate Vollzeit arbeiten müssen um dann in Brückenteilzeit arbeiten zu können. Wo ist da der Sinn? Oder verstehe ich es falsch und die obige Aussage bezieht sich nur auf die Verlängerung der Teilzeit des BEEG nach Ausschöpfung durch Beantragungung der Brückenteilzeit?