§ 3a VwVfG/Klageerhebung - Unterschied

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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RefSachsen
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§ 3a VwVfG/Klageerhebung - Unterschied

Beitrag von RefSachsen »

Ich weiß nicht ob es hier hinpasst, wenn nicht bitte verschieben.

Eine Frage über die ich in der Praxis gestolpert bin.

Eine Behörde hat einen Verwaltungsakt erlassen. Als guter RA wollte ich den Widerspruch per beA einreichen. Allerdings stolperte ich über § 3a VwVfG. Um das ganze elektronisch machen zu können bräuchte ich die qeS, die ich nicht habe. Also ist das Ding per Post rausgegangen.

Zum eigentlichen Punkt:die Klage gegen den VA könnte ich dann ganz normal per beA beim VG einreichen. Wieso geht das für den Widerpruch nicht, wenn die Behörde einen EGVP-Zugang hat.

Der Sinn dahinter erschließt sich mir einfach nicht. Wenn mich jemand erleuchten könnte, wäre ich dankbar. :)
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