Bearbeitervermerk: "Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig"

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Lenz
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Bearbeitervermerk: "Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig"

Beitrag von Lenz »

Hallo

ich sitze grade an einem Fall bei dem mMn ein Antrag nach 80 V 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen ist.
Laut Bearbeitervermerk soll ich aber davon ausgehen,"dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist." Endet meine Prüfung jetzt etwa nach der Zulässigkeit des Antrags. Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung formell rechtswidrig oder materiell rechtswidrig ist. Die Anordnung ist materiell rechtswidrig, wenn das Aussetzungsinteresse das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hier ist ja eigentlich der Schwerpunkt der Prüfung. Bis jetzt kannte ich nur Bearbeitervermerke, die allein die formelle RMK der Anordnung ausgewiesen haben.

Edit. Sehe grade, dass das besser in das Ausbildungs-unterforum passt.
Brainiac
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Re: Bearbeitervermerk: "Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig"

Beitrag von Brainiac »

Deine Definition der Begründetheit entspricht nicht der hM. Die Interessenabwägung findet nicht innerhalb der Prüfung der RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung statt.

Begründet ist der Antrag nach 80 V 1 vielmehr, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Hierfür kommt es im Ausgangspunkt regelmäßig auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehels an.
Daneben hat der zulässige Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 (teilweise, str.) Erfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist.

Du sollst also nur die Interessenabwägung vornehmen, nicht aber die Anordnung auf die Einhaltung der (formellen) Vorgaben von 80 II 1 Nr. 4, III überprüfen.
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jona7317
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Re: Bearbeitervermerk: "Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig"

Beitrag von jona7317 »

Das ist egal, beide Bearbeitervermerke bedeuten das gleiche: Das Gericht prüft iRv § 80 V 1 Alt. 2 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach, auf die materielle kommt es nicht an.

Was danach kommt ist keine Nachprüfung der behördlichen Entscheidung, sondern eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts. In der Klausur also deine. Deshalb wäre es auch grob falsch in einer Prüfung dort die Überschrift "materielle Rechtmäßigkeit" zu wählen, richtig ist nur "Interessenabwägung".
Daher ist egal, ob der Bearbeitervermerk nur die formelle oder gleich die gesamte Rechtmäßigkeit unterstellt, für deine Prüfung bedeutet es das gleiche.
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