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Umsetzung Erstattungsfähigkeit RA-Gebühren Sozialrecht

Verfasst: Montag 20. März 2023, 13:12
von Gernot15
Hallo zusammen,

für meine Mandantin habe ich im Sozialrecht einen Widerspruch (Gleichstellungsantrag) gewonnen. Die Behörde schreibt im Bescheid:

"Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und anchgewiesen werden. Dies gilt auch für Gebühren und Auslagen Ihres Bevollmächtigten."

Ich habe meine Gebühren dort geltend gemacht und zweimal angemahnt. Ich warte seit einem Quartal auf eine Reaktion der Behörde.

Was kann ich da tun ? Diese Konstellation hatte ich noch nicht, dass sich die Behörder so ewig Zeit lässt. Wirkt eher wie Verweigerung auf mich.

VG
Gernot

Re: Umsetzung Erstattungsfähigkeit RA-Gebühren Sozialrecht

Verfasst: Montag 20. März 2023, 21:27
von j_laurentius
Hallo,

diese Situation hatte ich letztes Jahr auch mal, fand ich ebenfalls ziemlich merkwürdig (also dass die Behörde trotz Erinnerung einfach schweigt). Bei mir war die Situation die, dass der Mandant mir einen Beratungshilfeschein zugeleitet hatte, so dass der Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse auf mich übergegangen war. Ich habe dann nach sechs Monaten des Wartens Untätigkeitsklage erhoben. Daraufhin wurden sowohl die von mir geltend gemachten Gebühren des Widerspruchsverfahrens als auch die Kosten der Untätigkeitsklage anstandslos bezahlt.

Viele Grüße, Jana

Re: Umsetzung Erstattungsfähigkeit RA-Gebühren Sozialrecht

Verfasst: Dienstag 21. März 2023, 21:10
von Ant-Man
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.2023 - 1 BvR 311/22

Re: Umsetzung Erstattungsfähigkeit RA-Gebühren Sozialrecht

Verfasst: Mittwoch 22. März 2023, 09:15
von Gernot15
Vielen herzlichen Dank für die Antworten, das hilft mir doch schon sehr weiter. :-)

VG
Gernot