Abtretung oder Anweisung?
Verfasst: Donnerstag 23. März 2023, 10:23
Verwirrung wegen eines Bereicherungsrechtlichen SV, ich kann die Lösung nicht ganz nachvollziehen.
Verkürzt:
Ich habe das, v.a. wegen der von C nachgewiesenen Befreiung von § 181 BGB und des wörtlich übernommenen Satzes "V geht nun davon aus zur Zahlung an C verpflichtet zu sein" so gelesen, dass der Versicherung hier vorgetäuscht wird, C habe die GmbH in einem Insichgeschäft gegen Abtretung des Anspruches schadlos gehalten. (Wirtschaftlich betrachtet wäre alles andere doch auch dämlich, was sonst soll er den bitte damit meinen, "in Vorleistung getreten" zu sein?)
Ich habe auch den zitierten Satz so gelesen, dass die Versicherung denkt C wäre nun der Anspruchsinhaber. Demnach bin ich von einer rechtsgrundlosen Leistung der Versicherung an C ausgegangen und würde einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB bejahen.
Was in der Lösung steht
Die Lösung betrachtet das als Fall einer unwirksamen Anweisung, die V wolle durch Leistung an C nur ihre Schuld ggü. der GmbH erfüllen. V denke, von der B-GmbH durch ihren Geschäftsführer angewiesen worden zu sein. V wolle deshalb durch Zahlung an C ggü. der B-GmbH leisten, dort liege daher die Leistungsbeziehung. Weil die aber Anweisung mangels Vertretungsbefugnis des C nicht der GmbH zurechenbar ist, sei dennoch ausnahmsweise eine Direktkondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB zwischen V und C möglich.
Ich halte auch nach Durchsicht der Lösung meinen Ansatz für stimmiger und bin versucht den Sachverhalt für sehr unglücklich formuliert zu erklären:
Eine Verpflichtung (!) des Schuldners, an einen anderen als den Gläubiger leisten zu müssen, kann doch durch einseitige Anweisung des Gläubigers gar nicht begründet werden. Klar geht das in den Bank/Giro-Fällen aber da sind solche Anweisungen ja gerade im Kontoführungsvertrag vorgesehen...
Ansonsten bräuchte es dafür doch einer vertraglichen Abrede/Vertragsänderung mit dem Gläubiger oder eben einer Abtretung. Klar kann der Gläubiger einseitig auch einen Dritten für empfangszuständig erklären und muss dann eine Erfüllungshandlung diesem gegenüber auch gegen sich gelten lassen. Das dürfte aber nur eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung - von der V doch laut Sachverhalt gerade ausgeht - des Gläubigers begründen.
Das geht nur durch Abtretung, da erhält der Schuldner im Gegenzug aber den Schutz der §§ 407 ff. BGB.
Was meint ihr?
Überzeugt euch das oder liegt bei meiner Lösung irgendwo ein Denkfehler?
Verkürzt:
Mein AnsatzA ist bei der V-Versicherung haftpflichtversichert und zerstört einen fremden Pkw bei einem Unfall. Der Schaden iHv 5.000 € entsteht dabei der B-GmbH, die Eigentümerin und Halterin des Pkw war. Es ist von alleinigem Verschulden des A auszugehen, das auch seine Versicherung anerkennt. Auf § 115 VVG wird hingewiesen, nach der Norm kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch nicht nur gegen den Schädiger A sondern auch direkt gegen die V-Versicherung geltend machen.
C hat der GmbH schon zuvor ein Darlehen iHv 5.000 € ausgezahlt. Gegenüber der V-Versicherung gibt er sich nun wahrheitswidrig als Geschäftsführer der B-GmbH aus. Er sei gegenüber der GmbH für die Schädigung des Pkw in voller Höhe in Vorleistung getreten und verlangt nun Zahlung an sich selbst. Auf Nachfrage der V-Versicherung bestätigt er seine Befugnis nochmals und reicht eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, aus der sich eine Befreiung von § 181 BGB für den Geschäftsführer ergibt, nach.
Die V geht nun davon aus, zur Zahlung an C verpflichtet zu sein und überweist den Betrag auf sein Privatkonto.
Wenig später meldet sich der wahre Geschäftsführer der GmbH bei V. Er entschuldigt sich für Cs eigenmächtiges Handeln und betont, dass die GmbH dies keinesfalls billige.
Kann V Rückzahlung der 5.000 € von C verlangen?
Ich habe das, v.a. wegen der von C nachgewiesenen Befreiung von § 181 BGB und des wörtlich übernommenen Satzes "V geht nun davon aus zur Zahlung an C verpflichtet zu sein" so gelesen, dass der Versicherung hier vorgetäuscht wird, C habe die GmbH in einem Insichgeschäft gegen Abtretung des Anspruches schadlos gehalten. (Wirtschaftlich betrachtet wäre alles andere doch auch dämlich, was sonst soll er den bitte damit meinen, "in Vorleistung getreten" zu sein?)
Ich habe auch den zitierten Satz so gelesen, dass die Versicherung denkt C wäre nun der Anspruchsinhaber. Demnach bin ich von einer rechtsgrundlosen Leistung der Versicherung an C ausgegangen und würde einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB bejahen.
Was in der Lösung steht
Die Lösung betrachtet das als Fall einer unwirksamen Anweisung, die V wolle durch Leistung an C nur ihre Schuld ggü. der GmbH erfüllen. V denke, von der B-GmbH durch ihren Geschäftsführer angewiesen worden zu sein. V wolle deshalb durch Zahlung an C ggü. der B-GmbH leisten, dort liege daher die Leistungsbeziehung. Weil die aber Anweisung mangels Vertretungsbefugnis des C nicht der GmbH zurechenbar ist, sei dennoch ausnahmsweise eine Direktkondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB zwischen V und C möglich.
Ich halte auch nach Durchsicht der Lösung meinen Ansatz für stimmiger und bin versucht den Sachverhalt für sehr unglücklich formuliert zu erklären:
Eine Verpflichtung (!) des Schuldners, an einen anderen als den Gläubiger leisten zu müssen, kann doch durch einseitige Anweisung des Gläubigers gar nicht begründet werden. Klar geht das in den Bank/Giro-Fällen aber da sind solche Anweisungen ja gerade im Kontoführungsvertrag vorgesehen...
Ansonsten bräuchte es dafür doch einer vertraglichen Abrede/Vertragsänderung mit dem Gläubiger oder eben einer Abtretung. Klar kann der Gläubiger einseitig auch einen Dritten für empfangszuständig erklären und muss dann eine Erfüllungshandlung diesem gegenüber auch gegen sich gelten lassen. Das dürfte aber nur eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung - von der V doch laut Sachverhalt gerade ausgeht - des Gläubigers begründen.
Das geht nur durch Abtretung, da erhält der Schuldner im Gegenzug aber den Schutz der §§ 407 ff. BGB.
Was meint ihr?
Überzeugt euch das oder liegt bei meiner Lösung irgendwo ein Denkfehler?