Abgrenzung: §§ 323 II, 281 II zu § 440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JEE
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Abgrenzung: §§ 323 II, 281 II zu § 440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)

Beitrag von JEE »

Der Betreff gibt im Grunde bereits die Fragestellung vor.

Wie lässt sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den Fällen der §§ 323 II, 281 II BGB zu § 440 BGB sauber abgrenzen? Betrifft § 440 allein die Fälle der Nacherfüllung?

Nur zu oft begegne ich nämlich im Kaufrecht Fälle in denen allein auf §§ 323 II, 281 II BGB abgestellt wird.
jona7317
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Re: Abgrenzung: §§ 323 II, 281 II zu § 440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)

Beitrag von jona7317 »

Ergibt sich doch schon aus dem Wortlaut des § 440 S. 1 BGB : "Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn...".
§ 440 regelt nach Verständnis des Gesetzgebers zusätzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, die zu den Abs. 2 dieser Normen hinzutreten.
Betrifft § 440 allein die Fälle der Nacherfüllung?
Die Frage verstehe ich nicht ganz. Tatbestandlich setzt jede Variante des § 440 einen Nacherfüllungsanspruch voraus. Ist das was du meinst?
JEE
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Re: Abgrenzung: §§ 323 II, 281 II zu § 440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)

Beitrag von JEE »

Ja der §440 soll weitere Fälle der Entbehrlichkeit regeln. Hierbei frage ich mich, warum zB. §440 1.Var. nicht schon im §323 II Nr.1 "Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" aufgeht.
JEE
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Re: Abgrenzung: §§ 323 II, 281 II zu § 440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)

Beitrag von JEE »

Ich glaube was mich hier gestört hat war die Problematik zur zweiten Andienung im Fall der fehlerhaften Nacherfüllung beim mangelbehafteten KfZ Kauf. Hier ging es um die Frage, ob neben der Fristsetzung zur Nacherfüllung dem Verkäufer eine wiederholte Nacherfüllungsmöglichkeit gem. § 440 S.2 eingeräumt werden muss.
jona7317
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Re: Abgrenzung: §§ 323 II, 281 II zu § 440 (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)

Beitrag von jona7317 »

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung setzt natürlich voraus, dass der Käufer bereit ist dem Verkäufer die mangelhafte Sache zwecks Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
Sonst fehlt es schon an der Fristsetzung.
Wäre ja auch offensichtlich sinnwidrig, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen nur um die Nacherfüllung dann selbst zu verhindern.
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