Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlung der herabgesetzten Miete
Verfasst: Dienstag 28. März 2023, 19:46
Angenommen es besteht ein Mietvertrag zw. V und M. Das Mietobjekt weißt einen Mangel auf. Der Vermieter behebt diesen nicht. Gem. § 536 I 2 BGB ist nur eine herabgesetzte Miete zu entrichten. M zahlt seit Entstehung des Mangels nur die herabgesetzte Miete. Als bald mahnt V zur Zahlung der vollständigen Miete. Nach verstreichen der Frist kündigt V den MV gem. §§ 543 ff. BGB. Hat V erfolgreich gekündigt?
Grds. bin ich der Meinung die Vss. der Kündigung wären gegeben. Jedoch komme ich nicht über die Frage hinweg, ob der Mieter nicht evtl. i.R.d. Kündigungsgrundes im Punkt Verzug oder als rechtsvernichtende Einwendung den § 536 BGB entgegenhalten halten? Immerhin ist §536 eine Einwendung des Mieters gegen den Mietzahlungsanspruch des Vermieters.
Grds. bin ich der Meinung die Vss. der Kündigung wären gegeben. Jedoch komme ich nicht über die Frage hinweg, ob der Mieter nicht evtl. i.R.d. Kündigungsgrundes im Punkt Verzug oder als rechtsvernichtende Einwendung den § 536 BGB entgegenhalten halten? Immerhin ist §536 eine Einwendung des Mieters gegen den Mietzahlungsanspruch des Vermieters.