Ich habe eine Frage zum Mahnverfahren:
Welche Möglichkeit besteht für den Antragsgegner, wenn der Antragssteller das Mahnverfahren nach erfolgtem Widerspruch nicht weiter betreibt?
Grundsätzlich kann auch der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragen. Dies hat die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht zur Folge. Ist diese Möglichkeit in irgendeiner Weise zeitlich beschränkt? Oder ist es auch nach mehreren Monaten oder sogar Jahren des Nichtbetreibens für den Antragsgegner möglich, das streitige Verfahren zu beantragen? Einerseits kommt es mir komisch vor, wenn dieser Antrag praktisch zeitlich unbegrenzt möglich wäre. Andererseits kann der Antragsgegner auch nach längerem Zeitablauf ein berechtigtes Interesse hieran haben, um seine Kosten im Mahnverfahren (und ggf. dann im streitigen Verfahren) ersetzt zu bekommen.
In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren habe ich nichts zu dieser Frage gefunden, deswegen wäre ich für Hilfe dankbar.
Nicht weiter betriebenes Mahnverfahren
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Re: Nicht weiter betriebenes Mahnverfahren
Warum sollte der Antrag zeitlich nicht unbegrenzt möglich sein? Aus dem Bauch heraus würde ich sagen besteht nach dem Zugang des Mahnbescheids doch sicher das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage. Also warum der Umweg, wenn er doch sowieso klagen kann?
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Re: Nicht weiter betriebenes Mahnverfahren
Ja der Gedanke mit einer negativen Feststellungsklage ist mir auch schon gekommen. Er hat mich eigentlich erst zur Ausgangsfrage gebracht, weil ich Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen negativen Feststellungsklage in der beschriebenen Situation habe.
Anderweitige Rechtshängigkeit liegt wohl noch nicht vor, solange das Verfahren nicht an das Prozessgericht abgegeben wurde. Allerdings könnte sie unzulässig sein, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eben der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch möglich ist.
Anderweitige Rechtshängigkeit liegt wohl noch nicht vor, solange das Verfahren nicht an das Prozessgericht abgegeben wurde. Allerdings könnte sie unzulässig sein, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eben der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch möglich ist.
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Re: Nicht weiter betriebenes Mahnverfahren
Durch Eintritt der Verjährung. Die Verjährungshemmung endet nach 6 Monaten, § 204 Abs. 2 BGB.Tyberius hat geschrieben: ↑Montag 17. April 2023, 19:07Grundsätzlich kann auch der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragen. Dies hat die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht zur Folge. Ist diese Möglichkeit in irgendeiner Weise zeitlich beschränkt?
(Schüler in MüKo-ZPO, 6. Auflage 2020, § 696 Rn. 15 m. Verweis auf OLG Schleswig, SchlHA 1987, 99 - dort 4 Jahre nach dem Widerspruch)Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; eine Ausschlussfrist besteht nicht. Die verfahrensrechtlichen Nachteile für den Antragsteller, der den Rechtsstreit nach Widerspruch nicht alsbald fördert, erschöpfen sich also zunächst nur im Verlust der Rückwirkung der Rechtshängigkeit und der gegebenenfalls wieder anlaufenden Verjährung.
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Re: Nicht weiter betriebenes Mahnverfahren
Danke thh, das hat mir schon sehr geholfen!