Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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JEE
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Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von JEE »

Einige Examenskandidaten stellen die Prüfung auf den Kopf und nehmen zuerst die Begründetheitsprüfung vor und setzen erst am Ende in der letzten halben Stunde zur Zulässigkeitsprüfung an, welche sie anschließend natürlich vorne auf den Stapel legen.

Der Gedanke ist insoweit nachvollziehbar, als sie versuchen die meiste Zeit in die Begründetheitsprüfung zu stecken und nicht Gefahr laufen die Zeit in der Zulässigkeit zu verpulvern. So hält man sich in der Zulässigkeitsprüfung konsequenterweise auch recht kurz. Was haltet ihr von der Strategie?
jona7317
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von jona7317 »

Unsinn und ein band-aid-fix für ein Problem, was man in über einem Jahr Vorbereitung wirklich hätte beheben können. So unmöglich schwer ist Zeitmanagement auch wieder nicht.
Außerdem ist der erste Eindruck auch nicht unwichtig, wenn gerade die ersten Seiten in letzter Sekunde hingekritztelt sind und Normen unsauber zitiert sind, tut man sich damit keinen Gefallen.
JEE
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von JEE »

:D
Herr Schraeg
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Herr Schraeg »

Ja, das sehe ich wie Jona7317:

Es macht einen grossen Unterschied, ob ich zu Beginn der Klausur "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 gegeben, weil es um einen Streit im öffentlichen Baurecht geht" oder "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, geht. Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil er sich nach Normen des öffentlichen Baurechts, die den Staat als Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, beurteilt." lese.

Ausserdem kann es motivierend und erleichternd sein, gleich einmal die ersten fünf, sechs Seiten auf dem Papier zu haben und zu wissen, dass die richtig sind. Zumindest war es bei mir so.
Liz
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Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Liz »

JEE hat geschrieben:Einige Examenskandidaten stellen die Prüfung auf den Kopf und nehmen zuerst die Begründetheitsprüfung vor und setzen erst am Ende in der letzten halben Stunde zur Zulässigkeitsprüfung an, welche sie anschließend natürlich vorne auf den Stapel legen.

Der Gedanke ist insoweit nachvollziehbar, als sie versuchen die meiste Zeit in die Begründetheitsprüfung zu stecken und nicht Gefahr laufen die Zeit in der Zulässigkeit zu verpulvern. So hält man sich in der Zulässigkeitsprüfung konsequenterweise auch recht kurz. Was haltet ihr von der Strategie?
Die Taktik behebt nicht das Problem, dass man sich die Zeit richtig einteilen muss: dh nicht zu viel Zeit mit eigentlich unproblematischen Dingen verbringen und dann zur Verhältnismäßigkeit nur noch in 10 Minuten etwas Unleserliches hinschmieren können.

Ich habe (insbesondere im 2. Examen) bewusst mit den „einfachen“ Abschnitten angefangen, mich daran erfreut, dass da schon mal was sinnvolles steht und dann mit diesem Erfolgserlebnis nochmal überlegt, ob ich mit der Lösung im Übrigen wirklich zufrieden bin und die jetzt runterschreiben kann bzw. mich dann entschieden, ob ich Weg A oder B einschlage.
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Strich
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Strich »

Herr Schraeg hat geschrieben: Dienstag 25. April 2023, 09:44 Ja, das sehe ich wie Jona7317:

Es macht einen grossen Unterschied, ob ich zu Beginn der Klausur "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 gegeben, weil es um einen Streit im öffentlichen Baurecht geht" oder "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, geht. Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil er sich nach Normen des öffentlichen Baurechts, die den Staat als Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, beurteilt." lese.

Ausserdem kann es motivierend und erleichternd sein, gleich einmal die ersten fünf, sechs Seiten auf dem Papier zu haben und zu wissen, dass die richtig sind. Zumindest war es bei mir so.
Das ist Sarkasmus oder? Gerade in dem Beispiel finde ich es als Korrektor VIEL ERFRISCHENDER, wenn ich nicht erstmal über 3 Seiten durch irgendwelche Theorien geführt werde, wobei sich alle am Ende immer für die am wenigsten tauglichste (modifizierte Subjektstheorie, so wie du) entscheiden. Dein erstes Beispiel wäre eine viel bessere Schwerpunktsetzung als das zweite Beispiel.

ich habe es wie der TE gemacht und bin damit sehr gut gefahren. Ich hatte am Ende "Zeit" für die Zulässigkeit. Das nahende Ende der Bearbeitungszeit hat dann verhindert, dass ich so Dinge wie Beteiligten- und Prozessfähigkeit "zerdacht" habe. Wen interessiert, wer da am Ende genau der richtige Vertreter ist? Das kann man alles im Ref nachsteuern. Für das 1. Examen halte ich das für nahezu unbedeutend. Viel wichtiger ist, dass die Prüfung bspw. bei der VHK eine gute Abwägung der abstrakt und konkret beteiligten Interessen zeigt, ohne einseitig zu sein.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von jona7317 »

Strich hat geschrieben: Freitag 19. Mai 2023, 13:45 Das ist Sarkasmus oder? Gerade in dem Beispiel finde ich es als Korrektor VIEL ERFRISCHENDER, wenn ich nicht erstmal über 3 Seiten durch irgendwelche Theorien geführt werde, wobei sich alle am Ende immer für die am wenigsten tauglichste (modifizierte Subjektstheorie, so wie du) entscheiden. Dein erstes Beispiel wäre eine viel bessere Schwerpunktsetzung als das zweite Beispiel.

ich habe es wie der TE gemacht und bin damit sehr gut gefahren. Ich hatte am Ende "Zeit" für die Zulässigkeit. Das nahende Ende der Bearbeitungszeit hat dann verhindert, dass ich so Dinge wie Beteiligten- und Prozessfähigkeit "zerdacht" habe. Wen interessiert, wer da am Ende genau der richtige Vertreter ist? Das kann man alles im Ref nachsteuern. Für das 1. Examen halte ich das für nahezu unbedeutend. Viel wichtiger ist, dass die Prüfung bspw. bei der VHK eine gute Abwägung der abstrakt und konkret beteiligten Interessen zeigt, ohne einseitig zu sein.
Puh, also zumindest im ÖffRecht wird doch schon Wert auf saubere Kenntnis des Prozessrechts gelegt. Klar darf man Beteiligten- und Prozessfähigkeit nicht "zerdenken" oder 3 Theorien zur Rechtswegeröffnung abackern. Aber im Examen sollte man sowieso an einem Punkt sein wo man das ohne nachzudenken runterschreiben kann und allenfalls zur Sicherheit nochmal in die Norm guckt, ob man auch wirklich den richtigen Satz zitiert. Klar wird es kein Weltuntergang sein, wenn man zur Vertretung des Kreises nicht die richtige Norm aus der KrO parat hat. Aber die VwGO Normen schon auf den ersten Seiten nicht sauber oder noch besser stellenweise gar nicht zitiert werden kann ich mir wirklich nicht vorstellen, dass das Begeisterung auslöst.

Wenn die Zulässigkeit in letzter Sekunde halbgar hingeschmiert ist kompensieren auch 5 Seiten Verhältnismäßigkeit das nicht völlig. Ich verstehe nicht wirklich welches echte Problem das Vorziehen der Begründetheit lösen soll.
Wenn man Zeitprobleme hat passiert das Beschriebene, wenn nicht dann ists halt einfach persönliche Präferenz, zu der man weder raten noch abraten muss. Liest sich bei dir jetzt eher wie letzteres.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Strich »

Wenn du erstmal Klausuren gesehen hast, wo die Bearbeiter irgendwelche BImschV und Umsetzungsgesetze und Verordnungen der Länder wälzten um herauszufinden, dass doch der Landrat jetzt der richtige Vertreter der unteren Irgendwasbehörde ist, wirst du das vielleicht anders sehen. Es gibt einfach in der Zulässigkeit zu viele Punkte, die ich unendlich aufblähen kann, ohne damit irgendwas zu gewinnen.

Ich war halt der Typ der vielleicht ne Stunde Lösungsskizze geschrieben hat und danach mit der "Reinschrift" angefangen hat. Die Klausur ist bei mir also im Grunde on the fly erstellt worden. Da macht es schon Sinn, hinten anzufangen. Wenn deine Klausur natürlich immun gegenüber Änderungen zu dem von deiner Lösungsskizze vorgezeichneten Weg ist, machts in der Tat keinen Unterschied womit du anfängst.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von jona7317 »

Ja, das kann gut sein. Mehr Klausuren als meine eigenen habe ich kaum gesehen, was da fabriziert wird kann ich nicht beurteilen. Ich habs mir da immer recht einfach gemacht und bin damit gut gefahren. Wo Vertretung durch BM/OB, Landrat und Landesregierung steht wusste man irgendwann auswendig und wenn ausnahmsweise mal nicht Gemeinde, Kreis oder Land beklagt war ich einfach "durch den gesetzlichen Vertreter" hingeschrieben.
Ist dann wohl sehr subjektiv gewesen. Wenn du korrigierst, hast du da wohl bessere Erfahrungswerte.

Ich hätte gedacht, dass die Zulässigkeit sowieso kein Denksport ist und man eh nur in knappen Sätzen die Normen hinschreibt, die man immer zitiert. Und vielleicht alle 5 Klausuren mal ein Fristproblemchen löst. Die Disziplin, das trotzdem sauber zu machen, konnte ich am Anfang der Klausur besser aufbringen als ichs nach 4 Stunden gekonnt hätte. Aus der Perspektive kann ich nicht verstehen, warum man das am Schluss machen würde. Wenn man Gefahr läuft, sich darüber zu viel Gedanken zu machen, kann das natürlich sinnvoll sein.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Liz »

Strich hat geschrieben:
Herr Schraeg hat geschrieben: Dienstag 25. April 2023, 09:44 Ja, das sehe ich wie Jona7317:

Es macht einen grossen Unterschied, ob ich zu Beginn der Klausur "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 gegeben, weil es um einen Streit im öffentlichen Baurecht geht" oder "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, geht. Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil er sich nach Normen des öffentlichen Baurechts, die den Staat als Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, beurteilt." lese.

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Das ist Sarkasmus oder? Gerade in dem Beispiel finde ich es als Korrektor VIEL ERFRISCHENDER, wenn ich nicht erstmal über 3 Seiten durch irgendwelche Theorien geführt werde, wobei sich alle am Ende immer für die am wenigsten tauglichste (modifizierte Subjektstheorie, so wie du) entscheiden. Dein erstes Beispiel wäre eine viel bessere Schwerpunktsetzung als das zweite Beispiel.
Das sehen aber nun leider nicht alle ÖR-Korrektoren so. Ich hatte damals die (unproblematische) Zulässigkeit auch in der gebotenen Kürze abgehandelt, was mir natürlich einen Rüffel eingebracht hat.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Strich »

Ehrlich? Ist mir so nicht bekannt. Das ist ist natürlich kein befriedigender Zustand.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Julia »

Auch im 2. Examen teilweise nicht weniger frustrierend: In der letzten in der AG besprochenen Klausur aus 2016(?) sag die Musterlösung des LJPA vor, dass man doch bitte an mehreren Stellen über mehrere Seiten diskutieren solle, ob die Polizei überhaupt ganz grundlegend die Befugnis hat, jemandem den Stadionbesuch zu verwehren, obwohl er ein Ticket und damit einen zivilrechtlichen Anspruch hat.
Ganz zu schweigen davon, wie oft mir Punkte abgezogen wurden, wenn ich den unproblematisch eröffneten Verwaltungsrechtsweg in nur zwei Sätzen abgehandelt habe, weil das ja viel zu kurz sei. Oder, weil ich ihn überhaupt erwähnt habe, weil er sei ja offensichtlich eröffnet. Leider hängt da eine Menge auch an der Qualität der Lösungen...
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Strich »

Ich kanns jetzt natürlich nur für Sachsen sagen, dass da damals im Ref schon ausgebildet wurde, das einfach tot zu schweigen, (also allenfalls ein Satz), weil es im 2. StEx die Prüfer nervt. Dementsprechend wurde auch bewertet. Hatte keine einzige Klausur mit einer Anmekrung, dass man doch bitte zu § 40 VwGO Ausführungen erwartet hat. Aber das ist jetzt auch schon ein bisschen her ^^. Trotzdem unbefriedigend.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Herr Schraeg »

Strich hat geschrieben: Freitag 19. Mai 2023, 13:45
Herr Schraeg hat geschrieben: Dienstag 25. April 2023, 09:44 Ja, das sehe ich wie Jona7317:

Es macht einen grossen Unterschied, ob ich zu Beginn der Klausur "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 gegeben, weil es um einen Streit im öffentlichen Baurecht geht" oder "Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, geht. Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil er sich nach Normen des öffentlichen Baurechts, die den Staat als Hoheitsträger berechtigen und verpflichten, beurteilt." lese.

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ich habe es wie der TE gemacht und bin damit sehr gut gefahren. Ich hatte am Ende "Zeit" für die Zulässigkeit. Das nahende Ende der Bearbeitungszeit hat dann verhindert, dass ich so Dinge wie Beteiligten- und Prozessfähigkeit "zerdacht" habe. Wen interessiert, wer da am Ende genau der richtige Vertreter ist? Das kann man alles im Ref nachsteuern. Für das 1. Examen halte ich das für nahezu unbedeutend. Viel wichtiger ist, dass die Prüfung bspw. bei der VHK eine gute Abwägung der abstrakt und konkret beteiligten Interessen zeigt, ohne einseitig zu sein.
sorry, ich hatte erst jetzt gesehen, dass die Diskussion weiterging:

Nein, das war kein Sarkasmus (wobei ich zugegebenermassen aus der Perspektive des 2. Examens geurteilt hatte). Das erste Beispiel mag kurz und erfrischend sein, aber es ist halt auch oberflächlich (§ 40 VwGO hat mehrere Absätze) und falsch (ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist nur eine von verschiedenen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs). Das zweite Beispiel ist korrekt und zieht sich mit zwei Sätzen auch nicht "über drei Seiten".

Wenn man das einige Male in den Klausuren geschrieben hat, kann man das ebenso wie die anderen Standards in der Zulässigkeit (Klageart, Klagebefugnis, Frist) auswendig und verliert keine Zeit.
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Re: Klausurtaktik im Examen - Zeitersparnis

Beitrag von Strich »

Das zweite Beispiel übersieht die aufdrängenden Sonderzuweisungen (jaja kein TBM von § 40 VwGO, aber ein Merkmal der "Eröffnung des VerwRechtsweges) und es ist unklar warum die öffentlich-rechtlichen Normen mit einer Theorie unterlegt werden, zur nichtverfassungsrechtlichen Art aber geschwiegen wird ... ich weiß also nicht, was da "korrekt" bedeuten soll.

M.E. bei einer Baurechtsklausur überflüssig. In der Praxis und auch in der Wissenschaft würde man sich fragen, ob sich da jemand produzieren will. (Was nicht heißen soll, dass ich das auch so der Bewertung einer Examensklausur zugrunde lege. Ich kenne ja auch die "Gewohnheiten" muss sie deshalb aber nicht gut finden).
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