Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Moderator: Verwaltung
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Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Hallo, ich habe eine Frage betreffend das Interne Weisungsrecht .
Inwieweit kann mir als Staatsanwalt der Oberstaatsanwalt in meine anstehenden Hauptverfahren eingreifen? Hat er das Recht, mein Anklage etc zu beeinflussen und mir Dinge, wie das Inhalte des Plädoyers vorzugehen?
Ich bin künftiger Berufsanfänger und möchte so etwas gerne wissen. In der Literatur habe ich nichts konkretes gefunden.
Vielen Dank
Inwieweit kann mir als Staatsanwalt der Oberstaatsanwalt in meine anstehenden Hauptverfahren eingreifen? Hat er das Recht, mein Anklage etc zu beeinflussen und mir Dinge, wie das Inhalte des Plädoyers vorzugehen?
Ich bin künftiger Berufsanfänger und möchte so etwas gerne wissen. In der Literatur habe ich nichts konkretes gefunden.
Vielen Dank
- famulus
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Du hast "in der Literatur" § 146 GVG und die Kommentierung dazu nicht gefunden?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
- batman
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Mit "Literatur" meinst Du hoffentlich nicht Kommentare zu § 146 GVG.
Edit: famulus war schneller.
Edit: famulus war schneller.
- thh
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
So umfassend wie nötig. Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter, stv. Behördenleiter, Behördenleiter, alle zuständigen Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft - für den Generalstaatsanwalt - und die zuständigen Referenten der Strafrechtsabteilung des Justisministeriums - für den Justizminister - können, jeweils ungeachtet ihres biologischen oder sozialen Geschlechts, Weisungen allgemein und im Einzelfall erteilen.
Natürlich. Daher sind Abschlussverfügungen am Anfang generell und später in der Regel zumindest bei Kammeranklagen gegenzeichnungspflichtig; Einstellungsverfügungen werden regelmäßig ebenfalls gegenzeichnungspflichtig sein. Insoweit weicht die Handhabung örtlich jeweils ab.
Das eher nicht, weil der Schlussvortrag sich auf den Inhalt der Hauptverhandlung stützen muss; aber selbstverständlich kann eine unwiderruflich verfahrensabschließende Entscheidung (Zustimmung zur (Teil-) Einstellung, Rechtsmittelverzicht) untersagt oder der Sitzungsvertreter abgelöst werden. Auch Vorgaben zur tatsächlichen und v.a. rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts sind möglich, wenn (bei Tatsachenfragen bspw. durch Bericht) die notwendige Faktenkenntnis vorhanden ist.
Dann solltest Du Dir das mit dem Beruf vielleicht noch einmal überlegen.
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
@thh
Leider lieferst du ein vollkommenes Beispiel für einige der doch arg ver-rückten (im eigentlichen Wortsinn) Diskussionsmechanismen, die sich hier herausgebildet haben: Die Frage des TE ließ in Ansehung von Stil, Form und dem völligen Weglassen von Hintergrundinformationen ersichtlich an der Ernsthaftigkeit zweifeln. Heißt: Darauf sollte man nicht unbedingt mit einem langen Posting antworten (was durch das nicht mehr erfolgte Feedback des TE nachhaltigst bestätigt wird). Lässt man sich aber doch zu einer Antwort hinreißen, dann sollte diese - trotz allem - sachlich und fair sein. Mit deinem Ende "Dann solltest Du Dir das mit dem Beruf vielleicht noch einmal überlegen" verletzt du diesen Grundsatz eindeutig - wie so oft hier im Forum!
Leider lieferst du ein vollkommenes Beispiel für einige der doch arg ver-rückten (im eigentlichen Wortsinn) Diskussionsmechanismen, die sich hier herausgebildet haben: Die Frage des TE ließ in Ansehung von Stil, Form und dem völligen Weglassen von Hintergrundinformationen ersichtlich an der Ernsthaftigkeit zweifeln. Heißt: Darauf sollte man nicht unbedingt mit einem langen Posting antworten (was durch das nicht mehr erfolgte Feedback des TE nachhaltigst bestätigt wird). Lässt man sich aber doch zu einer Antwort hinreißen, dann sollte diese - trotz allem - sachlich und fair sein. Mit deinem Ende "Dann solltest Du Dir das mit dem Beruf vielleicht noch einmal überlegen" verletzt du diesen Grundsatz eindeutig - wie so oft hier im Forum!
Zuletzt geändert von Joshua am Sonntag 14. Mai 2023, 16:32, insgesamt 1-mal geändert.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Nein, ich kann mit derartigem Triumphalismus, anderen Menschen das Überdenken der Berufswahl nahezulegen, schlicht nichts anfangen.
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Egon Bahr 2013
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Oder um deutlicher zu werden: Ich finde derartige Abwertungsrelfexe recht widerwärtig.
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Egon Bahr 2013
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Die letzten beiden Beiträge im Zusammenhang zu lesen, entbehrt nicht einer gewissen Komik.
- thh
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Du ärgerst Dich doch nur, dass man Dir nicht rechtzeitig von einem Beruf abgeraten hat, in dem Du nicht angemessen bezahlt wirst.
- batman
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Vielleicht wird er auch angemessen bezahlt.
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Sehr geil, wie hier genau die kindischen Abwertungsmechanismen wieder und wieder reproduziert werden, die ich kritisiert habe (und die das Jurawelt Forum dahin gebracht haben, wo es heute steht). Danke für die Bestätigung...
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Wer im Glashaus sitzt...
- Strich
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Wieso willst du das eigentlich wissen? "Entgegen" dem was thh geschrieben hat, dürfte der Staatsanwalt nach dem Richter am Amtsgericht die meisten Freiheiten im Arbeiten haben.Jalobeck hat geschrieben: ↑Dienstag 2. Mai 2023, 00:29 Hallo, ich habe eine Frage betreffend das Interne Weisungsrecht .
Inwieweit kann mir als Staatsanwalt der Oberstaatsanwalt in meine anstehenden Hauptverfahren eingreifen? Hat er das Recht, mein Anklage etc zu beeinflussen und mir Dinge, wie das Inhalte des Plädoyers vorzugehen?
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Vielen Dank
BeckOK GVG/Inhofer, 18. Ed. 15.2.2023, GVG § 146 Rn. 19 sagt dazu auch eigentlich alles.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Seit 31.05.2022 Lord Strich
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- thh
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Re: Dringende Frage: Weisungsrecht Staatsanwaltschaft
Es war nicht gefragt, wie häufig Weisungen erfolgen, sondern nach dem rechtlichen Umfang des Weisungsrechts ...
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