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Provisionsvertreter Fall

Verfasst: Montag 5. Juni 2023, 15:13
von MH24
Hi Leute,

Ich bin gerade dabei eine Abschlussverfügung zu schreiben und bin irgendwie lost.
A füllt im Namen der B eine kostenpflichtige Vereinsmitgliedschaft beim Verein C aus um von dem Verein eine Provision zu erhalten. Daraufhin werden der B 100 € von Konto abgezogen. Der B fällt dies auf und meldet das dem C. Der A bekommt keine Provision.

Ich habe jetzt geprüft:
- § 267 Var.1
- §§ 263, 22, 23: ggü und zulasten C (+) durch Vermittlung der falschen Mitgliedschaft um Provision zu erhalten
- § 263 ggü. B zum Vorteil A (+) weil keine Täuschung und mangels Stoffgleichheit
- § 263 ggü. B zum Vorteil C würde Gras. gehen aber hier wurde die B ja nicht getäuscht

Von meinem Gefühl her kann es aber nicht sein, dass bei der B 100 € abgebucht wurden, der A aber nicht wegen Betrugs strafbar ist. Kommt hier ein Dreiecksbetrug in betracht? Also sowas wie durch Einreichung der Einziehungsermächtigung durch den C Verein bei der Bank der B ? Aber wäre das dann nicht über 4 Ecken und ist sowas möglich?

Wäre cool wenn ihr mal eure Gedanken dazu teilen würdet. Danke schon mal im Voraus

Grüße,

Marc

Re: Provisionsvertreter Fall

Verfasst: Dienstag 6. Juni 2023, 09:42
von jona7317
Vielleicht überseh ich einen großen Haken, aber müsste doch einfach ein versuchter Betrug gegenüber und zu Lasten der C sein? Glaube die Verwirrung kommt nur daher, dass Provisionsfälle normalerweise eine Drittbereicherungsabsicht beinhalten, da der Geschädigte nicht zugleich der Provisionszahler ist. Hier aber schon, und der Vermögensschaden wird doch gerade durch die Provisionsauszahlung (ohne Kompensation durch eine vollwertige Mitgliedschaft) begründet, sodass bzgl. der angestrebten Bereicherung auch Stoffgleichheit besteht.

Was sich zwischen B und A abspielt scheint mir schon mangels Täuschungshandlung kein § 263 zu sein, ich würde da allenfalls an eine Untreue denken.

Re: Provisionsvertreter Fall

Verfasst: Dienstag 6. Juni 2023, 13:44
von MH24
jona7317 hat geschrieben: Dienstag 6. Juni 2023, 09:42 Vielleicht überseh ich einen großen Haken, aber müsste doch einfach ein versuchter Betrug gegenüber und zu Lasten der C sein? Glaube die Verwirrung kommt nur daher, dass Provisionsfälle normalerweise eine Drittbereicherungsabsicht beinhalten, da der Geschädigte nicht zugleich der Provisionszahler ist. Hier aber schon, und der Vermögensschaden wird doch gerade durch die Provisionsauszahlung (ohne Kompensation durch eine vollwertige Mitgliedschaft) begründet, sodass bzgl. der angestrebten Bereicherung auch Stoffgleichheit besteht.

Was sich zwischen B und A abspielt scheint mir schon mangels Täuschungshandlung kein § 263 zu sein, ich würde da allenfalls an eine Untreue denken.
Hi, ja zu dem Schluss bin ich jetzt mittlerweile auch gekommen. Mich hat es nur gestört dass bei der B 100 EUR abgebucht wurden aber ggü. ihr kein Straftatbestand verwirklicht wurde.

Re: Provisionsvertreter Fall

Verfasst: Montag 3. Juli 2023, 11:13
von Brainiac
B ist ja durch 267 geschützt. Je nachdem, wie A an ihre Kontodaten gekommen ist, kommt evtl noch was aus 202a ff. in Betracht.

Wegen der Einreichung der Einzugsermächtigung: (Computer-)Betrug in mittelbarer Täterschaft (Verein als gutgläubiges Werkzeug) finde ich nicht so abwegig. Die Frage ist nur, wer "Verfügender" ist. Zivilrechtlich (da bin ich eher zu Hause als im Strafrecht) ist das der Kontoinhaber, die Bank ist nur Zahlstelle. Dann würden Irrender (das kann mE nur die Bank sein) und Verfügender auseinanderfallen, sodass keine Strafbarkeit besteht. Würde mich aber nicht zwingend wundern, wenn der BGH das in Strafsachen "zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken" anders sieht. Müsstest du ggf. noch mal aufbohren.