Unterscheid Nebenleistungspflichten und Rücksichtnahmepflichten
Verfasst: Montag 5. Juni 2023, 17:10
Hallo zusammen,
ich bin gerade bei der Bearbeitung des AS Skripts zum Schuldrecht AT zu folgender Frage gekommen: Wie grenzt man genau die Nebenleistungspflicht zur Rücksichtnahmepflicht ab? Wenn ich z. B. ein Vermieter bin und ein Haus mit Garten vermiete. jetzt bilden wir den Fall, dass der Mieter sich nicht um den Garten kümmert und der verwildert. Mit Vertragsauslegung lässt sich finde ich gut argumentieren, dass sich der Mieter auch um den Garten kümmern muss. Jetzt ist meine Frage, ob dies eine einklagbare Nebenleistungspflicht ist oder nur eine Rücksichtnahmepflicht. Wenn ich jetzt einen Gärtner beauftrage, der 100 € kostet, entsteht mir ein Schaden. Weil ich nicht die Pflicht (Garten machen) und das Geld verlangen kann, ist es ein Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Nebenleistungspflicht wäre jetzt § 281 einschlägig, bei einer Rücksichtnahmepflicht § 282. Letzteres kann man unter die Fallgruppe der Leistungstreuepflichten packen, weil es unterlassen werden soll, den Gegenstand der Leistung (hier den Garten) zu beeinträchtigen. Andererseits sagt mir mein Bauchgefühl, dass das doch bestimmt auch einklagbar sein kann und dann wäre es eine Nebenleistungspflicht. Also wie grenzt man das genau ab?
ich bin gerade bei der Bearbeitung des AS Skripts zum Schuldrecht AT zu folgender Frage gekommen: Wie grenzt man genau die Nebenleistungspflicht zur Rücksichtnahmepflicht ab? Wenn ich z. B. ein Vermieter bin und ein Haus mit Garten vermiete. jetzt bilden wir den Fall, dass der Mieter sich nicht um den Garten kümmert und der verwildert. Mit Vertragsauslegung lässt sich finde ich gut argumentieren, dass sich der Mieter auch um den Garten kümmern muss. Jetzt ist meine Frage, ob dies eine einklagbare Nebenleistungspflicht ist oder nur eine Rücksichtnahmepflicht. Wenn ich jetzt einen Gärtner beauftrage, der 100 € kostet, entsteht mir ein Schaden. Weil ich nicht die Pflicht (Garten machen) und das Geld verlangen kann, ist es ein Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Nebenleistungspflicht wäre jetzt § 281 einschlägig, bei einer Rücksichtnahmepflicht § 282. Letzteres kann man unter die Fallgruppe der Leistungstreuepflichten packen, weil es unterlassen werden soll, den Gegenstand der Leistung (hier den Garten) zu beeinträchtigen. Andererseits sagt mir mein Bauchgefühl, dass das doch bestimmt auch einklagbar sein kann und dann wäre es eine Nebenleistungspflicht. Also wie grenzt man das genau ab?