§24 GO NRW

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Anna02
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§24 GO NRW

Beitrag von Anna02 »

Hallo zusammen

in diesem Semester habe ich den § 24 GO NRW im Rahmen meiner Verwaltungsrecht Vorlesung kennengelernt:

(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.


Nun frage ich mich, nachdem ich Kommentaren nichts entnehmen konnte, ob dieses Recht schrankenlos gewährleistet ist. Muss die Gemeinde auf jede Beschwerde regieren, auch wenn ein Einwohner der Gemeinde durch ständige Anregungen und Beschwerden, die nicht zielführend sind, die Arbeit der Verwaltung extrem belastet?
Herr Schraeg
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Re: §24 GO NRW

Beitrag von Herr Schraeg »

Ich vestehe § 24 I GO NRW als einfachgesetzliche Ausprägung des schrankenlosen Petitionsrechts des Art. 17 GG, so dass es in der Tat nur wenige Möglichkeiten gibt, von der Bearbeitung einer "Anregung oder Beschwerde" abzusehen. Die praktisch bedeutsamste dürfte sein, dass bereits einmal erledigte Beschwerden ohne neuen Sachvortrag nicht nochmals bearbeitet werden müssen; ähnliches wird wohl für offensichtliche Rechtsmissbrächlichkeit gelten müssen. Aber die Tatsache allein, dass die Bearbeitung viel Arbeit macht, wird sicher nicht genügen.
Anna02
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Re: §24 GO NRW

Beitrag von Anna02 »

Was würde in diesem Fall als rechtsmissbräuchlich gelten?
Herr Schraeg
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Re: §24 GO NRW

Beitrag von Herr Schraeg »

Nach dem Rechtsgedanken von § 242 BGB ist alles rechtsmissbräuchlich, was nur darauf abzielt, die Arbeit der Behörde zu stören, ohne dass ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers ersichtlich wäre, z.B. die Anregung, zukünftig alle Vokale in Veröffentlichungen der Gemeinde wegzulassen.
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Strich
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Re: §24 GO NRW

Beitrag von Strich »

Oder alles was im weitesten Sinne darauf abzielt, zu sagen, die Verwaltung hätte aber doch einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen müssen. Es genügt, das einmal die Meinung des Bürgers nicht geteilt wird. Die Behörde muss bei gleichem Sachverhalt nicht erneut auf, aber es ist doch alles anders, antworten.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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