Hallo!
Ich bin noch relativ neu im Jura-Studium und neu hier im Forum,
Momentan bearbeite ich ein paar Übungsfälle. Dabei hänge ich an Folgenden:
B überredet den A einen Spaziergang entlang einer Autobahn zu unternehmen, in der Hoffnung, dass A getötet wird.
Tatsächlich wird A während eines Unfalls mit einem Kfz getötet.
Hat sich A nach §212 (1) StGB strafbar gemacht?
Meine Lösung:
Taterfolg (-)
Tathandlung (-)
Kausalität (-)
(Ich sollte nur den objektiven Tatbestand prüfen)
Wie würdet ihr den Fall beurteilen?
Hat sich B gem. §212 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht?
Moderator: Verwaltung
-
- Newbie
- Beiträge: 1
- Registriert: Sonntag 12. November 2023, 15:57
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5293
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Hat sich B gem. §212 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht?
Wieso? A ist doch tot?
Genügt das Überreden zum Autobahnspaziergang nicht? Das ist doch das, was B getan hat, damit A stirbt.
Naja, wäre er nicht an der Autobahn entlang spaziert ...
Das lässt sich nur anhand von "(-) (-) (-)" nicht wirklich beantworten.
- daimos
- Super Power User
- Beiträge: 880
- Registriert: Donnerstag 27. August 2009, 22:30
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Hat sich B gem. §212 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht?
Gibt es im objektiven TB vielleicht noch einen weiteren Prüfungspunkt, der relevant werden könnte?
The farther backward you look, the farther forward you can see.
(Winston Churchill)
Im Konjunktiv ist alles möglich.
(Winston Churchill)
Im Konjunktiv ist alles möglich.
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 16
- Registriert: Montag 25. September 2023, 12:30
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Hat sich B gem. §212 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht?
Objektive Zurechnung ist das Stichwort. Daran scheitert es letztlich im Objektiven Tatbestand. Die Tathandlung ist kausal für den Taterfolg, aber dieser ist dem "Täter" dennoch nicht objektiv zurechenbar. Genaueres: jedes Skript oder Lehrbuch.