Ausnahme Studentenwohnheime
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Ausnahme Studentenwohnheime
Kann ein Gericht eine Ausnahme machen, dass ein Studentenwohnheim Klausel vereinbart, dass man eigenmächtig und ohne Ankündigung in die abgeschlossene Zimmer eindringen darf?
Hat das Gericht einen Spielraum?
Zivilrecht
Die Nutzungsvereinbarungen in einem Studentenwohnheim sind zivilrechtlicher Natur und damit Mietverträge iSd §§ 535 ff. BGB für die es in § 549 Abs. 3 BGB ein paar, hier aber nicht einschlägige, Sonderregelungen gibt.
Der Mieter eines Studentenwohnheims ist Besitzer des Zimmers iSd § 854 BGB und kann daher jeden anderen hiervon ausschließen einschließlich des Vermieters oder gar irgendwelcher Sicherheitsdienste.
Es handelt sich hier um Mietverträge wie alle anderen auch iSd § 535 BGB und damit geht der Besitz auf den studentischen Mieter mit allen Rechten der §§ 854 ff. BGB über.
Und natürlich hat jeder Student das ausschließliche Besitzrecht aus dem Mietvertrag an dem gemieteten Zimmer und kann jedem untersagen, dieses zu betreten.
Anderslautende AGB sind gem. § 307 BGB unwirksam.
Verfassungsrecht
Geschützt werden soll die »räumliche Lebenssphäre« (BVerfGE 96, 44/51; 103, 142/150; 120, 274/309), die sich ein Mensch geschaffen hat, wo immer sie sich befindet und wie beschaffen sie ist, sofern er sie allgemeiner Zugänglichkeit entzogen hat. Darum genießen auch
Eine mittelbare Drittwirkung von Art. 13 (https://dejure.org/gesetze/GG/13.html)
Abs. 1 GG kommt darüber hinaus bei der inhaltlichen Kontrolle bestehender Mietverträge in Betracht, etwa bei der Prüfung von Abreden, die dem Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht einräumen (§ 138 (https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html) Abs. 1 BGB).
Hat das Gericht einen Spielraum?
Zivilrecht
Die Nutzungsvereinbarungen in einem Studentenwohnheim sind zivilrechtlicher Natur und damit Mietverträge iSd §§ 535 ff. BGB für die es in § 549 Abs. 3 BGB ein paar, hier aber nicht einschlägige, Sonderregelungen gibt.
Der Mieter eines Studentenwohnheims ist Besitzer des Zimmers iSd § 854 BGB und kann daher jeden anderen hiervon ausschließen einschließlich des Vermieters oder gar irgendwelcher Sicherheitsdienste.
Es handelt sich hier um Mietverträge wie alle anderen auch iSd § 535 BGB und damit geht der Besitz auf den studentischen Mieter mit allen Rechten der §§ 854 ff. BGB über.
Und natürlich hat jeder Student das ausschließliche Besitzrecht aus dem Mietvertrag an dem gemieteten Zimmer und kann jedem untersagen, dieses zu betreten.
Anderslautende AGB sind gem. § 307 BGB unwirksam.
Verfassungsrecht
Geschützt werden soll die »räumliche Lebenssphäre« (BVerfGE 96, 44/51; 103, 142/150; 120, 274/309), die sich ein Mensch geschaffen hat, wo immer sie sich befindet und wie beschaffen sie ist, sofern er sie allgemeiner Zugänglichkeit entzogen hat. Darum genießen auch
Eine mittelbare Drittwirkung von Art. 13 (https://dejure.org/gesetze/GG/13.html)
Abs. 1 GG kommt darüber hinaus bei der inhaltlichen Kontrolle bestehender Mietverträge in Betracht, etwa bei der Prüfung von Abreden, die dem Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht einräumen (§ 138 (https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html) Abs. 1 BGB).
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
?? Du stellst Fragen und beantwortest die selber im Post?
- Strich
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Ja, das ist hier gute Praxis, ansonsten riecht das immer nach Erschleichen von Rechtsberatung ...
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Ich glaub ich muss mich noch an die "geheimen" Regeln hier gewöhnen...
- thh
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Eigentlich ist das recht einfach: Das Forum hier soll primär dem Austausch von Juristen untereinander - mit Schwerpunkt auf Studium und Referendariat, aber die meisten verbliebenen Teilnehmer sind aus der Lebensphase seit Jahren oder Jahrzehnten raus, und es kommt nicht viel nach - dienen, nicht aber dem rechtssuchenden Publikum. Dafür gibt es genügend andere Foren, die dadurch gekennzeichnet sind, dass man (wie dort gefordert) bemüht "fiktiv" einen erkennbar eigenen Fall schildert, um sich dann von den anwesenden (und ohne weiteres nicht unterscheidbaren) Fachleuten und Laien "beraten" zu lassen. Das hat sicherlich auch seinen Reiz, ist aber eine ganz andere Zielrichtung.Torsten Kaiser hat geschrieben: ↑Montag 15. Januar 2024, 09:21Ich glaub ich muss mich noch an die "geheimen" Regeln hier gewöhnen...
Daher werden hier zu entsprechenden Fragen in der Regel eigene Überlegungen erwartet, die zeigen, dass der Fragesteller sich zumindest in irgendeiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt hat. Man merkt ja üblicherweise recht schnell, ob es jemandem um eine abstakte rechtliche Fragestellung oder um seinen sehr konkreten, persönlichen Fall geht.
(Das macht das Ausgangsposting hier, da sind wir beide uns einig, allerdings nicht weniger strange ...)
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Danke für die Erklärung. Was mir noch nicht ganz klar ist, nach welchen Maßstäben hier einige Posts mit juristischen Fragen gelöscht werden mit der Begründung "keine Rechtsberatung" auf diesem Forum, anderen Fragen aber nicht.
Weischt?
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Foren und Alltag leben davon, dass ein wenig Willkür erst für die gewisse Würze sorgen. Wenn der Maßstab immer klar wäre, wären wir ja überflüssig.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
- Strich
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Wo ist eigentlich Joshua wenn es um Maßstäbe der Willkür hier im Forum geht ^^
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Der hat offensichtlich Angst vor mir, deshalb ist er nicht da. Ich bin sehr viel einschüchternder als Tibor es je war!
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Nein, du schüchterst mich nicht ein.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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- Strich
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Re: Ausnahme Studentenwohnheime
Ich habe erfolgreich den Joshua beschworen!
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