Schlüssigkeitsprüfung
Verfasst: Donnerstag 11. Januar 2024, 16:57
Liebe Kollegen,
ich bearbeite gerade einen Fall eines Online-Händlers gegen eine GmbH, die Waren bestellt und erhalten, aber nicht bezahlt hat. Soweit ein einfach gelagerter Fall. Klage ging raus mit Rechnung im Anhang. Vu beantragt. Klageerwiderung bzw. Verteidigungsanzeige bisher nicht eingegangen. Das Gericht moniert nun, dass die Klage nicht schlüssig sei, da nicht "dargelegt" ist, ob tatsächlich die GmbH oder der Geschäftsführer als Privatperson bestellt hat. Unabhängig von der Abgrenzung Unternehmer/Verbraucher, die durchaus relevant ist, bin ich der Ansicht, dass dies im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung überhaupt nicht zu thematisieren ist. Die Behauptung, die GmbH habe bestellt, wurde getätigt, zudem wurde noch angegeben (und sogar belegt), dass als Rechnungsanschrift die GmbH benannt wurde. Ich verstehe daher nicht, weshalb hier im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bereist Beweise verlangt werden? Übersehe ich da irgendetwas? Es gibt ja mittlerweile sogar die BGH-Rechtsprechung, wonach im Rahmen der Schlüssigkeit nicht einmal mehr Rechnungen vorgelegt werden müssen. Es soll die bloße Behauptung genügen, jemand habe Waren bestellt und eine Rechnung mit entsprechender Nummer erhalten. Weshalb verlangt das Gericht als bereits jetzt Beweise, dass die GmbH bestellt hat? Stehe total auf dem Schlauch, Mandant versteht die Welt nicht mehr, und das bei einem Fall, dem man eigentlich üblicherweise einem Referendar übertragen könnte.
ich bearbeite gerade einen Fall eines Online-Händlers gegen eine GmbH, die Waren bestellt und erhalten, aber nicht bezahlt hat. Soweit ein einfach gelagerter Fall. Klage ging raus mit Rechnung im Anhang. Vu beantragt. Klageerwiderung bzw. Verteidigungsanzeige bisher nicht eingegangen. Das Gericht moniert nun, dass die Klage nicht schlüssig sei, da nicht "dargelegt" ist, ob tatsächlich die GmbH oder der Geschäftsführer als Privatperson bestellt hat. Unabhängig von der Abgrenzung Unternehmer/Verbraucher, die durchaus relevant ist, bin ich der Ansicht, dass dies im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung überhaupt nicht zu thematisieren ist. Die Behauptung, die GmbH habe bestellt, wurde getätigt, zudem wurde noch angegeben (und sogar belegt), dass als Rechnungsanschrift die GmbH benannt wurde. Ich verstehe daher nicht, weshalb hier im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bereist Beweise verlangt werden? Übersehe ich da irgendetwas? Es gibt ja mittlerweile sogar die BGH-Rechtsprechung, wonach im Rahmen der Schlüssigkeit nicht einmal mehr Rechnungen vorgelegt werden müssen. Es soll die bloße Behauptung genügen, jemand habe Waren bestellt und eine Rechnung mit entsprechender Nummer erhalten. Weshalb verlangt das Gericht als bereits jetzt Beweise, dass die GmbH bestellt hat? Stehe total auf dem Schlauch, Mandant versteht die Welt nicht mehr, und das bei einem Fall, dem man eigentlich üblicherweise einem Referendar übertragen könnte.