Hallo,
ich bin gerade einigermaßen verwirrt, hoffentlich könnt ihr mir da weiterhelfen.
Es geht um folgenden Fall (auszugsweise):
K kauft von V für 40.000 € einen gebrauchten Porsche (V war nicht Eigentümer des Porsches, sondern der E). (...). Für einen Samstagabend überlässt K seinem Kollegen R den Porsche. K verlangt dafür nur eine der Nutzung entsprechende Auffüllung des Tanks. Beim Suchen eines Parkplatzes stößt R aufgrund einer Unachtsamkeit mit der hinteren Stoßstange gegen den Land Rover der E. Die Stoßstange wird dadurch stark beschädigt.
Die Lösungsskizze unseres Professors sieht dann natürlich einen Anspruch des Eigentümers E gegen R aus §§ 989, 990, 991 II BGB vor, dem gesetzlich geregelten Fremdbesitzerexzess. Soweit natürlich komplett nachvollziehbar.
Als nächster Anspruch wird dann § 823 I geprüft. Hier der komplette Auszug aus der Lösungsskizze bzgl. § 823 I BGB:
Anspruch aus § 823 I BGB gegen R auf Schadensersatz (+): Keine Anwendung des § 993 I aE BGB aufgrund des Fremdbesitzerexzess.
Was ich hier nun nicht verstehe: Wieso sollte hier die Sperrwirkung des § 993 I aE BGB durchbrochen werden, wenn der Fremdbesitzerexzess im Dreipersonenverhältnis doch gesetzlich ausdrücklich und abschließend geregelt ist? Dann gibt es doch gar kein Bedürfnis mehr für eine Haftung aus § 823 BGB, oder? Dass das im Zweipersonenverhältnis natürlich anders ist, ist mir klar.
Ich hoffe ihr könnt mir hier helfen.
Viele Grüße
Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 991 II BGB?
Moderator: Verwaltung
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Re: Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 991 II BGB?
Woraus entnimmst du, dass der FBE im Dreipersonenverhältnis abschließend gesetzlich geregelt ist?
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Re: Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 991 II BGB?
So war mein bisheriges Verständnis, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Nur verstehe ich dann trotzdem nicht, wieso ein Bedürfnis für Durchbrechung der Sperrwirkung besteht, wenn der Fremdbesitzerexzess im Dreipersonenverhältnis ja ausdrücklich geregelt ist.
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Re: Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 991 II BGB?
In der Tat eine spannende Frage. Am besten du fragst deinen Prof und postest das dann hier, dann kann man gucken, was für eine Begründung er gibt.
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Re: Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 991 II BGB?
Alles klar, so werde ich es dann wohl machen. Leider erreicht man am Lehrstuhl kaum jemanden , weshalb ich dachte, dass es hier einfacher wäre
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Re: Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 991 II BGB?
Du musst wissen: bei Jura ist immer vieles vertretbar. Wenn du in dieser Thematik das anders siehst, dann musst du deine Lösung nur gut begründen.